Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_361/2023 KI-generiert

Turkish National's Residency Extension Denial After Serial Divorces Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 2C_361/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who initially entered Switzerland in 2017 and obtained a residence permit through marriage to a Swiss citizen, faced issues after both of his subsequent marriages to Swiss citizens ended in divorce without children. His residence permit, based on his marriages, was not extended beyond March 2021. In February 2021, the Migration Service of the Canton of Bern revoked his residence permit and ordered his expulsion. He unsuccessfully challenged this decision with the Cantonal Security Directorate and the Administrative Court of Bern, which mandated his departure by July 2023. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing hardship and seeking to overturn the decision to extend his residence permit. However, he failed to demonstrate significant personal reasons for his stay or to show that his rights had been violated, as his complaints mainly attributed the failed marriages to bad luck rather than presenting evidence of abusive circumstances that could warrant a hardship consideration under relevant legislation. The tribunal found his complaints unconvincing and lacking substantive legal basis.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 50 Abs. 2 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; Turkish National's Residency Extension Denial After Serial Divorces Upheld by Federal Supreme Court: His residence permit, based on his marriages, was not extended beyond March 2021. In February 2021, the Migration Service of the Canton of Bern revoked his residence permit and ordered his expulsion. He unsuccessfully challenged this decision with the Cantonal Security Directorate and the Administrative Court of Bern, which mandated his departure by July 2023. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing hardship and seeking to overturn the decision to extend his residence permit. However, he failed to demonstrate significant personal reasons for his stay or to show that his rights had been violated, as his complaints mainly attributed the failed marriages to bad luck rather than presenting evidence of abusive circumstances that could warrant a hardship consideration under relevant legislation. The tribunal found his complaints unconvincing and lacking substantive legal basis.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung türkische Staatsangehörige ehelicher Härtefall Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Abschiebung ausländischer Ehegatte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 BGG
Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, sodass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne.
Art. 50 Abs. 2 AIG
Insbesondere reicht die Behauptung, seine Ex-Ehefrau habe ihn mit ihren Beschimpfungen psychisch kaputt gemacht, nicht aus, um darzutun, dass die Vorinstanz - unter Verletzung von Bundesrecht - das Vorliegen einer schweren oder systematischen Misshandlung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG verneint habe.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Soweit der Beschwerdeführer die Nichterteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch einräumt, sondern die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Ausnahmetatbestand von Art.
Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG
b AIG zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch einräumt, sondern die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unbegründete ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) bzw.
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted by the President of the Division as a single judge in a simplified procedure based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President of the Division as a single judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2C_447/2023 (2024-06-11)
Swiss Supreme Court Upholds Permit Denial, Citing Father's Misconduct Over Ties to Children
«…tzungen gemäss Art. 18 ff. AIG abweichende kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. Urteile 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5 mit Hinweisen; 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 1.2; vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die…»
2C_145/2024 (2024-03-14)
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«…unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 3.1; 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3). 3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8…»
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«…usnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (vgl. u.a. Urteile 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2; 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5; 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). 3.5. Im Ergebnis ist die Besch…»
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2C_521/2023 (2023-09-29)
Iranian National v. Switzerland: Lapse of Settlement Permit and Denial of Readmission on Removal Challenge
«…usnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (vgl. u.a. Urteile 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2; 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5; 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-re…»
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«…Zulassungsvoraussetzungen, die unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (vgl. u.a. Urteile 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5; 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin leite…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_361/2023

Urteil vom 4. Juli 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. Mai 2023 (100.2021.327U).

Erwägungen:

1.

1.1. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) reiste am 18. August 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober 2017 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 11. Oktober 2018 geschieden.

Am 7. März 2019 heiratete A.________ eine andere Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt auf diese Ehe wiederum eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 6. März 2021 verlängert wurde. Die ebenfalls kinderlos gebliebene Ehe wurde am 17. Juni 2020 geschieden.

1.2. Am 4. Februar 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. September 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 24. Mai 2023 ab. Das Verwaltungsgericht setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 6. Juli 2023 an.

1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Juni 2023 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei seine Beschwerde "gemäss Härtefall" gutzuheissen. Er stellt kein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, sodass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Sodann hat das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 4.2.2; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1 f.; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.2; 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2) - das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geprüft und verneint. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, hinreichend substanziiert darzutun, dass er Opfer ehelicher Gewalt gewesen sei bzw. dass andere Umstände vorliegen würden, die für sich allein oder zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG darstellen würden.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum sachbezogen auseinander. Vielmehr bringt er im Wesentlichen vor, er habe mit seinen Ex-Ehefrauen Pech gehabt und trage keine Schuld am Scheitern seiner Ehen. Zudem sei er seit seiner Einreise in die Schweiz bemüht, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren.

Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es zum Schluss gelangt ist, dass kein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliege. Insbesondere reicht die Behauptung, seine Ex-Ehefrau habe ihn mit ihren Beschimpfungen psychisch kaputt gemacht, nicht aus, um darzutun, dass die Vorinstanz - unter Verletzung von Bundesrecht - das Vorliegen einer schweren oder systematischen Misshandlung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG verneint habe.

2.4. Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) ableiten, da er sich erst seit sechs Jahren hier aufhält und nichts darauf hinweist, dass er - trotz der unter zehnjährigen Aufenthaltsdauer - als besonders integriert zu gelten habe (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen). Im Übrigen fällt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer die Nichterteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch einräumt, sondern die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (vgl. Urteile 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.1; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3; 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen.

Zwar erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ). Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen jedoch ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Solche rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.

3.

3.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unbegründete ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) bzw. unzulässige Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov