Timeliness of Appeal Following Dismissal for Procedural Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding state liability for damages, where the individual challenged a decision made by the Federal Administrative Court that dismissed the complaint due to the representative's failure to submit a power of attorney despite having been asked twice. The individual subsequently filed an appeal against this dismissal; however, it was deemed untimely because the appeal was submitted after the deadline, which ended on January 14, 2014, following the Christmas break that paused the deadlines. As a result, the appeal was not accepted, and the request for free legal assistance was also denied on grounds of the appeal being deemed hopeless. Court costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Timeliness of Appeal Following Dismissal for Procedural Defect: The individual subsequently filed an appeal against this dismissal; however, it was deemed untimely because the appeal was submitted after the deadline, which ended on January 14, 2014, following the Christmas break that paused the deadlines. As a result, the appeal was not accepted, and the request for free legal assistance was also denied on grounds of the appeal being deemed hopeless. Court costs were imposed on the individual.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal must not be admitted because it was filed too late.
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_36/2014
Urteil vom 16. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement .
Gegenstand
Staatshaftung (Genugtuung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. November 2013.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013, welches auf eine Beschwerde von X.________ betreffend Staatshaftung nicht eintrat, weil der in dessen Namen handelnde Rechtsanwalt trotz zweimaliger Aufforderung keine Vollmacht eingereicht hatte,
in die von besagtem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen,
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen,
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dem sich vor jener Instanz als Rechtsvertreter bezeichnenden Rechtsanwalt gemäss Sendungsverfolgungsformular der Post am 29. November 2013 ausgehändigt worden ist,
dass mithin die Beschwerdefrist am 30. November 2013 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung des Friststillstandes am 14. Januar 2014 geendet hat,
dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 15. Januar 2014 trägt und am Abend desselben Tages in Zürich bei der Post aufgegeben worden ist,
dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Frist zur Nachreichung einer vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Urteils (S. 5 fehlt) anzusetzen wäre,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ),
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller