Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_342/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission Following Failure to Pay Advance Cost Deposit

Geschäftsnummer 2C_342/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A couple contested the tax assessment for the year 2013 made by the cantonal tax authority, which had previously issued a ruling that required them to pay a fee to proceed with their appeal. When they failed to meet the fee requirements, the tax court dismissed their appeal. They then attempted to challenge the court's dismissal, specifically objecting to the court and delivery fees. However, their subsequent appeal to the administrative court was deemed untimely, as it was filed after the designated deadline following the initial ruling. Consequently, the higher court decided not to consider their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Untimely Submission Following Failure to Pay Advance Cost Deposit: When they failed to meet the fee requirements, the tax court dismissed their appeal. They then attempted to challenge the court's dismissal, specifically objecting to the court and delivery fees. However, their subsequent appeal to the administrative court was deemed untimely, as it was filed after the designated deadline following the initial ruling. Consequently, the higher court decided not to consider their appeal.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2013 Leistung des Kostenvorschusses Steuervorbescheid verspäteter Kostenvorschuss Vorschuss Gemeindesteuern verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in simplified procedure due to being late.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No costs were imposed for the federal court procedure under the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_342/2015

Urteil vom 28. April 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2013,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Januar 2015.

Erwägungen:

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ fochten den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. September 2014 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich an; dieses forderte sie unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf und trat, nachdem der Auflage keine Folge geleistet worden war, am 1. Dezember 2014 auf den Rekurs nicht ein. Dagegen gelangten die Pflichtigen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Rechtsschrift keine sachbezogene (das heisst eine hinreichend auf die Nichteintretensbegründung des Steuerrekursgerichts abzielende) Beschwerdebegründung enthielt; zusätzlich merkte es an, dass der Beschwerde auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden gewesen wäre, weil das Steuerrekursgericht den Rekurs mangels Bezahlung des im Grundsatz und in der Höhe rechtmässig erhobenen Kostenvorschusses durch Nichteintreten erledigen durfte. Das Verwaltungsgericht erhob für sein Urteil Gerichtskosten von Fr. 560.-- (Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Zustellungskosten von Fr. 60.--). Das am 28. Januar 2015 versandte Urteil wurde B.A.________ am 4. Februar 2015 am Postschalter ausgehändigt.

Am 23. April 2015 gelangte A.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er bemängelte auch namens seiner Ehefrau die Rechnungen für die Gerichts- und Zustellungskosten des Verwaltungs- bzw. des Steuerrekursgerichts, wobei er namentlich die Steuererhebung und das diesbezügliche Verfahren diskutierte. Abschliessend hielt er fest: "Die von Ihnen angewiesene Rechnung in der Höhe von SFR 560.- erhalten Sie zurück auf Grund der abweichenden Festsetzung von Steuern und bitte, diese aus Billigkeitsgründen auszubuchen, schon aus der Tatsache, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls, wie bei uns, unbillig wäre."

Am 24. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die "wohl als Beschwerde zu bezeichnende Eingabe" vom 23. April 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

Ob mit der Eingabe vom 23. April 2015 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 (zumindest gegen die damit verbundene Kostenauflage) formell Beschwerde geführt werden soll, wobei zuständige Beschwerdeinstanz in der Tat das Bundesgericht wäre, steht nicht zweifelsfrei fest, kann aber offen bleiben: Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die verwaltungsgerichtliche Verfügung wurde am 4. Februar 2015 eröffnet, die Beschwerdefrist endete am 6. März 2015. Damit aber ist die Eingabe vom 23. April 2015 als Beschwerde verspätet. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe/Beschwerde vom 23. April 2015 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller