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2C_335/2018 KI-generiert

Refusal of Supreme Court Appeal on Television Fee Case Due to Procedural Error

Geschäftsnummer 2C_335/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought exemption from fees for private television reception, which was denied by the relevant authorities. The individual filed a complaint against this decision, but the complaint was ultimately rejected due to a failure to comply with procedural requirements, specifically the non-payment of a required advance fee. Subsequently, the individual submitted a request for legal aid to contest the ruling but failed to adequately justify the request or provide the required documentation. The higher court indicated that the submissions lacked sufficient grounds and did not address the critical elements of the previous decisions, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG; Refusal of Supreme Court Appeal on Television Fee Case Due to Procedural Error: The individual filed a complaint against this decision, but the complaint was ultimately rejected due to a failure to comply with procedural requirements, specifically the non-payment of a required advance fee. Subsequently, the individual submitted a request for legal aid to contest the ruling but failed to adequately justify the request or provide the required documentation. The higher court indicated that the submissions lacked sufficient grounds and did not address the critical elements of the previous decisions, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Fernsehempfangsgebühren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen vereinfachtes Verfahren Verwaltungsgebühr Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Eintrittsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 BGG
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) stellte die Billag AG mit Verfügung vom 13.
Art. 100 Abs. 1 BGG
1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ), und es könnte schon aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden.
Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG
100 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) weder eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht noch seine Mittellosigkeit nachgewiesen hat, sondern sich allein damit begnügte, die Aussichtslosigkeit seiner Begehren pauschal zu bestreiten.
Art. 32 Abs. 1 BGG
Der hier zu beurteilenden Eingabe fehlt es offensichtlich in jeglicher Hinsicht an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf sie durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal cannot be adjudicated due to the manifest lack of any sufficient reasoning (simplified procedure).
Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG
Mentioned hypothetically as a reason for inadmissibility if the submission were to be understood as an appeal against the interlocutory decision regarding legal aid.
Art. 100 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG
Mentioned hypothetically because the appellant did not submit a remediated appeal brief within the time limit for the appeal against the main decision.
Art. 65/66 BGG
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG

Mentioned hypothetically as a reason for inadmissibility if the submission were to be understood as an appeal against the interlocutory decision regarding legal aid.

Art. 100 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned hypothetically because the appellant did not submit a remediated appeal brief within the time limit for the appeal against the main decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be adjudicated due to the manifest lack of any sufficient reasoning (simplified procedure).

Art. 65/66 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_335/2018

Urteil vom 22. Mai 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien.

Gegenstand

Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 10. April 2018 (A-6907/2017) /Nichtleisten des Kostenvorschusses/Unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) stellte die Billag AG mit Verfügung vom 13. März 2017 fest, Dr. A.________ sei seit dem 1. März 2012 ununterbrochen für den privaten Fernsehempfang gebührenpflichtig und wies sein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das BAKOM mit Verfügung vom 29. November 2017 ebenfalls ab, worauf Ersterer am 5. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Dieses forderte A.________ mit Blick auf sein gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf, dem Gericht bis zum 28. Dezember 2017 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Dies tat A.________ am 12. Dezember 2017. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und verpflichtete A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 1. März 2018, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gericht prüfte in seinem abschlägigen Gesuchsentscheide summarisch die Verfügung des BAKOM vom 29. November 2017 und die Beschwerde von A.________; es kam zum Ergebnis, diese sei aussichtslos. A.________ hat diese Zwischenverfügung nicht angefochten, aber ebensowenig innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss bezahlt. Androhungsgemäss trat das Bundesverwaltungsgericht daher mit Urteil vom 10. April 2018 auf die Beschwerde nicht ein.

2. Mit Eingabe vom 18. April 2017 wandte sich A.________ mit einem "Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (....) gegen das letztgenannte Urteil mit dem Antrag, "dass das Prozessbegehren nicht aussichtslos anzusehen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen" sei. Inhaltlich nimmt er Bezug auf den "Akteninhalt" und kritisiert die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2018; das Urteil vom 10. April 2018 scheint er anfechten zu wollen, doch setzt er sich in keiner Weise mit dessen Erwägungen auseinander. Deshalb wurde er mit Präsidialverfügung vom 20. April 2018 auf die Begründungserfordernisse für eine Rechtsschrift an das Bundesgericht aufmerksam gemacht, verbunden mit dem Hinweis, seine Eingabe dürfte diesen Anforderungen nicht genügen; allein gestützt auf diese Eingabe könne das Bundesgericht darauf nicht eintreten und er - der Beschwerdeführer - müsste vor Ablauf der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine verbesserte Beschwerdeschrift nachreichen. Dies tat A.________ bis heute nicht.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) müssen für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Eingabe vom 18. April 2018 lässt sich aber zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen (Nichtleistung des Kostenvorschusses) hätte eintreten müssen, nichts entnehmen.

Soweit die Eingabe als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 verstanden werden sollte (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), wäre diese offensichtlich verspätet (Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ), und es könnte schon aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden. Sollte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 18. April 2018 hingegen als selbständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil vom 10. April 2018 verstehen wollen, könnte auch darauf nicht eingetreten werden, zumal er bis zum Ende der gegen dieses Urteil laufenden Rechtsmitttelfrist (Art. 100 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) weder eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht noch seine Mittellosigkeit nachgewiesen hat, sondern sich allein damit begnügte, die Aussichtslosigkeit seiner Begehren pauschal zu bestreiten.

3.2. Der hier zu beurteilenden Eingabe fehlt es offensichtlich in jeglicher Hinsicht an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf sie durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe vom 18. April 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein