Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_347/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention of Tunisian National Pending Removal

Geschäftsnummer 2C_347/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who illegally entered Switzerland in 2012 and subsequently sought asylum, which was denied in 2013, leading to a confirmed order for his removal. After multiple criminal offenses, migration authorities restricted his movements within a specific region of Switzerland. In early 2017, the authorities confirmed that Tunisia would recognize him as a national and provide travel documents. Following his arrest in March 2017, a detention for deportation was ordered, which was upheld by the local administrative court. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, contesting the legality of the detention.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 76 Abs. 1 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 4 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention of Tunisian National Pending Removal: After multiple criminal offenses, migration authorities restricted his movements within a specific region of Switzerland. In early 2017, the authorities confirmed that Tunisia would recognize him as a national and provide travel documents. Following his arrest in March 2017, a detention for deportation was ordered, which was upheld by the local administrative court. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, contesting the legality of the detention.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung Abschiebung Haftgrund Freizügigkeitseinschränkung Reisedokumente Verlängerung der Ausschaffungshaft Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The decision states that the ruling will be issued under the simplified procedure (vereinfachtes Verfahren) according to this article.
Art. 109 Abs. 3 BGG
109 BGG mit summarischer Begründung, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 76 Abs. 1 AuG
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn einer der gesetzlichen Haftgründe vorliegt.
Art. 80 Abs. 2 AuG
Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG; zum Inhalt der Rechtmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung u.a.
Art. 80 Abs. 4 AuG
Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG wird die Haft namentlich beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Das Verwaltungsgericht stützt die Haft zunächst auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will) und Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
3 AuG (konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG (das bisherige Verhalten der betroffenen Person lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision states that the ruling will be issued under the simplified procedure (vereinfachtes Verfahren) according to this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

This provision was applied to waive the collection of court costs in the final ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_347/2017

Urteil vom 6. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl.

Gegenstand

Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. März 2017.

Erwägungen:

1. A.________, ein 1969 geborener Tunesier, reiste am 30. April 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 8. April 2013 abwies, wobei es gleichzeitig die Wegweisung anordnete. Der Entscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 rechtskräftig. Nachdem A.________ mehrmals straffällig geworden war, grenzte ihn das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 14. August 2015 auf das Gebiet des Kantons Aargau ein. Die am 23. Dezember 2015 und 22. März 2016 begangenen Missachtungen dieser Eingrenzung führten am 23. März 2016 zu einer weiteren Bestrafung. Am 2. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass Tunesien den Betroffenen als Staatsangehörigen anerkannt und ein Ersatzreisepapier zugesichert habe. A.________ wurde am 8. März 2017 festgenommen, und das MIKA ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. März 2017 die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 7. Juni 2017, 12 Uhr.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. April 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn einer der gesetzlichen Haftgründe vorliegt. Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG; zum Inhalt der Rechtmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung u.a. Art. 80 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG wird die Haft namentlich beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Haft dient der Sicherstellung des Vollzugs dieser Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck.

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass keine Anzeichen vorhanden sind, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Der Beschwerdeführer behauptet das Gegenteil, ohne aber Undurchführbarkeitsgründe im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG aufzuzeigen. Soweit er geltend macht, in seiner Heimat bedroht zu sein, ist er damit im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu hören; eine diesbezügliche Ausnahme liegt nicht vor (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 125 II 217 E. 2. S. 220 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.; Urteil 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2). Unerfindlich bleibt, inwiefern die Organisation der Ausreise mit Ersatzreisepapieren Menschenrechte verletzen würden, wie der Beschwerdeführer behauptet.

3.3. Das Verwaltungsgericht stützt die Haft zunächst auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG (das bisherige Verhalten der betroffenen Person lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt). Dass das Verwaltungsgericht in E. 3.1 seines Urteils das Vorliegen dieser Haftgründe aufgrund des von ihm verbindlich festgestellten Sachverhalts ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) bejaht, lässt sich nicht beanstanden; der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Einschätzung rechtsverletzend wäre. Sodann bejaht das Verwaltungsgericht den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG (Missachtung der Eingrenzung); die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Erwägungen (E. 3.2) lässt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegen.

3.4. Das Verwaltungsgericht hat die Haft auch unter den Aspekten der Haftbedingungen, des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AuG), der Haftdauer sowie allgemein der Verhältnismässigkeit geprüft. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen (E. 4 bis 7), verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenhält.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller