Petitioner's Claim Against COVID-19 Measures and Federal Officials Dismissed by Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to challenge the Swiss government's handling of the COVID-19 pandemic measures under the Epidemics Act. The complainant demanded the immediate and complete repeal of all COVID-19 measures, the resignation of the Federal Council and associated advisory bodies due to alleged policy failures, and the reconstitution of the Federal Office of Public Health. Additionally, the complainant sought to halt vaccinations and suggested legal consequences for the involved authorities based on perceived governance failures. The complaint was submitted as a "lawsuit," but the Federal Tribunal found it to be clearly inadmissible under its jurisdiction and procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 BGG, Art. 10 Abs. 2 i.V.m, Art. 1 Abs. 1 lit. b VG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 82 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Petitioner's Claim Against COVID-19 Measures and Federal Officials Dismissed by Supreme Court: The complainant demanded the immediate and complete repeal of all COVID-19 measures, the resignation of the Federal Council and associated advisory bodies due to alleged policy failures, and the reconstitution of the Federal Office of Public Health. Additionally, the complainant sought to halt vaccinations and suggested legal consequences for the involved authorities based on perceived governance failures. The complaint was submitted as a "lawsuit," but the Federal Tribunal found it to be clearly inadmissible under its jurisdiction and procedural rules.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the instruction judge to decide not to enter into the merits (non-entry) of the appeal/complaint.
Applied in the dispositive to relieve the losing party from court fees.
Applied in the dispositive to deny compensation for party costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_36/2021
Urteil vom 14. Januar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern,
Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern.
Gegenstand
Epidemiengesetz (EpG),
Beschwerde/Klage betreffend das Epidemiengesetz (EpG) und die Corona-Massnahmen.
Erwägungen:
1. A.________ ist am 12. Januar 2021 mit einer als "Klage" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, (a) die Corona-Massnahmen "ab sofort und vollumfänglich" aufzuheben; (b) der Bundesrat, die Swiss National Covid 19 Science Task Force sowie die Mitglieder des Advisory Panels hätten "aufgrund der verfehlten Corona-Politik und den daraus resultierenden Schäden" geschlossen zurückzutreten, (c) das Bundesamt für Gesundheit sei "neu zu konstituieren" und (d) die "Impfungen" seien "sofort einzustellen". Die Immunität des Bundesrates sei aufzuheben bzw. nicht anzuwenden; dieser sei seinen Regierungs- und Verwaltungsaufgaben in keiner Weise gerecht geworden und habe deshalb zurückzutreten; der Gesamtbundesrat, die Swiss National Covid 19 Task Force sowie das Advisory Panel seien "gemäss StGB zu Haftstrafen von bis zu 3 Jahren zu verurteilen". Das Bundesgericht hat weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Klage bzw. Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig; es ist darauf durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten:
2.1. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden: Es ist unzuständig, die Rücktritts- und Strafanträge gegen die verschiedenen Behörden und Fachleute zu prüfen; es kann auch nicht die Immunität des Bundesrats aufheben (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten; Verantwortlichkeitsgesetz [VG, SR 170.32]) oder anordnen, dass das Bundesamt für Gesundheit neu zu organisieren sei.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 120 Abs. lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin zwar Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VG ). Die Klägerin/Beschwerdeführerin legt entgegen ihrer Mitwirkungspflicht indessen nicht dar, inwiefern sie persönlich durch das Handeln des Bundesrats einen Schaden erlitten hätte oder einen Anspruch auf Genugtuung geltend machen könnte. Es wäre an ihr gewesen, darzutun, dass die einzelnen Voraussetzungen für eine Staatshaftung gegeben sind und sie klagebefugt ist.
2.2.2. Das Schweizer Recht kennt keine stellvertretende Schadenersatzklage zugunsten der Allgemeinheit. Die Klägerin/Beschwerdeführerin behauptet mit allgemeinen Ausführungen zur Corona-Problematik eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, doch legt sie nicht in vertretbarer Weise dar, inwiefern diese zu ihren Gunsten Haftungsansprüche zu begründen vermöchte. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen in diesem Fall detailliert aufgezeigt werden ( BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).
2.3. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale Erlasse ( Art. 82 lit. b BGG ). Bundeserlasse unterliegen keiner abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesgericht kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine solche steht hier nicht zur Diskussion: Gegen die Klägerin/Beschwerdeführerin ist kein individueller Hoheitsakt ergangen, durch den sie besonders berührt wäre und an dessen Aufhebung oder Abänderung sie ein schutzwürdiges Interesse hätte ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Ein abstraktes Normenkontrollverfahren auf Bundesebene, wie es die Beschwerdeführerin im Resultat wünscht, ist im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen (vgl. das Urteil 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; BGE 139 II 384 ff.; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, IN: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 82 BGG ; HANSJÖRG SEILER, IN: S eiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 74 und 77 zu Art. 82 BGG ; ALAIN W URZBURGER, IN: C orboz/Wurzburger/ Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 82 BGG ; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, ÖFFENT liches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, S. 496 N. 1888).
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Klägerin/Beschwerdeführerin kostenpflichtig; es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gebühr zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Klage bzw. Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar