Rejection of Detention Extension Appeal Due to Loss of Current Practical Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed against a decision of the High Court of the Canton of Schaffhausen, which rejected the appeal of an individual challenging the extension of enforcement detention confirmed by a cantonal judge. The individual sought to overturn the court's ruling and be released from detention, arguing that there was no longer a legal basis for the extension. However, it was ultimately determined that there lacked current interest in reviewing the case, as the individual was either released or a new detention decision had been made. Therefore, the court found insufficient grounds to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Rejection of Detention Extension Appeal Due to Loss of Current Practical Interest: The individual sought to overturn the court's ruling and be released from detention, arguing that there was no longer a legal basis for the extension. However, it was ultimately determined that there lacked current interest in reviewing the case, as the individual was either released or a new detention decision had been made. Therefore, the court found insufficient grounds to proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed by the single judge to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning in a simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid and assistance due to the lack of prospects of success of the appeal.
Used to decide on the waiver of court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_330/2011
Urteil vom 21. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2011.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2011, womit die Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung der Haftprüfungsrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 14. Februar 2011, welche die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 16. April 2011 bestätigt hatte, abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 19. April 2011, womit beantragt wird, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, die Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen und er sei aus der Haft zu entlassen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde sich gegen einen Entscheid richtet, mit welchem Durchsetzungshaft bloss bis zum 16. April 2011 bestätigt worden ist,
dass mithin der Beschwerdeführer entweder aus der Haft entlassen worden ist oder aber ein neuer Entscheid der Haftprüfungsrichterin über eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft vorliegt, gegen welchen neu Beschwerde (ans Obergericht des Kantons Schaffhausen und anschliessend gegebenenfalls ans Bundesgericht) geführt werden kann und muss,
dass es so oder anders an einem aktuellen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlte,
dass indessen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, wobei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse erforderlich ist und auf ein solches nur verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe hierfür sprechen (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; spezifisch bei ausländerrechtlicher Haft Urteile 2C_413/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1.2 sowie 2C_263/2009 vom 6. Mai 2009),
dass solche Gründe im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sich in seiner Rechtsschrift zur Eintretensfrage zu äussern (zur Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG bei nicht liquider Eintretensfrage s. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404),
dass es an einer entsprechenden Beschwerdebegründung gebricht,
dass mithin mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ),
dass es hingegen die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller