Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_353/2012 KI-generiert

Refusal to Entertain Appeal Regarding Detention Pending Deportation for Asylum Seeker Violating Territorial Restrictions

Geschäftsnummer 2C_353/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Tunisian citizen who entered Switzerland illegally after having lived in Italy since 2000. Following his arrival in July 2011 and his subsequent asylum request, the migration authority issued a removal order and imposed restrictions on his movement, which he repeatedly violated. After being apprehended by the police in April 2012, the migration office placed him in detention pending removal. The administrative court later upheld this detention for an initial period of three months. The individual subsequently lodged a legal complaint against the court's decision, which was later taken up by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG, Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG, Art. 32 Abs. 2 lit. a AuG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Refusal to Entertain Appeal Regarding Detention Pending Deportation for Asylum Seeker Violating Territorial Restrictions: Following his arrival in July 2011 and his subsequent asylum request, the migration authority issued a removal order and imposed restrictions on his movement, which he repeatedly violated. After being apprehended by the police in April 2012, the migration office placed him in detention pending removal. The administrative court later upheld this detention for an initial period of three months. The individual subsequently lodged a legal complaint against the court's decision, which was later taken up by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Überprüfung der Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft Asylgrund Eingrenzung Einreise Rechte der inhaftierten Person gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
Dezember 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung.
Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG
1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG (Missachtung der Eingrenzungsverfügung), von Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG
b AuG (Missachtung der Eingrenzungsverfügung), von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG (Vorliegen eines asylrechtlichen Nichteintretensentscheids gemäss Art.
Art. 32 Abs. 2 lit. a AuG
2 AuG (Vorliegen eines asylrechtlichen Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AuG) sowie von Art.
Art. 108 BGG
The appeal was dismissed by treating it as not entered upon following a simplified procedure based on this article due to insufficient reasoning.
Art. 66 Abs. 1 erster
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Used to waive the imposition of costs due to the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by treating it as not entered upon following a simplified procedure based on this article due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_353/2012

Urteil vom 24. April 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,

Gegenstand

Überprüfung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. April 2012.

Erwägungen:

1. Der 1982 geborene tunesisches Staatsangehörige X.________ weilte nach eigenen Angaben seit 2000 in Italien. Am 13. Juli 2011 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat darauf mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung. Am 10. Januar 2012 ordnete das Migrationsamt des Kantons Thurgau gegen X.________ eine Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Frauenfeld an; diese Eingrenzungsverfügung wurde mehrfach missachtet, und seit anfangs März 2012 galt der Betroffene als verschwunden. Am 5. April 2012 wurde er von der Polizei festgenommen, und das Migrationsamt des Kantons Thurgau verfügte gegen ihn Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Einzelrichter-Entscheid seines Präsidenten vom 10. April 2012 die Anordnung der Ausschaffungshaft für vorläufig drei Monate.

Am 23. April 2012 traf beim Bundesgericht eine als "ricorso di il mio azilo" bezeichnete, vom 18. April 2012 datierte und am 20. April 2012 zur Post gegebene Rechtsschrift ein. Sie wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Haftbestätigungsentscheid des Verwaltungsgerichts entgegengenommen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.1 seines Entscheids allgemein die Haftvoraussetzungen beschrieben, in E. 2.2 das Vorliegen einer Wegweisung, deren Vollstreckung grundsätzlich durch Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann, bejaht sowie in E. 2.3 - 2.5 erläutert, warum gleich mehrere gesetzliche Haftgründe vorlägen, nämlich diejenigen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG (Missachtung der Eingrenzungsverfügung), von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG (Vorliegen eines asylrechtlichen Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AuG) sowie von Art. 76 Abs. lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (Anzeichen dafür, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will; bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Ausländer sich behördlichen Anordnungen widersetzt). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht in E. 3 dargelegt, dass die Vollzugsperspektiven intakt seien. Dazu lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen erklärt, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen, was regelmässig nicht Thema eines Haftprüfungsentscheids sein kann (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.), nichts entnehmen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller