Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_340/2013 KI-generiert

Residence Permit Revocation Due to Domestic Violence and Lack of Genuine Marital Community

Geschäftsnummer 2C_340/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an Algerian national who entered Switzerland in January 2000 and unsuccessfully sought asylum, subsequently living unlawfully in the country. After facing legal issues, including imprisonment for illegal residence and a conviction for attempted theft, he married a Swiss woman, which allowed him to obtain a residence permit. Following the death of his first wife and subsequent marriage to another Swiss citizen, their relationship became troubled, marked by incidents of domestic violence attributed to him. After multiple separations, his residence permit was revoked by the migration office in August 2011 due to the breakdown of their marriage, leading to legal appeals against the revocation and deportation order. The case is compounded by his wife's psychiatric treatment and their inability to live together, raising questions about their marital intentions and the relevant legal provisions surrounding residency rights for foreign spouses of Swiss citizens.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 i.V.m, Art. 49 AuG, Art. 82 lit. a i.V.m, Art. 100 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG; Residence Permit Revocation Due to Domestic Violence and Lack of Genuine Marital Community: After facing legal issues, including imprisonment for illegal residence and a conviction for attempted theft, he married a Swiss woman, which allowed him to obtain a residence permit. Following the death of his first wife and subsequent marriage to another Swiss citizen, their relationship became troubled, marked by incidents of domestic violence attributed to him. After multiple separations, his residence permit was revoked by the migration office in August 2011 due to the breakdown of their marriage, leading to legal appeals against the revocation and deportation order. The case is compounded by his wife's psychiatric treatment and their inability to live together, raising questions about their marital intentions and the relevant legal provisions surrounding residency rights for foreign spouses of Swiss citizens.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Häusliche Gewalt fehlendes eheliches Zusammenleben Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung Ehefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 i.V.m
Gestützt auf Art. 42 i.V.m.
Art. 49 AuG
Art. 49 AuG (SR 142.20) steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall potentiell ein Anspruch auf Verlängerung zu, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist (Art.
Art. 82 lit. a i.V.m
49 AuG (SR 142.20) steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall potentiell ein Anspruch auf Verlängerung zu, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist (Art. 82 lit. a i.V.m.
Art. 100 BGG
Cited as part of the procedural basis for the admissibility of the appeal concerning the extension of the residence permit.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung wendet ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ) bzw.
Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG
die vorläufige Aufnahme ( Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG ) verlangt.
Art. 116 i.V.m
BGG ) ist nicht möglich, da keine substantiierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ) vorliegt.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 100 BGG

Cited as part of the procedural basis for the admissibility of the appeal concerning the extension of the residence permit.

Art. 66 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings based on the outcome of the appeal.

Art. 68 BGG

Applied because no party compensation was deemed due.

Art. 82 lit. a BGG

Cited as a procedural basis for the admissibility of the appeal concerning the extension of the residence permit.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in relation to the admissibility of the appeal concerning the extension of the residence permit.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited as part of the procedural basis for the admissibility of the appeal concerning the extension of the residence permit.

Art. 86 Abs. 2 BGG

Cited as part of the procedural basis for the admissibility of the appeal concerning the extension of the residence permit.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited as part of the procedural basis for the admissibility of the appeal concerning the extension of the residence permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

E-1505/2022 (2022-06-30)
Eritrean Woman Denied Asylum and Derivative Refugee Status Amidst Domestic Violence Claims
«…e (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. für den ausländerrechtlichen Familiennachzug BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3), wobei es an den Betroffenen liegt, diese Vermutung durch geeignete Vorbringen um- zustossen.…»
601 2021 77 (2022-02-07) · fr
Revocation of Spouse's Residence Permit Post-Divorce Upheld
«…'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (cf. ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2 et arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1). Sous cet angle, l'existence d'un ménage commun n'implique donc pas forcément celle d'une…»
B.2021.156 (2021-12-12) · sg
Appeal Dismissed: Residency Permit Non-Renewal Over Insufficient Cohabitation and Lack of Established Family Life
«…nnen, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2). Getrenntleben allein um des angeblichen Wohlbefindens Willen und ohne medizinische Begründet…»
B.2021.156 (2021-12-12) · sg
Appeal Dismissed: Residency Permit Non-Renewal Due to Insufficient Proof of Marital Cohabitation and Family Life
«…nnen, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2). Getrenntleben allein um des angeblichen Wohlbefindens Willen und ohne medizinische Begründet…»
RDRM.2020.122 (2021-06-28) · sg
Appeal Dismissed for Residency Permit Based on Insufficient Marital Cohabitation
«…ehmen können, ohne einen gros- sen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des BGer 2C_340/2013 E. 2.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die…»
601 2020 170 (2021-05-17) · fr
Residency Permit Revocation Upheld After Failed Marriage and Insufficient Integration
«…'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (cf. ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2 et arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1). Ainsi, l'existence d'un ménage commun n'implique pas forcément celle d'une communauté con…»
601 2020 230 (2021-04-16) · fr
Residence Permit Non-Renewal Appeal Dismissed Due to Insufficient Cohabitation Duration
«…'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (cf. ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2 et arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1). Ainsi, l'existence d'un ménage commun n'implique pas forcément celle d'une communauté con…»
601 2020 231 (2021-03-29) · fr
Residence Permit Renewal Denied After Short-Term Marriage and Unproven Domestic Violence Claim
«…'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (cf. ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2 et arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1). Ainsi, l'existence d'un ménage commun n'implique pas forcément celle d'une communauté…»
F-7189/2018 (2019-12-19)
Foreign National's Appeal for Residence Permit Renewal Denied Despite Relationship and Integration Claims
«…2018 doivent être concrets et avoir un certain poids (cf. arrêts du TF 2C_428/2013 du 8 septembre 2013 consid. 4.2 ; 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.2). De manière générale, il appartient à l'étranger d'établir l'existence de raisons majeures…»
601 2018 172 (2019-10-31) · fr
Residence Permit Renewal Refusal Upheld Due to Insufficient Cohabitation Period
«…ve d'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2 et arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1). Ainsi, l'existence d'un ménage commun n'implique pas forcément celle d'une communauté con…»
601 2018 13 (2019-09-16) · fr
Foreign National Residence Permit Revocation Upheld Due to Insufficient Conjugal Union Duration Post-Divorce
«…d'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (cf. ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2; arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1). Ainsi, l'existence d'un ménage commun n'implique pas forcément celle d'une communauté con…»
601 2018 316 (2019-05-15) · fr
Foreign National Residency Renewal Refusal Upheld After Marital Separation
«…'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (cf. ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2 et arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1); que seule est décisive la durée de la vie commune en Suisse pour déterminer si l'union c…»
B.2019.20 (2019-05-08) · sg
Third-Country National Denied Residence Extension After Marital Separation
«…nnen, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2). Getrenntleben allein um des angeblichen Wohlbefindens Willen und ohne medizinische Begründet…»
B.2019.20 (2019-05-08) · sg
Third-Country National Denied Residence Permit Extension Following Separation and Insufficient Proof of Marital Community
«…nnen, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2). Getrenntleben allein um des angeblichen Wohlbefindens Willen und ohne medizinische Begründet…»
601 2018 105 (2018-10-29) · fr
Refusal to Renew Residency Permit After Marital Separation Upheld
«…'une volonté réciproque de vivre en union conjugale (cf. ATF 138 II 229 consid. 2; 137 II 345 consid. 3.1.2 et arrêt TF 2C_340/2013 du 28 juin 2013 consid. 2.1). Ainsi, l'existence d'un ménage commun n'implique pas forcément celle d'une communauté con…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_340/2013

Urteil vom 28. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 13. März 2013.

Sachverhalt:

A. Der algerische Staatsangehörige X.________ (geb. 1973) reiste am 24. Januar 2000 in die Schweiz ein und beantragte erfolglos Asyl. Danach hielt er sich unrechtmässig im Land auf, wofür er mit 60 Tagen Gefängnis bestraft wurde (12. Dezember 2005); im Jahre 2004 wurde er zudem wegen versuchten Diebstahls verurteilt.

Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erhielt X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin. Diese starb am 30. März 2007. Am 28. September 2007 heiratete X.________ die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1964) und lebte mit ihr bis am 25. November 2008 zusammen. Danach folgten mehrere Trennungen und Scheidungsabsichtserklärungen und deren Widerrufe durch die Ehefrau mit der Bekundung, weiterhin mit X.________ zusammen zu leben. Am 27. November 2009 schlug dieser gemäss Polizeirapport seine Ehefrau; bereits am 6. Juli 2008 lag zudem ein Fall von häuslicher Gewalt vor, weshalb der Eheschutzrichter X.________ verbot, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen oder sich ihr auf weniger als 500 Meter zu nähern. Auf Wunsch der Ehefrau wurde das Verfahren schliesslich eingestellt.

Vom 1. Januar bis Oktober 2010 hielt sich die Ehefrau in verschiedenen Kliniken auf. In dieser Zeit und danach folgten wiederum mehrere Trennungen und Scheidungsbegehren und deren Widerrufe durch die Ehefrau. Ab April 2011 befand sich diese im Psychiatriezentrum A.________. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Juni 2011 wurde abermals festgestellt, dass die Eheleute seit dem 18. Februar 2011 getrennt leben.

B. Am 24. August 2011 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 30. November 2011. Mit Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 18. Februar 2011 sei sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfallen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel waren erfolglos. Während der Verfahren meldete sich die Ehefrau wieder an der Adresse von X.________ an, ist aber gemäss Meldung der Einwohnerkontrolle in der Klinik B.________ in C.________ untergebracht.

C. Vor Bundesgericht beantragt X.________, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und von der Wegweisung abzusehen.

D. Mit Verfügung vom 24. April 2013 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 49 AuG (SR 142.20) steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall potentiell ein Anspruch auf Verlängerung zu, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Art. 100 BGG ). Insofern erübrigt sich die Rüge des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Widerruf auseinandergesetzt habe.

1.2. Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung wendet ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ) bzw. die vorläufige Aufnahme ( Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG ) verlangt. Eine Beurteilung im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) ist nicht möglich, da keine substantiierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ) vorliegt.

1.3. Mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht einzutreten.

2.

2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Das AuG geht vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus; die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung, wobei vorab auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist ( BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2.), und einen entsprechenden Ehewillen voraus. Massgebend ist insofern das Zusammenwohnen und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB, wonach der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kommt im Übrigen inhaltlich dem Gedanken von Art. 49 AuG gleich. Offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nicht zusammenwohnen. Diese ist in spitalärztlicher Behandlung und lebt seit geraumer Zeit in einer Klinik.

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich deshalb auf Art. 49 AuG. Danach besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens u.a. nach Art. 42 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe sind vor allem berufliche, aber auch familiäre Gründe (vgl. etwa Urteil 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4; siehe auch Art. 76 VZAE [SR 142.201]). Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 (BBl 2002 3709, 3753, 3795) spricht von "beruflichen oder anderen wichtigen und nachvollziehbaren Gründen" bzw. von "sachliche[r] Begründung" (BBl 2002 3753). Gründe müssen somit objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Aus den aufgeführten Beispielen geht zudem hervor, dass von einem wichtigen Grund umso eher gesprochen werden kann, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 49 N. 2).

2.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Art. 49 AuG u.a. zum Schutz der Migrantinnen bei häuslicher Gewalt erlassen worden sei. Wie sich aus diversen Unterlagen ergäbe, sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens verantwortlich, dass die Ehefrau in der Klinik sei. Er könne deshalb nicht Art. 49 AuG anrufen: Wolle Art. 49 AuG die Opfer ehelicher Gewalt schützen, deren Aufenthaltsstatus vom gewaltbereiten Ehepartner abhängt, so erscheine es als nicht mit dem Zweck von Art. 49 AuG vereinbar, wenn sich nun auch der gewaltbereite Ehemann darauf berufen könnte, um ein Aufenthaltsrecht zu seinen Gunsten abzuleiten.

Diese vorinstanzliche Argumentation ist zu präzisieren: Das AuG verlangt auch bei der Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens einen entsprechenden Ehewillen, was durch die Passage "die Familiengemeinschaft weiter besteht" ausgedrückt wird (vgl. auch Urteil 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2). Ist der gemeinsame Ehewille noch gegeben, so können sich beide Ehepartner grundsätzlich auf die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens berufen - insofern also auch der gewaltbereite Ehepartner. Dabei ist allerdings zweierlei zu berücksichtigen: Erstens wird bei Eheproblemen nur eine vorübergehende Trennung akzeptiert ( Art. 76 VZAE ; Urteil 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2). Zweitens geht es beim Ehewillen im Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie sich allerdings veranlasst sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Eine solche Vermutungsbasis kann etwa dann vorliegen, wenn der gewaltbereite und für die Trennung verantwortliche Ehemann sich auf die Ausnahme von Art. 49 AuG beruft, aber keine Anstalten trifft, sein Verhalten so zu ändern, dass getrennte Wohnorte nicht mehr notwendig sind.

2.4. Wie sich aus dem für das Bundesgericht verbindlichen, von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergibt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - die vom Beschwerdeführer lediglich appellatorisch vorgetragenen Rügen dazu sind nicht zu hören ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.) -, ist der Klinikaufenthalt der Ehefrau vor allem durch eheliche psychische und physische Gewalt des Ehemanns bedingt; dabei spielt - wie die Vorinstanz zur Recht ausgeführt hat - keine Rolle, dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Bei der Ehefrau sind Verletzungen diagnostiziert worden (vgl. Sistierungsverfügung vom 27. Mai 2010), für welche der Beschwerdeführer teilweise auch die Verantwortung übernahm. Sodann mussten zivilrechtliche Gewaltschutzmassnahmen (Kontaktaufnahme- und Annäherungsverbot) gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet werden. Auch die Arztberichte zeigen, dass die Ehefrau unter der Beziehung zum Beschwerdeführer leidet. Angesichts dieser Konstellation hat sich die Ehefrau mehrmals vom Ehepartner getrennt und auch die Scheidung eingereicht. Dass es bisher noch nicht dazu gekommen ist, ist auf den Druck durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Insofern ist erstellt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass der Beschwerdeführer beinahe dauernd psychische und physische Gewalt an seiner Ehefrau ausübt. Es darf deshalb vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er Anstalten treffen würde, um seinen Ehewillen - im Sinne seiner Beistandspflicht ( Art. 159 Abs. 3 ZGB ) - klar zum Ausdruck zu bringen, indem er etwa eine Therapie machen würde. Damit könnte der Beschwerdeführer auf die Situation des Getrenntlebens konkret Einfluss nehmen und die Trennungsdauer verkürzen. Dessen ungeachtet streitet der Beschwerdeführer alles ab und unterstellt der Ehefrau eine Krankheit, welche nicht auf ihn zurückzuführen sei. Angesichts dieses Befunds muss davon ausgegangen werden, dass der Ehewille des Beschwerdeführers lediglich vorgeschoben ist; infolgedessen kann er sich wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzung nicht auf Art. 49 AuG berufen.

Im Übrigen ist aufgrund der dargelegten Sachlage und mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich davon auszugehen, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei seiner Ehefrau der gemeinsame Ehewille - jedenfalls nach zwei Jahren und zehn Monaten - ebenfalls fehlt.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass