Professional Qualification Recognition Scope Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied to a federal office for recognition of a professional diploma obtained in Italy, specifically seeking either a formal diploma recognition or a level confirmation regarding its equivalence in the Swiss education system. After a series of exchanges, the office determined that the application was fundamentally for a level confirmation rather than a diploma recognition and issued a certificate indicating the qualification's placement within the Swiss system. The individual contested this decision, leading to a rejection of his appeal by an administrative court. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which noted insufficient grounds for his claims and did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Professional Qualification Recognition Scope Dispute: After a series of exchanges, the office determined that the application was fundamentally for a level confirmation rather than a diploma recognition and issued a certificate indicating the qualification's placement within the Swiss system. The individual contested this decision, leading to a rejection of his appeal by an administrative court. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which noted insufficient grounds for his claims and did not proceed with the case.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the reasoning was insufficient, applying the general procedural provision for inadmissibility in simplified procedure.
Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the decision not to enter upon the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_351/2012
Urteil vom 30. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.
Gegenstand
Diplomanerkennung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 29. März 2012.
Erwägungen:
1. X.________ reichte beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ein Gesuch um Anerkennung seines in Italien erworbenen "Diploma di qualifica professionale per addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" ein. In der Folge entwickelte sich zwischen ihm und dem BBT ein Schriftenwechsel darüber, ob um eine eigentliche Diplomanerkennung (diese erachtete das Bundesamt als wohl unmöglich) oder um eine Niveaubestätigung (Information über die Einstufung eines ausländischen Diploms in das schweizerische Bildungssystem) ersucht werden wolle. X.________, der im Hinblick auf die Gesuchsbehandlung einen Betrag von Fr. 550.-- beim Bundesamt einbezahlt hatte, verlangte schliesslich die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 400.--; beim Bundesamt verblieb ein Betrag von Fr. 150.-- (Höhe der Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung einer Niveaubestätigung; die Bearbeitungsgebühr für eine Diplomanerkennung hätte Fr. 550.-- betragen). Das BTT bestätigte mit als "Niveaubestätigung" bezeichneter Verfügung vom 19. Dezember 2011, dass der vom Gesuchsteller vorgelegte Ausbildungsabschluss im schweizerischen Bildungssystem einer beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) zugeordnet werden könne.
Mit Urteil vom 29. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil reichte X.________ am 22. April 2012 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein; er beantragt wohlwollende Prüfung der Angelegenheit. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst den Verfahrensgegenstand eingegrenzt (E. 1 des angefochtenen Urteils). Es hat erkannt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt schliesslich nur noch eine Niveaubestätigung beantragt habe, weshalb ein Aufgreifen der Frage der Diplomanerkennung im Beschwerdeverfahren ausser Betracht falle. Es schloss dies aus dem dortigen Verfahrensverlauf, namentlich aus der geschilderten teilweisen Rückforderung der bereits vorgeschossenen Gebühr durch den Beschwerdeführer. Was dieser unter Ziff. 1 seiner Beschwerdeschrift dazu ausführt, genügt klarerweise nicht um aufzuzeigen, inwiefern in dieser Hinsicht schweizerisches Recht verletzt worden sein könnte. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit Sinn und Zweck sowie möglichem Inhalt einer Niveaubestätigung befasst (E. 2.2) und erläutert, warum diese nicht durch die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Informationen ergänzt werden könne (E. 2.3). Mit seinen Äusserungen in Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht ein, und er zeigt auch in diesem Bereich eine Rechtsverletzung selbst nicht ansatzweise auf.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller