Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_350/2009 KI-generiert

Cantonal Court of Fribourg Tax Court Procedure Cost Advance Appeal Rejection

Geschäftsnummer 2C_350/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who challenged a request for a cost advance of 1,800 CHF mandated by the Tax Court of the Canton of Fribourg in light of a previously denied application for free legal aid. They argued that this cost requirement was unfair and arbitrary, claiming it violated their constitutional rights to equality and good faith, without providing sufficient evidence of these claims. The court found their appeal lacking in sufficient justification to proceed, ultimately deciding not to take action on their complaint and rejecting their request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 10 KV, Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Cantonal Court of Fribourg Tax Court Procedure Cost Advance Appeal Rejection: They argued that this cost requirement was unfair and arbitrary, claiming it violated their constitutional rights to equality and good faith, without providing sufficient evidence of these claims. The court found their appeal lacking in sufficient justification to proceed, ultimately deciding not to take action on their complaint and rejecting their request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Kostenvorschusserhebung Kostenvorschuss Steuerverfahren vereinfachtes Verfahren Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal under the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted due to the lack of a sufficient statement of grounds (Art. 108 para. 1 lit. b LTF).

Art. 64 Abs. 2 BGG

The request for appointment of a free legal counsel was denied.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

This provision governs court costs, which the Tribunal allocated based on the outcome of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were ordered to be shared jointly and severally between the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_350/2009

Urteil vom 2. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Freiburg.

Gegenstand

Kostenvorschusserhebung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof,

vom 23. April 2009.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 23. April 2009 setzte das Kantonsgericht, Steuergerichtshof, des Kantons Freiburg unter Hinweis auf die rechtskräftige Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege X.________ und Y.________ eine Frist bis zum 25. Mai 2009, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- für das dort anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Mit als Rekurs gegen einseitige Kostenvorschusserhebungen und intransparente(r) Finanzierungsabgaben in hängigen Beschwerdeverfahren bezeichnetem Schreiben vom 24. Mai 2009, dem Bundesgericht vom Kantonsgericht übermittelt, erklärten X.________ und Y.________, sie seien nicht bereit, den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu leisten, zumal die Kantonale Steuerverwaltung diesen auch nicht leisten müsse. Es wird eine Rechtsungleichheit sowie die Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht, ferner wird gerügt, dass die Kosten "per Willkür" und ohne Nachweise irgendwelcher Tarife und Aufteilungen auf die Streitparteien erhoben würden ( Art. 8 und 9 BV , Art. 10 KV).

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht.

Die Beschwerdeführer nennen zwar mehrere verfassungsmässige Rechte. Was vorerst das Rechtsgleichheitsgebot betrifft, gehen sie in keiner Weise auf Sinn und Zweck des Kostenvorschusses bzw. auf den Umstand ein, dass die meisten kantonalen Prozessordnungen die Kostenvorschusspflicht auf die beschwerdeführende Partei beschränken; inwiefern dadurch das Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot verletzt werden könnte, lässt sich ihrer Eingabe nicht entnehmen; namentlich genügt der Hinweis auf SchKG-Verfahren nicht. Mit der Bemerkung sodann, dass die Kosten ohne ausdrückliche Erwähnung von Tarifen erhoben würden, wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht dargetan. Es fehlt mithin insgesamt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), ebenso wenig dem Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Art. 64 Abs. 2 BGG ), wozu schon angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist kein Anlass besteht. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller