Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_362/2016 KI-generiert

Appeal Against Expulsion Detention Order Rendered Moot by Release

Geschäftsnummer 2C_362/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the legality and appropriateness of a three-month detention order for expulsion related to an individual who had been in such detention for a significant period. The complaint was filed against the ruling of a cantonal court, which upheld the detention order. However, before the federal court could make a determination, the migration authority announced the release of the individual from detention. Consequently, the complaint became irrelevant, leading to the procedural closure of the case. The court addressed issues related to costs and potential compensation for the plaintiff, ultimately determining that no costs would be incurred and awarding a sum for legal expenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Against Expulsion Detention Order Rendered Moot by Release: The complaint was filed against the ruling of a cantonal court, which upheld the detention order. However, before the federal court could make a determination, the migration authority announced the release of the individual from detention. Consequently, the complaint became irrelevant, leading to the procedural closure of the case. The court addressed issues related to costs and potential compensation for the plaintiff, ultimately determining that no costs would be incurred and awarding a sum for legal expenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Haftentlassung Verweisungsbruch Anwaltskosten Wegweisung im Asylverfahren Wegnahmerecht Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Used to justify the decision to dismiss the appeal as moot due to the appellant's release from custody.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to rule that the appellant is entitled to an award of party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_362/2016

Verfügung vom 11. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. März 2016.

Erwägungen:

Mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. März 2016 wurde festgestellt, dass die gegen A.________ angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 21. Juni 2016, rechtmässig und angemessen sei. Dagegen erhob der Betroffene am 28. April 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 teilt das Amt für Migration Basel mit, dass es den Beschwerdeführer gleichentags aus der Haft entlassen hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt sich mit einer Abschreibung des Verfahrens einverstanden und beansprucht eine Parteientschädigung.

Mit der Haftentlassung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden bzw. das Interesse an deren Behandlung dahingefallen. Das Verfahren kann durch einzelrichterliche Verfügung des Instruktionsrichters bzw. Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ). Mit der Abschreibungsverfügung ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen; der entsprechende Entscheid ergeht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Haftentlassung steht im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, innert überhaupt absehbarer Frist einen Sonderflug organisieren zu können, was beim Beschwerdeführer, der (bei einer maximal zulässigen Gesamt-Haftdauer von 18 Monaten) schon früher zwölf Monate in Ausschaffungshaft war, besonders ins Gewicht fällt. Die Beschwerdebegründung beruhte u.a. auf diesem Aspekt (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten. Demnach sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ), und der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller