Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_347/2013 KI-generiert

Turkish Nationals' Attempt to Retain Swiss Residency After EU Spouse Separation Fails

Geschäftsnummer 2C_347/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals, one a Turkish national and the other her daughter, who sought to extend their residence permits in Switzerland. The mother was married to a Portuguese citizen and had lived in Switzerland since 2005, but their marriage ended in 2007, after which they did not resume their family life together. In 2011, the local migration authority denied their application for extension on the grounds that the marriage and familial connections were not maintained. The subsequent appeal to the administrative court upheld this decision, leading the two individuals to challenge it before the Swiss Federal Tribunal, arguing that their circumstances warranted a different outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, Art. 3 Anhang; Turkish Nationals' Attempt to Retain Swiss Residency After EU Spouse Separation Fails: The mother was married to a Portuguese citizen and had lived in Switzerland since 2005, but their marriage ended in 2007, after which they did not resume their family life together. In 2011, the local migration authority denied their application for extension on the grounds that the marriage and familial connections were not maintained. The subsequent appeal to the administrative court upheld this decision, leading the two individuals to challenge it before the Swiss Federal Tribunal, arguing that their circumstances warranted a different outcome.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige ausländischer Ehegatte fehlendes eheliches Zusammenleben Ausländergesetz Heimschaffung Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was rendered without an exchange of briefs using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG

Used to impose court costs on the losing appellants.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is due.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in final reasoning regarding the limits of the Tribunal's jurisdiction (though ultimately the main appeal was dismissed under Art. 109 BGG).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

100 2012 399 (2013-09-16) · be
Turkish National's Visa Denial Upheld Due to Fiancé's Temporary Status and Financial Risk
«…sgenügend begründet, tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (BGE 137 I 284 E. 1, 134 II 244 E. 2.1-2.3; BGer 2C_347/2013 vom 1.5.2013, E. 3.1). Das Be- stehen eines grundsätzlichen Bewilligungsanpruchs ist im kantonalen Ver- fahren demgegen…»
RDRM.2022.91 (2023-07-03) · sg
Father and Sons Residency Permit Appeal Dismissed Due to Insufficient Cohabitation Period
«…t, um nach einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft davon ausgehen zu können, dass diese fortbesteht (Urteil des BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 Erw. 3.2.2). bb) D.___ unterzeichnete einen Mietvertrag für eine 2,5-Zimmer- Wohnung an der F.___stras…»
2022.02.09.vv.1 (2022-02-09) · bl
Residence Permit Granted Despite Short Marriage Due to Post-Marital Hardship and Domestic Abuse
«…3 E. 8; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1; 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt…»
2021.05.12.vv.1 (2021-05-12) · bl
Alien Residency Permit Renewal and Deportation for Drug Trafficking Conviction
«…I 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1, 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Das aus dem FZA fliessende Recht auf Aufenthalt und Ausübung einer Berufstätigkeit in der Sc…»
601 2020 233 (2021-04-09) · fr
Mother of EU Student Granted Residence Permit Based on Daughter's Worker Status
«…das tatsächliche Familienleben, bzw. das Zusammenleben von Familienangehörigen gesichert werden soll (vgl. Urteil BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen), was auch aus der französischen Textversion der Norm ("ont le droit de s’instal…»
2020.11.11.vv.1 (2020-11-11) · bl
Spouse of EU citizen fails cohabitation requirement, permit revoked
«…I 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt…»
2C_772/2020 (2020-10-30)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Permanent Residence Permit Due to Long-Term Social Assistance Dependence
«…18 consid. 5.5.1; 2C_573/2014 del 4 dicembre 2014 consid. 4.2.2-4.3.3; 2C_127/2014 del 17 settembre 2014 consid. 6.2.2; 2C_347/2013 del 1° maggio 2013 consid. 4.2; 2C_930/2012 del 10 gennaio 2013 consid. 4.4.3). 5.4. Anche se in questa sede non è pos…»
2017.08.30.vv.3 (2017-08-30) · bl
Residence Permit Denial Overturned for Further Investigation into Marital Authenticity
«…ällt der freizügigkeitsrechtliche An- spruch demnach dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; Urteil des BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1; HANSJÖRG SEILER, Einfluss des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die s…»
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«…assicurativo del Kosovo possa essere meno performante rispetto a quello elvetico non assume rilievo specifico (sentenze 2C_347/2013 del 1° maggio 2013 consid. 4.2; 2C_930/2012 del 10 gennaio 2013 consid. 4.4.3; 2C_925/2011 del 22 giugno 2012 consid. 5…»
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«…fällt der freizügigkeitsrechtliche Anspruch demnach dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; Urteil des BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1; HANSJÖRG SEILER, Einfluss des europäischen Rechts und der europäischen Rechtspre- chung auf die…»
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«…d nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3.5 Wurden wie im vorliegenden Fall keine spezifischen Beziehungen zur Schwei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_347/2013

Urteil vom 1. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 20. März 2013.

Erwägungen:

1. Die Türkin X.________ (geb. 1972) ist seit dem 28. Oktober 2005 mit einem in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie verfügte gestützt hierauf über eine bis zum 27. Oktober 2010 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 28. April 2007 zog X.________ ihre aus einer früheren Ehe stammende Tochter Y.________ (geb. 1996) in die Schweiz nach. Am 12. Juli 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und von Y.________ zu verlängern, da die Eheleute sich per 31. August 2007 getrennt hätten und das gemeinsame Familienleben seither nicht wieder aufgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die entsprechende Verfügung kantonal letztinstanzlich am 20. März 2013. X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, dessen Entscheid aufzuheben.

2.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht, soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf beschränken, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und ihre eigene Würdigung der Umstände appellatorisch jener der Vorinstanz entgegenzustellen (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42). Zwar behaupten sie, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, sie legen indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die behaupteten Aktenwidrigkeiten belegen sie nicht; im Übrigen sind die entsprechenden Punkte nicht entscheidwesentlich (Besuche der Eltern in der Türkei).

3.

3.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) sowie gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4) und Entscheide betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen ( Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG ). Der Betroffene muss den Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen und rechtsgenügend begründen, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat als Ehegattin eines EU-Bürgers zwar grundsätzlich gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf eine aus seiner Anwesenheit abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA ; Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ( BGE 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende aus dem Familiennachzug abgeleitete Anspruch dahin (Urteile 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1, 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004 E. 5; vgl. auch die Art. 35 RL 2004/38/EG [Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.). Art. 3 des Anhangs 1 FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Angehörigen der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann bei deren Fehlen mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Nur wenn die Voraussetzungen eines Verbleiberechts (vgl. Art. 4 Anhang 1 FZA und die Verordnung EWG Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. Nr. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.] sowie die Richtlinie 75/34/EWG vom 17. Dezember 1974 [ABl. Nr. L 014 vom 20. Januar 1975 S. 10 ff.]) oder eines eigenständigen Anwesenheitsrechts erfüllt sind, gilt freizügigkeitsrechtlich ein Aufenthaltsanspruch fort (vgl. die Urteile 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2, 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 2).

3.2.2 Sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie ihr Ehegatte haben übereinstimmend erklärt, dass der gemeinsame Haushalt im September 2007 aufgehoben worden sei. In der Folge hätten sie sich gegenseitig noch besucht und miteinander telefoniert. Die eheliche Gemeinschaft hat somit nicht ganz zwei Jahren gedauert und die Anrufung des formellen Ehebands nach fast fünf Jahren faktischer Trennung durfte willkürfrei als missbräuchlich eingeschätzt werden. Daran ändert die Kritik der Beschwerdeführerinnen nichts, dass ihr Gatte bzw. Vater eine Vergangenheit als Drogenabhängiger und zwei schwere Arbeitsunfälle hinter sich habe und sie dennoch an der Familiengemeinschaft festzuhalten wünschten. Zwar weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sich ihr Gatte/Vater von "all dem pubertären Flatterleben definitiv verabschiedet" habe und wieder arbeiten wolle, dies belegt jedoch nicht, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen worden wäre oder ein Zusammenleben bevorstünde. Die Tochter pflegt schon längst keinerlei Beziehungen mehr zum originär aufenthaltsberechtigten Stiefvater. Die Beschwerdeführerin 1 will ihren Gatten in der Rehabilitationsklinik ab und zu noch besucht haben; sie belegt dies indessen nicht weiter. Im Übrigen genügen einzelne Kontakte und freundschaftliche Beziehungen (auch mehrmals pro Woche) nicht, um nach einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft davon ausgehen zu können, dass diese fortbesteht (vgl. zu Art. 49/50 AuG: Urteile 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6, 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, dass anderweitig ein Verbleiberecht oder ein originäres freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht bestehen würde (vgl. oben E. 3.1).

4.

4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern und von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die entsprechenden Voraussetzungen sind - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nicht erfüllt.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat vom 28. Oktober 2005 bis 31. August 2007 mit ihrem portugiesischen Gatten zusammengelebt; die Stieftochter hielt sich vom 28. April bis 31. August 2007 mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt auf. Die in der Schweiz gelebte Ehe- und Familiengemeinschaft hat somit keine drei Jahre gedauert (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). Ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG liegt ebenfalls nicht vor: Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Bei der Feststellung des nachehelichen Härtefalls trifft die ausländische Person eine weitgehende Mitwirkungspflicht; blosse unbelegte Behauptungen genügen nicht, um einen solchen darzutun (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern ihre Rückkehr in die Türkei besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt im Land stünden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Wurden wie im vorliegenden Fall keine spezifischen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der (legale) Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, selbst wenn die betroffene Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und sich inzwischen auch etwas in einer Landessprache auszudrücken vermag. Die Beschwerdeführerinnen haben einen Grossteil ihres Lebens in der Heimat verbracht, wo sich Angehörige von ihnen weiterhin aufhalten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Integration besondere Probleme stellen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350), selbst wenn ihre in der Heimat lebenden Eltern sie "verstossen" haben sollten, was nicht belegt ist.

4.2.3 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen lassen die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen: Zwar machen sie geltend, die Eltern bzw. Grosseltern seit der Ausreise nicht mehr gesehen zu haben, doch gesteht die Beschwerdeführerin 1 zu, ihr Heimatland und gewisse andere Familienmitglieder dort besucht und damit den Kontakt zur Türkei aufrecht erhalten zu haben; hierauf kommt es an und nicht darauf, wie und wo ihre Eltern leben. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Tochter bei ihrer Schwester und ihren Bruder in Istanbul besucht. Es ist deshalb vertretbar, anzunehmen, sie verfüge im Heimatland noch über familiäre Beziehungen, die ihr die Wiedereingliederung erleichtern können, selbst wenn ihr Bruder gesundheitlich angeschlagen sein sollte. Es erweist sich als wenig wahrscheinlich, dass die ganze Familie sich wegen der Heirat von ihr distanziert hat, nachdem sie ihren Bruder und ihre Schwester - wie sie selber geltend macht - in der Heimat besuchte. Ihre Tätigkeit in der hiesigen türkischen Gastrobranche wird ihr auch in der Türkei zugutekommen. Dass den Beschwerdeführerinnen die Rückkehr in die Heimat schwerfällt, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass sie sich Jahre lang in der Schweiz mit einem (ursprünglich) abgeleiteten Anwesenheitsrecht aufgehalten haben, ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (noch) zu erfüllen.

4.2.4 Ihre Anwesenheit ist auch mit Blick auf die Situation der Tochter nicht aus überwiegenden persönlichen Gründen geboten. Zwar hat diese, seit der Trennung der Familie eine Ausbildung als Krankenpflegerin begonnen, doch kann sie eine solche gegebenenfalls auch in der Heimat abschliessen. Ihre gesundheitlichen Probleme sind dort ebenfalls behandelbar. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, stellt für sich allein noch keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG dar. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keinen Rechtsanspruch auf die von ihnen beantragte weitere Anwesenheit in der Schweiz. Ob und wieweit ihnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls eine allgemeine Härtefallbewilligung erteilt werden könnte, wofür gewisse Gründe sprechen könnten (berufliche Integration, begonnene Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 usw.), darf das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. oben E. 3.1).

4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen die Wegweisung beanstanden, legen sie nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde, weshalb auf ihre subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Dasselbe gilt, soweit sie sinngemäss geltend machen, es sei ihnen in Verletzung des Willkürverbots keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt worden; diesbezüglich fehlt es ihnen in der Sache selber mangels eines Bewilligungsanspruchs am erforderlichen rechtlich geschützten Interesse (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_747/2012 vom 12. März 2013 E. 2.2).

5.

5.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Eingabe kann ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Mit dem vorliegenden Sachentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen (solidarisch) kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

1.2 Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar