Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_361/2009 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance After Refusal of Second Extension of Statutory Grace Period

Geschäftsnummer 2C_361/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a legal complaint with the Federal Court challenging a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding their direct federal tax for the year 2003. After the company was instructed to provide a deposit for court costs, they requested an extension multiple times, citing difficulties in discussing the matter with their client due to absences and other scheduling conflicts. Ultimately, the company failed to pay the required deposit within the specified deadlines, leading to the court's decision to not proceed with the complaint due to noncompliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance After Refusal of Second Extension of Statutory Grace Period: After the company was instructed to provide a deposit for court costs, they requested an extension multiple times, citing difficulties in discussing the matter with their client due to absences and other scheduling conflicts. Ultimately, the company failed to pay the required deposit within the specified deadlines, leading to the court's decision to not proceed with the complaint due to noncompliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Direkte Bundessteuer 2003 Kostenvorschuss Ansetzung einer Nachfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Zahlungsfrist Mitteilungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_251/2001
Mit einer weiteren Fristerstreckung kann der Betroffene nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteile 6B_251/2001 vom 26.
2C_758/2008
Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance
2C_731/2008
Foreign National's Appeal Against Refusal of Further Extension for Cost Advance Payment
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used in the final order to declare non-admission of the appeal due to the simplified procedure following default on the cost deposit.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

8C_277/2022 (2022-07-08)
Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Social Insurance Appeal
«…rist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Na…»
8C_70/2021 (2021-04-07)
Dismissal for Non-Payment of Cost Advance Following Denial of Legal Aid and Failed Review Attempt
«…rist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Na…»
8C_89/2021 (2021-04-07)
Failure to Pay Cost Advance Resulting in Non-Admission of Appeal
«…rist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Na…»
100 2020 97 (2020-06-10) · be
Residence Permit Non-Renewal Appeal Dismissed for Incomplete Fee Payment
«…ür die ausnahmsweise Einräumung einer zweiten Nachfrist vgl. VGE 2017/305 vom 6.11.2017; BGer 2C_755/2011 vom 5.1.2012, 2C_361/2009 vom 20.7.2009 E. 2.2), erklärt er nicht ansatzweise. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche den Beschwe…»
6B_62/2019 (2019-05-21)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Security Deposit Payment
«…Gesuchen an einer stichhaltigen Begründung, weshalb sie abzuweisen sind (vgl. Urteile 6B_71/2018 vom 16. März 2018 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). 4. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht eingega…»
6B_68/2019 (2019-05-21)
Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance Following Denial of Legal Aid
«…suchen an einer stichhaltigen Begründung, weshalb sie abzuweisen sind (vgl. hiezu Urteile 6B_71/2018 vom 16. März 2018, 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). 4. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht eingega…»
6B_71/2018 (2018-03-16)
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance Deposit
«…rd keine weitere Fristerstreckung gewährt und treten die für den Säumnisfall angedrohten Rechtsfolgen ein (vgl. Urteile 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). 3. Vorliegend verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin…»
100 2017 305 (2017-11-06) · be
Recusal Request Against Judge in Residency Permit Case Dismissed
«…voraussehbarer Hinderungsgründe allenfalls anders verhalten könnte (so BGer 2C_755/2011 vom 5.1.2012 und BGer 2C_361/2009 vom 20.7.2009 E. 2.2 betreffend Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht…»
2C_867/2012 (2012-11-06)
Dismissal of Tax Appeal Due to Unpaid Cost Advance
«…re von der Partei darzulegende Umstände vorbehalten, nicht erstreckbar, vgl. Urteile 2C_755/2011 vom 5. Januar 2012 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin innert der rechtswirksam eröffneten, auf den 29. O…»
8C_367/2012 (2012-09-10)
Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance
«…sses zu ersuchen, es sei denn, es würden besondere, bisher nicht voraussehbare Gründe vorgebracht (a.a.O. sowie Urteile 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), was indessen nicht der Fall ist, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3…»
2C_242/2012 (2012-05-24)
Refusal to Hear Appeal Due to Failure to Pay Costs or Substantiate Legal Aid Request
«…erungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch…»
2C_755/2011 (2012-01-05)
Dismissal of Taxi Permit Appeal for Failure to Pay Court Costs
«…erungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch…»
2C_324/2011 (2011-04-19)
Appellant's Failure to Submit Challenged Decision Warrants Dismissal of State Liability Claim
«…erungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Tut er dies nicht, wird keine weitere Fristerstreckung gewährt und treten die…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_361/2009

Urteil vom 20. Juli 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, 8090 Zürich.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2003,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 21. Januar 2009.

Erwägungen:

1. Die X.________ AG reichte am 2. Juni 2009 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2009 ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wurde sie aufgefordert, bis spätestens am 29. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einzuzahlen.

Am 29. Juni 2009 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass er die Angelegenheit "aufgrund von Landesabwesenheiten und anderer Fristigkeiten ... noch nicht ausreichend mit meiner Mandantin (habe) besprechen" können, weshalb er darum ersuchte, die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2009 zu erstrecken. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2009 erstreckt werde, wobei die Fristerstreckung als Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er "aufgrund erneuter Landesabwesenheit noch nicht in der Lage (gewesen sei), die Angelegenheit betreffend Kostenvorschuss mit meiner Mandantin zu besprechen", weshalb er um nochmalige Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. Juli 2009 ersuchte.

Innert der am 13. Juli 2009 ablaufenden Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

2.2 Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite Nachfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Mit einer weiteren Fristerstreckung kann der Betroffene nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteile 6B_251/2001 vom 26. Juni 2009 E. 2; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2 und 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2).

2.3 Vorliegend machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im ersten Fristerstreckungsgesuch geltend, er habe die Angelegenheit noch nicht "ausreichend" mit seiner Mandantin besprechen können; was es im Hinblick auf die für die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung voraussehbare Aufforderung zur Leistung eines (nicht besonders hohen) Kostenvorschusses zu besprechen gab bzw. warum die entsprechend einfache Orientierung der Mandantin nicht möglich gewesen sein sollte, ist unerfindlich.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Zahlungsfrist erstreckt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei um eine Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handelt, deren Nichteinhaltung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Das Gesuch um weitere Fristerstreckung hätte deshalb einer stichhaltigen Begründung bedurft (vorstehend E. 2.2). Es wird allein geltend gemacht, die Angelegenheit betreffend Kostenvorschuss habe noch nicht besprochen werden können; dafür, wie es sich mit der Notwendigkeit einer solchen Besprechung bzw. den entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen (wofür bis zum Ablauf der Nachfrist immerhin rund 40 Tage zur Verfügung standen) verhält, kann auf den vorstehenden Absatz verwiesen werden. Ein derart unsubstantiiertes Gesuch um Fristerstreckung kann jedenfalls bei einer Nachfrist nicht gutgeheissen werden.

Das Gesuch um weitere Erstreckung der Zahlungsfrist ist abzuweisen.

2.4 Auf die Beschwerde ist mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller