Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_362/2017 KI-generiert

Egyptian National's Residence Permit Non-Renewal Upheld After Short Marriage and Separation

Geschäftsnummer 2C_362/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Egyptian national who entered Switzerland in 2012 and married a Swiss citizen, subsequently obtaining a residence permit. However, the couple separated in 2014 and divorced in early 2017. The local migration authority refused to extend his residence permit, leading to his appeal being denied by the administrative court, which found no eligibility for an extension based on the severance of marital ties and a lack of significant personal reasons for him to remain in Switzerland. The man contested this decision in a higher court, seeking either an extension of his residence permit or a remand for further investigation, but faced rejection due to the insufficient basis for his claims regarding his marriage and personal circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 AuG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 49 AuG, Art. 50 Abs. 1 AuG; Egyptian National's Residence Permit Non-Renewal Upheld After Short Marriage and Separation: However, the couple separated in 2014 and divorced in early 2017. The local migration authority refused to extend his residence permit, leading to his appeal being denied by the administrative court, which found no eligibility for an extension based on the severance of marital ties and a lack of significant personal reasons for him to remain in Switzerland. The man contested this decision in a higher court, seeking either an extension of his residence permit or a remand for further investigation, but faced rejection due to the insufficient basis for his claims regarding his marriage and personal circumstances.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ehelicher Härtefall Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung Fremdes Recht persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 AuG
Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG).
Art. 109 BGG
The decision was made in the simplified procedure, as explicitly stated in the reasoning for the summary nature of the judgment.
Art. 109 Abs. 3 BGG
109 BGG ; es wird summarisch begründet, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt.
Art. 49 AuG
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Art. 50 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.
Art. 50 Abs. 2 AuG
Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Das Verwaltungsgericht verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was made in the simplified procedure, as explicitly stated in the reasoning for the summary nature of the judgment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Used to declare the appeal inadmissible concerning the claim based on Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG because no right of appeal exists for this type of claim.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_362/2017

Urteil vom 11. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Georges Müller, Müller & Paparis Rechtsanwälte,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. März 2017.

Erwägungen:

1. Der 1972 geborene ägyptische Staatsangehörige A.________ reiste im Februar 2012 im Alter von fast 40 Jahren in die Schweiz ein und heiratete am 27. Februar 2012 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG). Das Ehepaar gab am 1. Juli 2014 die Wohngemeinschaft auf. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 24. Januar 2017 geschieden. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte mit Verfügung vom 24. Juli 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies es am 17. Dezember 2016 ab. Mit Urteil vom 3. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. April 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ; es wird summarisch begründet, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, ist heute geschieden, sodass er keinen Bewilligungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 (oder Abs. 3) AuG hat. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

2.2. Das Verwaltungsgericht verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Es stellt fest, dass sich die Eheleute am 1. Juli 2014, weniger als drei Jahre nach der Heirat, getrennt haben, und keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG ersichtlich seien, namentlich - angesichts der schliesslich im Januar 2017 erfolgten Scheidung - keine bloss vorübergehende Trennung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinschaft sei nicht bereits Mitte 2014 aufgegeben worden, vielmehr sei sie vorübergehend wieder aufgelebt. Er nennt keine konkreten Umstände über Art und Zeitraum einer (vorübergehenden) Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft; dies hatte er bereits im kantonalen Verfahren unterlassen (s. Sachverhalt Buchstabe F. des angefochtenen Urteils). Inwiefern die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass seit dem 1. Juli 2014 bis zur Scheidung keine Gemeinschaft mehr vorgelegen habe, im Sinne von Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig wäre, ist nicht ersichtlich; sie ist damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ). Da wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für ein Getrenntleben nicht substanziert werden, entfällt die Möglichkeit der Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

2.3. Der Beschwerdeführer will sodann einen Verlängerungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) ableiten. Das Verwaltungsgericht stellt die entsprechenden Voraussetzungen (namentlich betreffend eheliche Gewalt und starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland) umfassend und zutreffend dar; auf seine entsprechende Erwägung (E. 4) kann verwiesen werden. Auf dieser Grundlage prüft und verneint es das Vorliegen ehelicher Gewalt und erkennt sodann, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers an einer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland fehle. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Würdigung in irgend einer Weise in Frage zu stellen; es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil (E. 4.3 und 4.4 sowie die Zusammenfassung in E. 4.5) verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Bewilligung wegen eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG beanspruchen will, fehlt es diesbezüglich an einem Rechtsanspruch ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; nebst anderen Urteil 2C_991/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; s. zudem den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG , dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E. 3), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG in dieser Hinsicht unzulässig und er zur in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrüge im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert ist ( Art. 115 lit. b BGG ; dazu BGE 133 I 185 E. 6 S. 198; 137 II 305 E. 2 S. 308).

2.5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen; soweit sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten.

2.6. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller