Resident v. Cantonal Court (Cost Advance Non-Payment Leading to Dismissal of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision by a cantonal government that revoked his residency permit and ordered his expulsion. The individual filed a complaint to the cantonal court, which required a financial deposit to proceed. Notices were sent regarding the deadline for this payment, and when the deposit was not made by the deadline, the court deemed the case as non-existent. Subsequently, the individual attempted to appeal to the federal court, but the appeal lacked the necessary justification required by law, leading to a situation where the court did not consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; Resident v. Cantonal Court (Cost Advance Non-Payment Leading to Dismissal of Appeal): The individual filed a complaint to the cantonal court, which required a financial deposit to proceed. Notices were sent regarding the deadline for this payment, and when the deposit was not made by the deadline, the court deemed the case as non-existent. Subsequently, the individual attempted to appeal to the federal court, but the appeal lacked the necessary justification required by law, leading to a situation where the court did not consider the appeal further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to lack of sufficient reasoning (simplified procedure).
Basis for ordering the appellant to pay the court costs, following the outcome of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_344/2012
Urteil vom 26. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 2. April 2012.
Erwägungen:
1. X.________ erhob beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Januar 2012 betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. Er wurde am 9. Februar 2012 aufgefordert, bis zum 12. März 2012 einen Kostenvorschuss für das dortige Verfahren in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu leisten. Am 13. März 2012 wurde ihm gestützt auf § 20 Abs. 5 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) - mit eingeschriebener Post - eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 26. März 2012 gesetzt; gleichzeitig wurde für den Fall des Fristversäumnisses angedroht, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der Kostenvorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Gestützt auf diesen Sachverhalt schrieb das Kantonsgericht mit Verfügung der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. April 2012 das Verfahren als gegenstandslos ab.
X.________ gelangte mit einem als "letter of appeal" gegen die Verfügung des Kantonsgerichts bezeichneten, vom 4. April 2012 datierten und am 10. April 2012 zur Post gegebenen Schreiben an das Bundesgericht. Einer entsprechenden Aufforderung vom 12. April 2012 Folge leistend, reichte seine Ehefrau am 18. April 2012, zusammen mit einem kurzen Schreiben, die angefochtene Verfügung fristgerecht nach. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2012 über die zu beachtenden Formvorschriften, namentlich über die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG , informiert worden war, gelangte am 24. April 2012 wiederum seine Ehefrau an das Bundesgericht, wobei sie die Verfahrensabläufe vor den kantonalen Behörden bzw. vor dem Kantonsgericht schilderte.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Die Beschwerdeschrift hat namentlich eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung zu enthalten; dazu, namentlich was die Anfechtung von Nichteintretensentscheiden betrifft, kann auf das Schreiben vom 20. April 2012 verwiesen werden. Weder die Eingabe des Beschwerdeführers selber noch diejenige(n) seiner Ehefrau genügen diesen Anforderungen: Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Kantonsgericht die tatsächlichen Verfahrensabläufe offensichtlich unrichtig dargestellt hätte oder seine diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten ( Art. 97 Abs. 1 BGG ); ebenso wenig wird dargelegt, inwiefern das einschlägige kantonale Recht (§ 20 Abs. 5 VPO) unter Verletzung schweizerischen Rechts gehandhabt worden wäre. Damit erübrigt es sich, die (angesichts von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG wohl nicht zur selbstständigen Beschwerdeführung legitimierte) Ehefrau hinsichtlich der von ihr verfassten Eingaben gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG zur nachträglichen Beibringung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht aufzufordern. Unerheblich für den Verfahrensausgang ist, dass der Beschwerdeführer nun offenbar am 25. April 2012 den Vorschuss-Betrag von Fr. 2'100.-- zuhanden des Kantonsgerichts bei der Post einbezahlt hat. Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller