Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_353/2009 KI-generiert

Bangladeshi National's Residence Permit Extension Denial Upheld After Short Marriage

Geschäftsnummer 2C_353/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Bangladesh who applied for asylum upon entering Switzerland in 2002 but faced rejection of his application and subsequent issues regarding his residency status. After marrying a Swiss citizen in 2005, he obtained a residence permit, which was later renewed. However, following a separation and subsequent divorce in 2009, his request to extend the residence permit was denied by the local migration authority, and this decision was upheld by the cantonal government and later challenged in the administrative court, which also dismissed the complaint. The individual subsequently sought to appeal this decision at a higher court, hoping to have his residence permit reinstated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 ANAG, Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 116 BGG; Bangladeshi National's Residence Permit Extension Denial Upheld After Short Marriage: After marrying a Swiss citizen in 2005, he obtained a residence permit, which was later renewed. However, following a separation and subsequent divorce in 2009, his request to extend the residence permit was denied by the local migration authority, and this decision was upheld by the cantonal government and later challenged in the administrative court, which also dismissed the complaint. The individual subsequently sought to appeal this decision at a higher court, hoping to have his residence permit reinstated.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Asylgesetz Gültigkeit der Ehe ausländischer Entscheid Verlängerung der Ausschaffungshaft Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it concerns a permit for which no right exists under federal or international law.

Art. 66 ABs. 1 Satz 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant based on the outcome of the decision (non-admission).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_353/2009

Urteil vom 8. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felice Grella,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 25. März 2009.

Erwägungen:

1. X.________, geboren 1981, Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte nach seiner Einreise im September 2002 ein Asylgesuch, welches, gleich wie ein Wiedererwägungsgesuch, abgewiesen wurde. Der Wegweisungsvollzug war wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich; ab dem 9. November 2004 galt X.________ als verschwunden.

Am 19. April 2005 heiratete er eine Schweizer Bürgerin; gestützt auf diese Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 18. April 2007 verlängert wurde. Die Eheleute lebten seit März 2007 getrennt; die Ehe ist am 5. Februar 2009 geschieden worden.

Am 17. Juni 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das vor Ende 2007 gestellte (und damit noch nach ANAG zu behandelnde; vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 25. März 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 2. Juni (Postaufgabe: 1. Juni) 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Als einzige anspruchsverschaffende Norm käme vorliegend Art. 7 ANAG in Frage. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Beschwerdeführer ist heute nicht mehr mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; da die Scheidung nach weniger als vier Jahren Ehedauer ausgesprochen wurde, hat er sodann keinen über das Ende der Ehe hinaus bestehenden Bewilligungsanspruch erworben. Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass in der Praxis die Aufenthaltsbewilligung nach einer Ehedauer von mindestens drei Jahren gelegentlich verlängert werde, verschafft keinen Rechtsanspruch. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Es ist noch zu prüfen, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegengenommen werden kann.

2.2 Zur Verfassungsbeschwerde, womit ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ). Da der Beschwerdeführer - wie gesehen - keinen Rechtsanspruch auf (Verlängerung der) Aufenthaltsbewilligung hat, ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und mithin nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert, soweit er die Bewilligungsverweigerung als solche rügt; namentlich ist er diesbezüglich nicht mit der Willkürrüge zu hören (vgl. BGE 133 I 185 E. 6 S.197 ff.).

Berechtigt wäre der Beschwerdeführer trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zur Rüge, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Die unter dem Titel Verfahrensgarantien, faires Verfahren, rechtliches Gehör erhobenen Rügen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, dem Verwaltungsgericht eine unvollständige, einseitige Ermittlung des Sachverhalts vorzuwerfen. Diese Vorbringen sind, wie erwähnt, unzulässig.

2.3 Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem vorliegenden Endurteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 ABs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller