Denial of Indigence Benefits Upheld Due to Unsubstantiated Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a state liability claim to the administrative court of a Swiss canton, seeking the right to free legal assistance for the proceedings. The court denied the request for free legal aid, citing that the claim appeared to be without merit and ordered the individual to pay court fees. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which clarified that the proper authority to grant legal aid was the administrative court, not the Federal Tribunal. The appeal was deemed insufficiently substantiated and ultimately not allowed, with the court affirming the imposition of costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Denial of Indigence Benefits Upheld Due to Unsubstantiated Appeal: The court denied the request for free legal aid, citing that the claim appeared to be without merit and ordered the individual to pay court fees. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which clarified that the proper authority to grant legal aid was the administrative court, not the Federal Tribunal. The appeal was deemed insufficiently substantiated and ultimately not allowed, with the court affirming the imposition of costs on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied for the simplified procedure under which the appeal was not entertained (no entry upon appeal).
Used as the basis for refusing to enter upon the appeal due to the obvious lack of sufficient grounds for appeal.
Used to deny the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was deemed hopeless.
Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_34/2008
Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat,
vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Verantwortlichkeit; unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember 2007.
Erwägungen:
1. X.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Staatshaftungsklage ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Klägers, ihm für das kantonale Klageverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, ab, unter Ansetzung einer Frist bis 7. Januar 2008, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten.
Am 10. Januar 2008 gelangte X.________ ans Bundesgericht. Unter Bezugnahme auf die ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Verfügung des Verwaltungsgerichts hielt er fest, er reiche das entsprechende Gesuch beim Bundesgericht ein.
Zuständig zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Klageverfahren ist nicht das Bundesgericht, sondern das Verwaltungsgericht; die Eingabe von X.________ ist mithin als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dessen Verfügung vom 11. Dezember 2007 zu betrachten und als solche entgegenzunehmen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und zumindest rudimentär mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass deren Gewährung gemäss Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) nebst dem Bedürftigkeitsnachweis voraussetze, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei; das Klagebegehren des Beschwerdeführers erscheine aussichtslos. Zu dieser entscheidwesentlichen Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller