Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_336/2018 KI-generiert

Company v. Federal Administrative Court (Bias Allegations Appeal)

Geschäftsnummer 2C_336/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the legal proceedings initiated by a company following the non-consideration of its bid for a government contract related to an information system for unemployment insurance. After the Federal Office for Buildings and Logistics awarded the contract to another bidder, the company challenged the decision and sought interim relief, which was denied. Subsequently, the company requested the disqualification of several judges involved in the administrative court's evaluation of its complaints and accused them of bias, claiming procedural errors and unfair treatment in the procurement process. These disqualification requests were ultimately dismissed, leading the company to further appeal against the dismissals and decisions related to the procurement process. The ongoing legal debates primarily revolve around the appropriateness of the judges' involvement and the handling of the case by the courts.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Company v. Federal Administrative Court (Bias Allegations Appeal): After the Federal Office for Buildings and Logistics awarded the contract to another bidder, the company challenged the decision and sought interim relief, which was denied. Subsequently, the company requested the disqualification of several judges involved in the administrative court's evaluation of its complaints and accused them of bias, claiming procedural errors and unfair treatment in the procurement process. These disqualification requests were ultimately dismissed, leading the company to further appeal against the dismissals and decisions related to the procurement process. The ongoing legal debates primarily revolve around the appropriateness of the judges' involvement and the handling of the case by the courts.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren in den Verfahren B-7062/2017, B-1202/2018 und B-1369/2018 verwaltungsrechtlicher Vertrag Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Kanzleiversehen materielle Begründung Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied by the President of the Chamber to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal due to the lack of a relevant and objective reasoning concerning the issue of recusals (Ausstandsproblematik).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied to charge the court fees to the appellant following the non-admission of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

B-7062/2017 (2019-08-22)
Federal Administrative Court Upholds IT Procurement Decision, Rejects Bidder's Appeal
«…B-7062/2017 tungsgerichts B-1493/2018, B-1369/2018, B-1202/2018 nicht ein (Verfah- ren 2C_336/2018) und schrieb mit Verfügung vom 30. Juli 2018 das Ver- fahren 2C_197/2018 ab. Q. Q.a Mit Eingabe vom 2. August 2018 er…»
2C_834/2018 (2018-12-14)
Federal Supreme Court Dismisses Appeals as Abusive Litigation in Public Procurement Dispute
«…s abwies, soweit darauf einzutreten war oder sie nicht gegenstandslos geworden waren. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_336/2018 vom 30. Juli 2018 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Ebenso im Verfahren nach…»
2F_15/2018 (2018-09-11)
Corporation's Revision Request Against Procurement Rulings Dismissed
«…sgesuch gegen die Endverfügung des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_197/2018 vom 30. Juli 2018 sowie gegen die Urteile 2C_336/2018 und 2C_431/2018 (beide ebenfalls vom 30. Juli 2018). Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil 2C_336/2018 vom 30. Juli 2018 trat…»
2C_431/2018 (2018-07-30)
Unsuccessful Bidder's Appeal Against Interim Denial of Suspensive Effect in Procurement Case Dismissed
«…B-1369/2018 und B-1493/2018) ab, soweit darauf einzutreten war oder sie nicht gegenstandslos geworden waren. Mit Urteil 2C_336/2018 vom 30. Juli 2018 trat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein, weil sie einer taug…»
B-3015/2018 (2018-07-12)
Public Procurement Appeal Dismissed Due to Mootness and Late Filing
«…los geworden waren, dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde am Bundesgericht erhoben hat (Verfahren 2C_336/2018), dass ein weiteres Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (Verfahren B-3432/…»
B-1493/2018 (2018-03-15)
Recusal Challenges Denied in Procurement Dispute
«…30.07.2018 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (2C_336/2018) Abteilung II B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018 U…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_336/2018

Urteil vom 30. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL),

Fellerstrasse 21, 3003 Bern,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Ausstandsbegehren in den Verfahren B-7062/2017, B-1202/2018 und B-1369/2018,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018 (B-1493/2018, B-1369/2018, B-1202/2018).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) publizierte am 24. November 2017 die Vergabe des Dienstleistungsauftrags für das Projekt ASALfutur betreffend das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu betreibende Informationssystem zum Vollzug der Arbeitslosenversicherung und zur Unterstützung der Arbeitsvermittlung. Nicht berücksichtigt wurde das Angebot der Bewerberin A.________ AG. Diese gelangte gegen den Vergabeentscheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-7062/2017). Das Bundesverwaltungsgericht wies das damit verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Zwischenentscheid vom 16. Februar 2018 ab. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 2C_197/2018); das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um (sofortige) Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 2. März 2018 ab. Auf das in der Folge gestellte Ausstandsgesuch gegen (vorab) Bundesrichter Seiler und Zünd sowie gegen weitere Bundesrichter (inn) en trat das Bundesgericht mit Verfügung 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 nicht ein, weil keine tauglichen Ausstandsgründe geltend gemacht worden waren. Das Verfahren 2C_197/2018 wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

1.2. Am 17. Februar 2018 beantragte die A.________ AG im Verfahren B-7062/2017 den Ausstand der Instruktionsrichterin Eva Schneeberger (Ausstandverfahren B-1202/2018). Nach Ausdehnung des Ausstandsbegehrens auf weitere Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts eröffnete dieses diesbezüglich das Ausstandsverfahren B-1369/2018 und vereinigte es mit dem Ausstandsverfahren B-1202/2018. Am 9. März 2018 wurde auch der Ausstand der für die Ausstandsverfahren eingesetzten Instruktionsrichterin sowie des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts beantragt, worauf das Ausstandsverfahren B-1493/2018 eröffnet wurde.

Mit Urteil vom 15. März 2018 wurden die bereits vereinigten Ausstandsverfahren B-1202/2018 und B-1369/2018 mit dem Ausstandsverfahren B-1493/2018 vereinigt. Die Ausstandsbegehren wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war oder sie nicht gegenstandslos geworden waren.

1.3. Die A.________ AG gelangte, nach Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung im Verfahren 2C_197/2018 am 2. März 2018, mit verschiedenen Eingaben an das Bundesgericht, wobei sie auch auf die Ausstandsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nahm. Am 13. April 2018 erhob sie namentlich ausdrücklich Beschwerde gegen das Urteil vom 15. März 2018 betreffend den Ausstand. Sie beantragt unter anderem, die in der Rechtsschrift ausdrücklich genannten Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (was letztere betrifft, s. Verfügung 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018) seien wegen Rechtsverweigerung in den Ausstand zu versetzen. Die Rechtsschrift enthält - wie auch spätere Eingaben - weitere Begehren, so auf Feststellung der Ungültigkeit von Bundesverwaltungsgerichtsentscheiden im Zusammenhang mit der nicht gewährten aufschiebenden Wirkung, auf Rückgängigmachung der bereits abgeschlossenen Verträge mit der Zuschlagsempfängerin, auf Sistierung des Verfahrens, bis geklärt sei, warum insgesamt 16 Gerichtspersonen an der Rechtsverweigerung in unterschiedlichen Ausprägungen beteiligt seien, sowie auf Schadenersatz. Eine umfangreichere Rechtsschrift betreffend das Urteil vom 15. März 2018 datiert vom 18. April 2018. Das Bundesgericht hat diesbezüglich das vorliegende Verfahren 2C_336/2018 eröffnet, das einzig jenes Urteil und die darin behandelten Ausstandsbelange zum Gegenstand hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht erläutert in E. 2 seines Urteils vom 15. März 2018 die allgemeinen prozessualen Regeln für das Ausstandsverfahren vor dieser Instanz. In E. 3 werden die sich aus Art. 34 ff. BGG und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Grundsätze richterlicher Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit dargestellt. Namentlich wird der Aspekt Vorbefassung behandelt und die Frage erwogen, wie es sich verhält, wenn eine Partei einen Richter darum ablehnen will, weil dieser nach ihrer Auffassung Verfahrensfehler begangen oder sonst wie falsch entschieden habe. In E. 4 prüft es auf dem Hintergrund der dabei gefundenen Kriterien für jede einzelne von der Beschwerdeführerin abgelehnte Gerichtsperson, wie es sich mit den Ausstandsrügen verhält. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den rechtlichen Grundlagen des Ausstandsrechts (und der entsprechenden E. 3 des angefochtenen Urteils) auch nicht ansatzweise auseinander. Ihren Äusserungen fehlt es damit von vornherein an einem Fundament für ihre gegenüber einzelnen Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Rügen der Befangenheit. Die Vorbringen beruhen darauf, dass sie von einer grundlegend fehlerhaften Abwicklung des Vergabegeschäfts, einem falschen Vergabeentscheid und einer rechtsverweigernden Ablehnung des Begehrens um aufschiebende Wirkung ausgeht. Sie wiederholt vor Bundesgericht nur, was sie schon dem Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Ausstandsbegehren vorgetragen hatte; dieses hat die Vorwürfe im durch den Rahmen des Ausstandsverfahrens gebotenen Ausmass berücksichtigt und dargelegt, warum sie nicht geeignet sind, Anlass für die Ablehnung von Gerichtspersonen zu geben. Die Kritik am Vergabeverfahren durch die Beschwerdeführerin nimmt keinen Bezug auf die Belange des Ausstandsrechts, namentlich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen (Verfahrens-) Fehler ausnahmsweise Anlass für eine Ablehnung geben könnten und inwiefern diese vorliegend gegeben wären.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine im Hinblick auf die allein streitige Ausstandsproblematik massgebliche und damit keine sachbezogene Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller