Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_359/2013 KI-generiert

Serbian National's Settlement Permit Lapse Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 2C_359/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a residence permit in Switzerland in 2004 after having lived in the country for several years. In 2011, the local authorities determined that the permit had lapsed due to the individual's prolonged absence from Switzerland, as they had spent more than six months abroad each year, leading to a finding that their primary residence was no longer in Switzerland. The individual appealed this decision to the local justice department, but the appeal was rejected, and the administrative court upheld this rejection. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's ruling and asserting their perspective on the matter. However, the Federal Tribunal found that the complaint was likely filed late and lacked sufficient legal justification to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 61 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Serbian National's Settlement Permit Lapse Appeal Dismissed for Procedural Defects: In 2011, the local authorities determined that the permit had lapsed due to the individual's prolonged absence from Switzerland, as they had spent more than six months abroad each year, leading to a finding that their primary residence was no longer in Switzerland. The individual appealed this decision to the local justice department, but the appeal was rejected, and the administrative court upheld this rejection. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's ruling and asserting their perspective on the matter. However, the Federal Tribunal found that the complaint was likely filed late and lacked sufficient legal justification to proceed.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung Verfahrensmangel Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung verspätete Einreichung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure provided for in this article due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_359/2013

Urteil vom 25. April 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Fremdenpolizei, des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7002 Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,

vom 18. September 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1944 geborener Staatsangehöriger von Serbien, erhielt 2004 eine Niederlassungsbewilligung, nachdem er schon zuvor jahrelang in der Schweiz gelebt hatte. Mit Verfügung vom 9. September 2011 stellte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden fest, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei, weil er sich pro Jahr mehr als sechs Monate im Ausland aufhalte und sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befinde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden blieb erfolglos (Entscheid vom 4. Juni 2012); mit Urteil vom 18. September 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Beschwerdeentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 21. April (Postaufgabe 22. April) 2013 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Das Verwaltungsgericht versandte sein Urteil am 26. Oktober sowie am 13. Dezember 2012 an die Adresse des Beschwerdeführers; es wurde von diesem indessen zweimal nicht abgeholt. Zuletzt wurde es am 3. Januar 2013 mit A-Post versandt. Der Beschwerdeführer erklärt, es am 2. April 2013 erhalten zu haben. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) dürfte schon zuvor abgelaufen sein (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG ). Die Rechtsschrift enthält zudem keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ): Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 BGG erläutert (E. 2a) und die tatsächlichen Anwesenheits- bzw. Abwesenheitsverhältnisse des Beschwerdeführers auf diesem Hintergrund gewürdigt (namentlich E. 2c). Dieser schildert zwar seine Sicht der Dinge, ohne aber gezielt auf die massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen. Seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) oder bei dessen rechtlicher Würdigung schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die wohl ohnehin verspätet erhobene Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller