Taxpayer denied deduction for interest on debt documented by insolvency certificate.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer whose income and wealth were assessed by the tax authorities for the years 2011 and 2012. The taxpayer claimed a deduction for debts and interest payments totaling 400,000 CHF and 16,000 CHF, respectively, but these claims were rejected by the tax authority due to a lack of substantiating evidence. The taxpayer's appeal against this decision was unsuccessful, as they did not provide the necessary documentation to support their claims despite repeated requests. Subsequently, the taxpayer brought the issue before the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and allow the deduction of interest payments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 25 DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 149 Abs. 4 SchKG, Art. 130 Abs. 1 DBG; Taxpayer denied deduction for interest on debt documented by insolvency certificate: The taxpayer claimed a deduction for debts and interest payments totaling 400,000 CHF and 16,000 CHF, respectively, but these claims were rejected by the tax authority due to a lack of substantiating evidence. The taxpayer's appeal against this decision was unsuccessful, as they did not provide the necessary documentation to support their claims despite repeated requests. Subsequently, the taxpayer brought the issue before the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and allow the deduction of interest payments.
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KI-generiertProcedural rule cited when assessing the appellant's argument regarding the arbitrary nature of the factual findings.
Used to dismiss the appeal as obviously ill-founded via the simplified procedure.
Used to justify the dismissal by reference to the contested decision.
Legal aid provision is not explicitly cited in the dispositive (point 5 only mentions costs.)
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Cost provision cited in the reasoning, but only Art. 65 f. BGG is cited in the dispositive number 5.
Substantive rule regarding interest payments on debt confirmed by a debt certificate, relevant to the overall assessment.
Substantive rule concerning the taxpayer's duty to cooperate, relevant to the outcome of the appeal.
Substantive rules concerning the taxpayer's duty to cooperate, relevant to the outcome of the appeal.
Substantive rule concerning the duty of third parties to cooperate, relevant to the outcome of the appeal.
Substantive rule concerning the requirement for loan agreements to be in writing, relevant to the outcome of the appeal.
Substantive rule mentioned in the reasoning regarding the investigation duties of the assessment authority, relevant to the outcome of the appeal.
Substantive provision mentioned in the reasoning regarding the calculation of net income, which informed the overall assessment leading to the dismissal (points 3 and 4 of the dispositive).
Substantive provision concerning the deductibility of private interest on debt, which was relevant to the rejection of the claim in the reasoning but was ultimately upheld by the dismissal of the appeal (points 3 and 4 of the dispositive).
Fiscal law provision mentioned in the reasoning for State and communal taxes, relevant to the overall assessment.
Fiscal law provision mentioned in the reasoning for State and communal taxes, relevant to the overall assessment.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_337/2014, 2C_338/2014
Urteil vom 6. Juni 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
2C_337/2014
Staats- und Gemeindesteuern 2011 u. 2012; Schuldzinsenabzug,
2C_338/2014
Direkte Bundessteuern 2011 u. 2012; Schuldzinsenabzug,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. März 2014.
Erwägungen:
1. Das Steueramt U.________ veranlagte A.________ mit Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2013 für 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 112'300.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 113'100.-- (direkte Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Vermögen von null Franken. Es liess entgegen der Steuererklärung von A.________ die geltend gemachten Schulden gegenüber B.________ und seinen Geschwistern von Fr. 400'000.-- sowie die Schuldzinsen von Fr. 16'000.-- nicht zum Abzug zu, da diese nicht nachgewiesen worden seien.
Die Einsprache wurde am 6. August 2013 abgewiesen, da trotz wiederholter Aufforderung durch die Steuerbehörden A.________ die notwendigen Nachweise nicht erbracht hatte. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2014 aufzuheben und den Schuldzinsabzug zuzulassen.
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
2.1. In Bezug auf die Steuerveranlagung 2012 ist mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 25 DBG (SR 642.11) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeine Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen. Dazu gehören nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Private Schuldzinsen sind alle geldwerten Leistungen für die Kapitalnutzung, soweit sie nicht zur Rückzahlung des Kapitals führen (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 33 N 3 ). Für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung hat der Schuldner nach Art. 149 Abs. 4 SchKG (SR 281.1) keine Zinsen zu zahlen; insofern bestehen diesbezüglich auch keine privaten Schuldzinsen.
Auch wenn nach Art. 130 Abs. 1 DBG die Veranlagungsbehörde verpflichtet ist, die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen, trifft den Steuerpflichtigen nach Art. 123 Abs. 1 und 124 ff. DBG - und sogar Dritte ( Art. 127 DBG ) - eine Mitwirkungspflicht. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, so trägt je nach dem der Steuerpflichtige oder die Steuerverwaltung die Folgen der Beweislosigkeit: steuerbegründende Tatsachen sind von der Steuerverwaltung, steuerausschliessende bzw. -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen zu beweisen ( BGE 138 II 300 E. 3.4 S. 307). Um Schuldzinsen vom Einkommen abziehen zu können, hat der Steuerpflichtige somit nachzuweisen, dass er Schulden hat und dafür Schuldzinsen i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bezahlt hat.
2.2.2. Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Sachverhaltsermittlung festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht private Schuldzinsen i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG betroffen sind, da es sich um Zinsen für eine einem Verlustschein zugrunde liegende Forderung handle. Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz zudem behauptet, dass der Verlustschein in ein Darlehen umgewandelt worden sei. Das Kantonsgericht hat indes ausgeführt, dass sich in den Akten kein Darlehensvertrag befinde, der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Aufforderung keinen eingereicht habe und das undatierte, unvollständige und nicht unterzeichnete Dokument, welches mit "Erbenbeschlüsse Seite 3" betitelt ist, nicht geeignet ist, zu beweisen, dass der Verlustschein in einen Darlehensvertrag umgewandelt worden sei. Zudem würden die in den Akten befindlichen Unterlagen Widersprüche aufweisen, was bei der Würdigung berücksichtigt werden könne (vgl. auch Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 N 24 ).
2.2.3. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen, was er bereits bei der Veranlagungsbehörde, im Einspracheverfahren und vor dem Kantonsgericht des Kantons Luzern geltend gemacht hat. Entsprechend Art. 106 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer indes darzulegen, inwiefern die sachverhaltlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollen (vgl. BGE 138 III 193 E. 6.1 S. 202; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.). Dabei genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer appellatorisch behauptet, dass sich die widersprüchlichen Aussagen in den Schriftstücken leicht erklären liessen, dass es schon einmal bewiesen oder das massgebende Schreiben (Original-Schuldschein) bei der Steuerverwaltung vor Jahren deponiert worden und diese für den Verlust verantwortlich sei. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung willkürlich sei, und kann mit seinen Behauptungen die Widersprüchlichkeiten nicht ausräumen. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass von wichtigen Schreiben jeweils Kopien angefertigt und Darlehensverträge schriftlich abgefasst werden, was im Übrigen auch Art. 127 Abs. 1 DBG ausdrücklich verlangt.
2.3. Das Ausgeführte gilt auch für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 gestützt auf das Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) und das StHG (SR 642.14).
2.4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 2C_337/2014 und 2C_338/2014 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2012 (2C_338/2014) und der Staats- und Gemeindesteuer 2012 (2C_337/2014) nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2011 (2C_337/2014) wird abgewiesen.
4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2011 (2C_338/2014) wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass