Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_333/2009 KI-generiert

Detention Pending Removal; Insufficient Legal Justification for Appeal

Geschäftsnummer 2C_333/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Kinshasa, Congo, who is subject to multiple legally binding deportation orders. To ensure the enforcement of these orders, the Migration Authority of the Canton of Lucerne placed him in detention. A subsequent ruling by the Administrative Court of Lucerne upheld the detention for a specific period. The individual filed a complaint with the Federal Administrative Court, which forwarded the appeal to the Federal Tribunal. The appeal lacked sufficient legal grounds related to the detention, and the Tribunal found no violation of Swiss law in the detention order.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Detention Pending Removal; Insufficient Legal Justification for Appeal: To ensure the enforcement of these orders, the Migration Authority of the Canton of Lucerne placed him in detention. A subsequent ruling by the Administrative Court of Lucerne upheld the detention for a specific period. The individual filed a complaint with the Federal Administrative Court, which forwarded the appeal to the Federal Tribunal. The appeal lacked sufficient legal grounds related to the detention, and the Tribunal found no violation of Swiss law in the detention order.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung ausländischer Entscheid Vollstreckungsentscheid Ausländergesetz Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article because the required grounding was missing, as explicitly stated in the reasoning referencing the simplified procedure under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of costs due to the circumstances of the case, as stated in item 2 of the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article establishing the principle of cost liability was cited in the reasoning preceding the dispositive, indicating the default application before waiving costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_333/2009

Urteil vom 2. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2009.

Erwägungen:

Gegen den aus Kinshasa/Kongo stammenden X.________, geb. 1960, liegen mehrere rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor. Zur Sicherstellung von deren Vollzug nahm ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 27. April 2009 in Ausschaffungshaft. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2009 wurde die Ausschaffungshaft bis 26. Juli 2009 bestätigt.

X.________ reichte am 14. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 12. Mai 2009 datierte lettre de recours ein, welcher unter anderem das vorerwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern beigelegt ist. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Eingabe als Beschwerde gegen den Haftbestätigungsentscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses hat die Vorakten eingeholt.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts werden die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers geprüft. Dieser führt in seiner lettre de recours im Wesentlichen aus, er sei am 27. Mai (richtig wohl: April) 2009 verhaftet worden, bevor er seine Tochter Y.________ habe treffen können; er erwähnt (offenbar für den Unterhalt seiner Tochter bestimmtes) Geld, das ihm versprochen worden sei, und bestätigt, dass "une fois dehors la mensualité doit continuer." Diese Ausführungen haben mit der Ausschaffungshaft bzw. mit den diesbezüglichen Erwägungen im Haftbestätigungs-Urteil des Verwaltungsgerichts nichts zu tun. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht verletzte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller