Appeal Against Animal Keeping Ban Dismissed for Insufficient Legal Argumentation and Proof of Indigence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who appealed a decision issued by the Department of Education and Culture and the Veterinary Office of the Canton of Thurgau, which imposed a comprehensive animal handling ban on them. This decision, dated April 9, 2018, was initially upheld by the Education and Culture Department on November 4, 2019, and the appeal was dismissed by the Thurgau Administrative Court on February 26, 2020. The court denied A.________'s request to lift the suspension of the ban during the appeal process and refused their request for legal aid including a free attorney. A.________ subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal representation and relief from the decision, claiming they faced a grave and prolonged case. The tribunal had to consider whether the complaint sufficiently demonstrated legal grounds for appeal and the ability to pursue the case without financial assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Against Animal Keeping Ban Dismissed for Insufficient Legal Argumentation and Proof of Indigence: This decision, dated April 9, 2018, was initially upheld by the Education and Culture Department on November 4, 2019, and the appeal was dismissed by the Thurgau Administrative Court on February 26, 2020. The court denied A.________'s request to lift the suspension of the ban during the appeal process and refused their request for legal aid including a free attorney. A.________ subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal representation and relief from the decision, claiming they faced a grave and prolonged case. The tribunal had to consider whether the complaint sufficiently demonstrated legal grounds for appeal and the ability to pursue the case without financial assistance.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to a lack of sufficient reasoning, as cited in the dispositive.
The request for free legal aid and assistance was rejected because the appeal was deemed hopeless due to lack of reasoning.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_338/2020
Urteil vom 7. Mai 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Erziehung und Kultur
des Kantons Thurgau,
Veterinäramt des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung/Umfassendes Tierhalteverbot,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. Februar 2020 (VG.2019.209/Z).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 4. November 2019 wies das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau den Rekurs von A.________ gegen das vom Veterinäramt des Kantons Thurgau am 9. April 2018 verfügte umfassende Tierhalteverbot ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Nachdem A.________ gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangt war, wies dieses mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2020 sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 1) wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts (Ziff. 2) ab und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Ziff. 3).
1.2. Mit Beschwerde vom 28. April 2020 (Eingang am 5. Mai 2020) beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zutreffend dargelegt (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Es hat ausführlich erwogen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und aussichtslos zu qualifizieren sei (vgl. E. 2 und E. 3.4 des angefochtenen Entscheids) und der Beschwerdeführer nicht mittellos sei (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids), weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bestehe.
2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Alleine mit der Aussage, es liege ein schwerwiegender Fall vor, der sich seit Jahren hinziehe, und mit seiner pauschalen Kritik an den Behörden werden die vorinstanzlichen Ausführungen zur Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht infrage gestellt. Zur Mittellosigkeit äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht. Insoweit geht sein Einwand, er sei nicht in der Lage, sich "rechtlich zu wehren", von vornherein an der Sache vorbei. Es steht ihm frei, auf eigene Kosten einen Rechtsvertreter beizuziehen. Der Beschwerde mangelt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_54/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sollten seine Vorbringen (auch) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren beinhalten, müsste dieses abgewiesen werden, weil die Beschwerde angesichts der fehlenden Begründung als aussichtslos erscheint und sich der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht zu seiner Mittellosigkeit äussert ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger