Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_330/2007 KI-generiert

Co-owner Challenges Secondary Residence Quota Replacement Fee

Geschäftsnummer 2C_330/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual who is a co-owner of a secondary residence in a municipality against the practices of several municipalities regarding the requirement for primary residences, specifically relating to the substitute payment for primary housing contributions. The individual sought to prohibit these municipalities from allowing this substitute payment when a property is used as a primary residence and the quota for primary residences had not been fully utilized. The complaint was rejected by the administrative court, which ruled that the complaint targeted the municipalities' practices rather than a specific administrative act, thus deeming it inadmissible. The individual then appealed this decision, reiterating their request for the court to consider their arguments on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 50 VRG, Art. 106 Abs. 2 OG, Art. 49 Abs. 3 VRG; Co-owner Challenges Secondary Residence Quota Replacement Fee: The individual sought to prohibit these municipalities from allowing this substitute payment when a property is used as a primary residence and the quota for primary residences had not been fully utilized. The complaint was rejected by the administrative court, which ruled that the complaint targeted the municipalities' practices rather than a specific administrative act, thus deeming it inadmissible. The individual then appealed this decision, reiterating their request for the court to consider their arguments on the merits.

Schlagwörter

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Zweitwohnsitz Aufenthaltsrecht Verwaltungsgebühr Mitmieter rechtlich geschütztes Interesse Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 lit. a BGG
Cited to confirm that the case falls under the category of public law matters reviewable by the Federal Tribunal.
Art. 95 BGG
Cited as the provision against which a potential violation of federal law must be assessed (scope of review).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Cited regarding the requirement to properly raise and substantiate claims of arbitrary application of cantonal law.
Art. 50 VRG
Zudem fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 50 VRG/GR zur Anfechtung der Verwaltungspraxis der Oberengadiner Gemeinden.
Art. 106 Abs. 2 OG
Ob die Rüge ausreichend begründet ist ( Art. 106 Abs. 2 OG ), kann offen bleiben.
Art. 49 Abs. 3 VRG
Bei der Praxis der Oberengadiner Gemeinden, an welcher der Beschwerdeführer Anstoss nimmt, handelt es sich indessen nicht um einen anfechtbaren Realakt im Sinne von Art. 49 Abs. 3 VRG/GR.
Art. 29a BV
Cited to confirm that the right to judicial remedy was not at issue since a court had ruled on admissibility based on applicable law.
Art. 109 BGG
Used as the procedural basis for disposing of the appeal in the simplified procedure with a summary justification.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29a BV

Cited to confirm that the right to judicial remedy was not at issue since a court had ruled on admissibility based on applicable law.

Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)

Cited by the appellant as an analogy to support the view that a practice could constitute a reviewable administrative act (though ultimately rejected).

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to properly raise and substantiate claims of arbitrary application of cantonal law.

Art. 109 BGG

Used as the procedural basis for disposing of the appeal in the simplified procedure with a summary justification.

Art. 65 f. BGG

Cited as the legal basis for ordering costs against the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 82 lit. a BGG

Cited to confirm that the case falls under the category of public law matters reviewable by the Federal Tribunal.

Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited to confirm the appellant's standing (particular preoccupation and protected interest) concerning the decision not to enter a finding on the merits.

Art. 95 BGG

Cited as the provision against which a potential violation of federal law must be assessed (scope of review).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

VR1 2024 91 (2025-07-01) · gr
Challenge to Municipality's Refusal to Recuse President Not Appealable Administrative Decision
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«…ne Verwaltungshandlung oder allgemeine Verwaltungspraxis ohne konkrete Rechtswirkungen dar (BGE 136 II 415 E. 1.1; BGer 2C_330/2007 vom 27. Juli 2007 E. 1.2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/…»
B.2019.48 (2019-12-01) · sg
Appeal Dismissed in Part; Oral Authorization for Data Disclosure Subject to Review for Procedural Error
«…ne Verwaltungshandlung oder allgemeine Verwaltungspraxis ohne konkrete Rechtswirkungen dar (BGE 136 II 415 E. 1.1; BGer 2C_330/2007 vom 27. Juli 2007 E. 1.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/…»
A 2018 15 (2018-10-02) · gr
Taxpayer Appeal on Property Gains Tax Collection Offset
«…lakt bereits enthalten ist bzw. der Realakt eine (formelle) Verfü- gung ersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_330/2007 vom 27. Juli 2007 E.1.3; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungs- rechts, Eine systematisch…»
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U 2007 6 (2007-05-25) · gr
Property Co-Owner Challenges Municipal Second Home Replacement Levy
«…ie dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 27. Juli 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_330/2007/bie).…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_330/2007 /ble

Urteil vom 27. Juli 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wurzburger, Karlen,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kreis Oberengadin,

Chesa Ruppaner, 7503 Samedan,

2. Gemeinde Bever, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7502 Bever,

3. Gemeinde Celerina/Schlarigna, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7505 Celerina/Schlarigna,

4. Gemeinde Madulain, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7523 Madulain,

5. Gemeinde La Punt Chamues-ch, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7522 La Punt-Chamues-ch,

6. Gemeinde Samedan, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7503 Samedan,

7. Politische Gemeinde S-chanf, vertr. durch den Gemeinderat, 7525 S-chanf,

8. Gemeinde Zuoz, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7524 Zuoz,

9. Gemeinde Pontresina, 7504 Pontresina,

10. Gemeinde St. Moritz, 7500 St. Moritz,

11. Gemeinde Sils i.E./Segl, 7514 Sils/Segl Maria,

12. Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana,

Beschwerdegegnerinnen 9-12 wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand

Praxis zur Zweitwohnungsbewilligung/Hauptwohnung-Ersatzabgabe,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ ist Miteigentümer einer Zweitwohnung in der Gemeinde Samedan, A.________.

Am 21. Januar 2007 reichte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde, eventuell Aufsichtsbeschwerde, gegen den Kreis Oberengadin und die darin zusammengefassten Gemeinden ein. Er stellte das Begehren, es sei dem Kreis Oberengadin und den Gemeinden die Praxis, wonach die Pflicht zur Schaffung von Erstwohnungsanteilen durch eine Ersatzabgabe abgegolten werden kann, zu verbieten in den Fällen, wo der Käufer die Wohnung resp. das Haus als Hauptwohnung nutze und zu Eigentum erwerbe und das Hauptwohnungs-Kontingent noch nicht erschöpft sei; dem Kreis Oberengadin und den Grundbuchämtern seien die entsprechenden Anweisungen zu erteilen. Dem Beschwerdeführer liegt daran, dass die in den kommunalen Baugesetzen festgeschriebenen Mindestquoten von Hauptwohnungen ausgeschöpft werden, bevor (weitere) Zweitwohnungen bewilligt werden, wie er geltend macht.

Mit Urteil vom 25. Mai 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die Beschwerden (verwaltungsgerichtliche Beschwerde, eventuell Aufsichtsbeschwerde) nicht ein. Von der Überweisung der Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat von Amtes wegen sah das Verwaltungsgericht ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2007 erneuert X.________ im Wesentlichen seine bisherigen Anträge und verlangt, es sei auf seine Vorbringen materiell einzutreten.

Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) mit summarischer Begründung des Entscheides zu erledigen:

1.1 Das Bundesgericht beurteilt in Anwendung von Art. 82 lit. a BGG Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Fragen des Raumplanungs- und Baurechts sowie kantonaler Ersatzabgaben auf dem Gebiet des Zweitwohnungsbaus beschlagen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG . Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Das Verwaltungsgericht trat im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerden (verwaltungsgerichtliche Beschwerde, eventuell Aufsichtsbeschwerde) nicht ein. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Zu prüfen ist indessen nur, ob das Nichteintreten Bundesrecht, einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte, im Sinne von Art. 95 BGG , verletzt. Rügen, das kantonale (Verfahrens-)Recht sei willkürlich ausgelegt bzw. angewendet worden, sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich zu erheben und ausreichend zu begründen.

1.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht einzig die Praxis der elf Oberengadiner Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Hauptwohnung-Ersatzabgabe, und nicht etwa eine konkrete Verfügung (Entscheid) anfocht. Insbesondere richtete sich die Beschwerde nicht gegen die Ersatzabgabe-Verfügung betreffend die Eigentumswohnung A.________, Samedan. Art. 49 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Graubünden (VRG/GR) enthält eine Enumeration der kantonalen Hoheitsakte, die mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Anfechtbar sind nach Absatz 1 dieser Vorschrift Entscheide von Behörden, also individuell-konkrete Akte, nicht aber eine allgemeine Verwaltungspraxis, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid dargelegt hat.

Zudem fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 50 VRG/GR zur Anfechtung der Verwaltungspraxis der Oberengadiner Gemeinden. Er macht zwar geltend, durch die ausufernde Bewilligungspraxis zu den Zweitwohnungen werde einerseits das Ortsbild beeinträchtigt (leerstehende Wohnungen) und andererseits seine eigene Zweitwohnung in ihrem Wert gemindert. Damit ist der Beschwerdeführer indessen nicht mehr betroffen als jedermann bzw. jeder andere Zweitwohnungsbesitzer in Samedan oder in einer anderen Gemeinde des Oberengadins auch.

Wenn daher das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 VRG/GR erwogen hat, dass ein anfechtbarer Hoheitsakt (Entscheid) nicht vorliege und der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert sei, hat es das kantonale Recht in haltbarer Weise angewendet. Jedenfalls geht aus der vorliegenden Beschwerde nicht hervor, inwiefern diese Rechtsanwendung willkürlich sein könnte.

1.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, bei der Praxis der Oberengadiner Gemeinden handle es sich um einen anfechtbaren Realakt.

Ob die Rüge ausreichend begründet ist ( Art. 106 Abs. 2 OG ), kann offen bleiben. Als anfechtbare Entscheide gelten nach Art. 28 Abs. 4 und 49 Abs. 3 VRG/GR Realakte, die "in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen". Die nach dieser Bestimmung anfechtbaren Realakte unterscheiden sich von formellen Entscheiden (Verfügungen) darin, dass die Verfügung im betreffenden Realakt bereits enthalten ist. Bei der Praxis der Oberengadiner Gemeinden, an welcher der Beschwerdeführer Anstoss nimmt, handelt es sich indessen nicht um einen anfechtbaren Realakt im Sinne von Art. 49 Abs. 3 VRG/GR. Sie greift offenkundig nicht "in Rechte und Pflichten" des Beschwerdeführers ein. Auch Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) , auf den sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Ansicht hilfsweise ("analog") beruft, verlangt für die Verfügung über einen Realakt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Verfügung besteht und der Realakt in die Rechte und Pflichten der Person eingreift. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist daher auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zu beanstanden.

1.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Hauptwohnungs-Ersatzabgabe bezüglich der Wohnung A.________ nicht angefochten und längst bezahlt, bedürfe "im Sinne einer Rüge einer massiven Korrektur". Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge erreichen will. Nachdem sich die kantonale Beschwerde unbestrittenermassen gegen die Praxis der Oberengadiner Gemeinden und nicht gegen diese konkrete Verfügung richtete (vgl. vorstehende E. 1.2), handelt es sich nicht um eine sachbezogene Rüge und ist darauf nicht einzutreten.

1.5 Die weiteren Vorbringen lassen die Beschwerde ebenfalls nicht als besser begründet erscheinen. Namentlich steht auch die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV hier nicht in Frage, nachdem ein Gericht über die Zulässigkeit der Beschwerde nach dem massgebenden Gesetzesrecht befunden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreis Oberengadin, der Gemeinde Bever, der Gemeinde Celerina/Schlarigna, der Gemeinde Madulain, der Gemeinde La Punt Chamues-ch, der Gemeinde Samedan, der Politischen Gemeinde S-chanf, der Gemeinde Zuoz, der Gemeinde Pontresina, der Gemeinde St. Moritz, der Gemeinde Sils i.E./Segl, der Gemeinde Silvaplana und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: