Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_349/2016 KI-generiert

Canton's Agricultural Office v. Heir (Agricultural Enterprise Status)

Geschäftsnummer 2C_349/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual concerning the classification of a farming business managed by an inheritance community. The agricultural office of the relevant canton determined that the operation no longer qualified as an agricultural enterprise under federal law. Following an unsuccessful appeal to the canton’s administrative court, the individual sought to contest this decision at the federal level, requesting a deadline extension to submit detailed reasons for the appeal. However, the submission did not meet the legal requirements for an appeal, leading to the federal court's decision not to entertain the case.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGBB, Art. 8 BGBB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG; Canton's Agricultural Office v. Heir (Agricultural Enterprise Status): The agricultural office of the relevant canton determined that the operation no longer qualified as an agricultural enterprise under federal law. Following an unsuccessful appeal to the canton’s administrative court, the individual sought to contest this decision at the federal level, requesting a deadline extension to submit detailed reasons for the appeal. However, the submission did not meet the legal requirements for an appeal, leading to the federal court's decision not to entertain the case.

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht Erbe gesetzliche Voraussetzungen kaufmännische Unternehmung Eröffnung des Entscheids Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_349/2016

Urteil vom 26. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade,

B.A.________,

C.A.________,

D.A.________,

E.A.________.

Gegenstand

Feststellung im Sinne von Art. 84 BGBB über den bodenrechtlichen Gewerbebegriff gemäss Art. 8 BGBB ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2016.

Erwägungen:

1. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau stellte mit Entscheid vom 27. Januar 2015 fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft, an der unter anderem A.A.________ beteiligt ist, nicht mehr als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu qualifizieren sei. Der dagegen erhobene Rekurs an die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 24. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde von A.A.________ ab. Diese gelangte am 22. April 2016 mit als Einsprache gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht. Sie beantragt Einräumung einer angemessenen Frist von 20 Tagen, um die Begründungen einreichen zu können.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Innert dieser Frist ist eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Rechtsschrift einzureichen; eine Beschwerdeanmeldung genügt zur Fristwahrung nicht. Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit anzukünden, dass sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts anfechten will, und um Einräumung einer Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung zu ersuchen. Ihre Eingabe enthält weder Begehren noch Begründung. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde ihr am 10. März 2016 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Friststillstands über Ostern ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) läuft die Beschwerdefrist am Montag, den 25. April 2016 ab. Die einzige innert Frist eingereichte Rechtsschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller