Denial of Pro Bono Legal Aid in Animal Husbandry Case Due to Income Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding animal husbandry and animal welfare, where the complainant requested free legal aid and representation in a matter before the Administrative Court of Aargau. On February 28, 2014, the court denied the request on the grounds of inadequate proof of financial need, assigning a cost advance of 800 Swiss francs. The complainant later sought a reconsideration of this decision, which was also rejected. Subsequently, the complainant filed a legal complaint on April 4, 2014, seeking to annul the prior decision and grant free legal aid for the ongoing case. The tribunal ultimately found the appeal unsubstantiated and determined that the request for legal aid was futile.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 29a BV, Art. 13 EMRK; Denial of Pro Bono Legal Aid in Animal Husbandry Case Due to Income Threshold: On February 28, 2014, the court denied the request on the grounds of inadequate proof of financial need, assigning a cost advance of 800 Swiss francs. The complainant later sought a reconsideration of this decision, which was also rejected. Subsequently, the complainant filed a legal complaint on April 4, 2014, seeking to annul the prior decision and grant free legal aid for the ongoing case. The tribunal ultimately found the appeal unsubstantiated and determined that the request for legal aid was futile.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds, leading to a non-admission decision by the single judge in simplified procedure.
The request for free legal aid for the federal proceedings was denied due to the lack of prospects of success of the appeal.
The court costs for the federal proceedings were imposed on the appellant as the losing party.
The court costs were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_333/2014
Urteil vom 8. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
gegen
Kantonaler Veterinärdienst,
Departement Gesundheit und Soziales,
Amt für Verbraucherschutz,
Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau , Regierungsgebäude, 5000 Aarau.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Tierhaltung / Tierschutz; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
3. Kammer, vom 28. Februar 2014.
Erwägungen:
1. In einem Beschwerdeverfahren betreffend Tierhaltung/Tierschutz vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Nr. WBE.2013/510) wies dieses das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 28. Februar 2014 ab. Es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- angesetzt. Am 17. März 2014 ersuchte sie das Verwaltungsgericht darum, das Gesuch wiedererwägungsweise gutzuheissen; dieses trat mit Verfügung vom 21. März 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei ihr für das vor dem Verwaltungsgericht hängige Verfahren Nr. WEB.2013.510 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden ( Art. 99 BGG ).
2.2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen. Es ging von einem von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten zivilprozessualen Existenzminimum von monatlich Fr.1'888.60 aus, welchem es Einnahmen von monatlich Fr. 4'555.-- (UVG-Rente von Fr. 1'555.--, Akonto-Zahlungen aus dem Nachlass ihrer Eltern [Grössenordnung 10 Mio. Franken, wobei über die Erbteilung zivilrechtlich gestritten wird] von Fr. 3'000.--) gegenüberstellte. Abzüge vom so ermittelten Überschuss von monatlich Fr. 2'666.40 für Steuerausstände liess es nicht zu, weil keine entsprechende Zahlungen ausgewiesen waren.
Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes L.________ geltend, es stünde ihr allein der Rentenbetrag von Fr. 1'555.-- zur Verfügung, wovon ein Betrag von Fr. 49.50 pro Monat gepfändet würde; über das Nachlassvermögen könne sie nicht verfügen, es sei ihrem Zugriff entzogen. In der Beschwerdeschrift äussert sie sich nicht zur vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsache, dass sie monatlich Akonto-Zahlungen von Fr. 3'000.-- aus dem Nachlass ihrer Eltern beziehe. An diese Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), nachdem sie mit der vorliegenden Beschwerde nicht (jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise) bestritten wird. Die Beschwerdeführerin hat die Akonto-Zahlung bzw. deren Wegfallen allein im Wiedererwägungsgesuch an das Verwaltungsgericht zur Sprache gebracht, das der Beschwerde beigelegt ist; dies genügt von vornherein nicht, um sie im vorliegenden Verfahren berücksichtigen zu können ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen). Auch die dortigen Vorbringen genügten übrigens den hinsichtlich Sachverhaltsrügen strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; zudem läge insofern ein unzulässiges Novum vor. Der Rüge, Art. 29 und Art. 29a BV sowie Art. 13 EMRK (der ohnehin nicht unabhängig von einem anderen Konventionsrecht angerufen werden könnte) seien verletzt, fehlt schon die sachverhaltliche Grundlage.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).
Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller