Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_363/2013 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 2C_363/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the stay of a residence permit for a Tunisian national, who filed a complaint against a decision made by the appellate court of the Basel-Stadt canton. The complaint sought the issuance of provisional measures allowing continued residence in Switzerland during the appeal process. The appellate court had previously declined to consider the request for the provisional measure, prompting the individual to appeal this decision. However, the complaint was ultimately deemed inadmissible as it was submitted after the deadline, which led to the dismissal of the appeal without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 108 BGG; Foreign National Residence Permit Appeal Dismissed as Untimely: The complaint sought the issuance of provisional measures allowing continued residence in Switzerland during the appeal process. The appellate court had previously declined to consider the request for the provisional measure, prompting the individual to appeal this decision. However, the complaint was ultimately deemed inadmissible as it was submitted after the deadline, which led to the dismissal of the appeal without further consideration.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige provisorische Bewilligung ausländischer Entscheid Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to order non-admission (non-entrée en matière) because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the appellant's request for legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used, in conjunction with Art. 66 Abs. 1, to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_363/2013

Urteil vom 25. April 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung; Aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2013.

Nach Einsicht

in die verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2012 im Rekursverfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung des tunesischen Staatsangehörigen X.________, womit unter anderem auf ein Gesuch um Erlass einer prozessleitenden Verfügung (Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz während des Rekursverfahrens) nicht eingetreten wurde, weil dieses nicht begründet worden war,

in die weitere Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2013, welcher in Bestätigung der Verfügung vom 7. Dezember 2012 auf das Gesuch um prozessleitende Verfügung erneut nicht eintritt,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. April 2013, womit beantragt wird, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 8. März 2013 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei an den Vorrichter zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzutreten,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillstehen ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ), wobei die Vorschrift über den Friststillstand unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt ( Art. 46 Abs. 2 BGG ),

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen handelt,

dass sie dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. März 2013 mitgeteilt worden ist,

dass die Beschwerdefrist mithin am 12. März 2012 zu laufen begann und am 10. April 2013 endete, weil sie über die Ostertage nicht stillstand,

dass die Beschwerde am 24. April 2013 verspätet eingereicht worden ist und sich als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a AuG),

dass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

dass das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller