Tax Appeal Dismissal for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA couple submitted a request to the Administrative Court of the Canton of Thurgau to extend their appeal deadline against a December 2018 tax decision, arguing they needed time to consult an expert due to the decision's complexity. The court denied the extension request, stating the deadline could not be extended, and gave the couple a final ten-day period to submit a proper appeal. When they failed to respond within this period, the court declared the case moot. The couple then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking an annulment of the decision and an extension. However, their appeal did not meet the necessary requirements, as it did not adequately address the constitutional issues involved, leading to a rejection of their appeal by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Tax Appeal Dismissal for Procedural Non-Compliance: The court denied the extension request, stating the deadline could not be extended, and gave the couple a final ten-day period to submit a proper appeal. When they failed to respond within this period, the court declared the case moot. The couple then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking an annulment of the decision and an extension. However, their appeal did not meet the necessary requirements, as it did not adequately address the constitutional issues involved, leading to a rejection of their appeal by the Federal Tribunal.
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KI-generiertCited to declare the application for suspensive effect moot due to the non-entry into the merits of the appeal.
The appeal was refused entry because it lacked sufficient justification, as mandated by this article.
Cited in conjunction with Art. 65 BGG for the general principle of imposing costs on the unsuccessful party.
Exception applied to waive the collection of court fees due to special circumstances.
Cited to deny an award of party compensation to the State of Thurgau.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_355/2019
Urteil vom 16. April 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, der Vizepräsident, vom 11. März 2019 (VG.2019.6/PE).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ ersuchten am 21. Januar 2019 (Poststempel) das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau unter dem Titel "Fristwiederherstellungsgesuch gestützt auf § 26 VRG" um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 15. Februar 2019 gegen einen Entscheid des Steuerrekurskommission vom 4. Dezember 2018. Sie begründeten dies damit, dass sie "den komplexen Entscheid zumindest von einem Fachexperten prüfen" lassen möchten. Das Verwaltungsgericht teilte den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom folgenden Tag zum einen mit, dass es sich um eine nicht erstreckbare Frist handle, weshalb das Gesuch abgewiesen werde. Zum andern setzte es den Steuerpflichtigen eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, um eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung nachzureichen. Im Säumnisfall werde die Eingabe "mangels Beschwerdewillens" als gegenstandslos abgeschrieben.
1.2. Mit einzelrichterlicher Verfügung VG.2019.6/PE vom 11. März 2019 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Sache zufolge Gegenstandslosigkeit ab, da innert der angesetzten Nachfrist keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift eingereicht worden sei und der Eingabe vom 20. Januar 2019 ein Beschwerdewille nicht entnommen werden könne.
1.3. Die Steuerpflichtigen unterbreiten dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2019 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersuchen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, "angemessene und zeitgerechte" Fristverlängerung sowie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - abgesehen.
2.
2.1. Die Vorinstanz hatte sich einzig zur Frage zu äussern, ob die Steuerpflichtigen innerhalb der Nachfrist, wie sie im Schreiben vom 22. Januar 2019 angeordnet worden war, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift (enthaltend Antrag, Begründung, Beweismittel) eingereicht hätten. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175) kamen die Steuerpflichtigen der Aufforderung nicht nach. Aufgrund dessen schrieb die Vorinstanz die Sache zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Dabei stützte sie sich auf § 61a Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1).
2.2. Mit Blick darauf kann vor Bundesgericht einzig streitig und zu prüfen sein, ob die Vorinstanz bei Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 61a Abs. 1 VRG/TG) gegen Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verstossen habe ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ; BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Soweit kein Bundesgesetzesrecht verletzt sein kann, beschränkt die Überprüfung sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte ( BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere des allgemeinen Willkürverbots ( Art. 9 BV ; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).
2.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Aus diesem Grund hätten die Steuerpflichtigen im bundesgerichtlichen Verfahren klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
2.4. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_324/2019 vom 4. April 2019 E. 2.4), genügt die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen offenkundig nicht. Praxisgemäss müsste die zentrale Verfassungsfrage zumindest ansatzweise gestreift werden, was vorliegend nicht der Fall ist. In ihren kurzen Ausführungen konzentrieren die Steuerpflichtigen sich hauptsächlich darauf, dass sie aufgrund ihrer Abwesenheit im Dezember 2018, die sie im Übrigen dem örtlichen Steueramt bekanntgegeben hätten, nicht in der Lage gewesen seien, den Entscheid der Steuerrekurskommission in Empfang zu nehmen. Wie es sich damit verhält, ist vor Bundesgericht aber nicht streitig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22), sondern ausschliesslich die Frage, ob sie im vorinstanzlichen Verfahren innert der Nachfrist eine rechtsgenügliche Beschwerde nachgereicht hätten. Dazu äussern sie sich vor Bundesgericht nicht, wozu sie aber gehalten gewesen wären.
2.5. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( Art. 103 Abs. 3 BGG ) gegenstandslos.
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, vom Erheben der Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher