Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_362/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation of Cameroonian National

Geschäftsnummer 2C_362/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Cameroon, who had previously been placed in immigration detention for over three months in 2007 and was released due to a lack of travel documents. In May 2008, the individual was re-detained by the migration authorities for deportation purposes following a final decision against their asylum application. The local court approved the detention, allowing it to continue until August 2008. The individual filed a complaint seeking release from detention, but the Federal Tribunal found the complaint unsubstantiated, noting the individual's previous fraudulent declarations and ongoing deportation process, which included a scheduled return flight to Cameroon. The court concluded that all legal conditions for the detention were met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 BGG, Art. 76 AuG, Art. 17 Abs. 1 AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation of Cameroonian National: In May 2008, the individual was re-detained by the migration authorities for deportation purposes following a final decision against their asylum application. The local court approved the detention, allowing it to continue until August 2008. The individual filed a complaint seeking release from detention, but the Federal Tribunal found the complaint unsubstantiated, noting the individual's previous fraudulent declarations and ongoing deportation process, which included a scheduled return flight to Cameroon. The court concluded that all legal conditions for the detention were met.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Reisedokumente ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Freizügigkeitseinschränkung Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be charged.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is owed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_362/2008/ble

Urteil vom 16. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7. Mai 2008.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1983) stammt aus Kamerun und hat sich hier ursprünglich als Y.________ (geb. 1977) ausgegeben. Er befand sich vom 28. März 2007 bis zum 9. Juli 2007 in Ausschaffungshaft, welche das Bundesgericht auf Beschwerde hin am 24. April 2007 (2C_132/2007) prüfte und im Grundsatz bestätigte.

1.2 Am 6. Mai 2008 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ erneut in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern Mittelland prüfte diese am 8. Mai 2008 und genehmigte sie bis zum 6. August 2008. X.________ beantragte gleichentags sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Das Haftgericht leitete sein Schreiben am 13. Mai 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2.

2.1 Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden und hätte die Schweiz längst verlassen müssen. Er hat falsche Angaben zu seiner Person gemacht und ist hier untergetaucht. Im Juli 2007 musste er aus der Haft entlassen werden, da keine Papiere beschafft werden konnten; inzwischen liegt sein kamerunischer Reisepass vor und ist für ihn ein Rückflug in seine Heimat für den 9. Mai 2008 gebucht worden, doch hat er sich geweigert, diesen anzutreten. Es ist nun eine Rückführung per Sonderflug geplant. Die gesetzlichen Voraussetzungen für seine ausländerrechtliche Festhaltung sind somit erfüllt (vgl. Art. 76 AuG [SR 142.20]).

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Trotz seiner Heiratsabsichten liegt gegen ihn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Die von ihm geplante Ehe lässt die Wegweisung nicht als offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheinen; nur in diesem Fall hätte das Haftgericht praxisgemäss von Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern dürfen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.). Es ist dem Beschwerdeführer, wie dies bereits im Urteil 2C_132/2007 vom 24. April 2007 dargelegt worden ist, zumutbar, die Vorbereitung seiner Heirat und den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AuG). Die Bewilligungsfrage bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, weshalb auf die Darlegung seiner bisherigen Integrationsbemühungen nicht weiter einzugehen ist. Da auch alle weiteren Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

3. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar