Inadmissibility of State Liability Claim against Canton Zurich Before Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertKanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich. Mit Verfügung vom 12. September 2024 wies die kantonale Opferhilfestelle Zürich ein Gesuch von A.________ um Opferhilfeleistungen ab.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of State Liability Claim against Canton Zurich Before Federal Supreme Court: Mit Verfügung vom 12. September 2024 wies die kantonale Opferhilfestelle Zürich ein Gesuch von A.________ um Opferhilfeleistungen ab.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible without entering into the merits under the simplified procedure.
The President decided, under exceptional circumstances, not to raise court fees.
The President ruled that no party compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_33/2025
Urteil vom 20. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
*II. Kammer, vom 14. November 2024 (OH.2024.00008).*
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Verfügung vom 12. September 2024 wies die kantonale Opferhilfestelle Zürich ein Gesuch von A.________ um Opferhilfeleistungen ab.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, mit Beschluss vom 14. November 2024 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
1.2.
A.________ gelangt mit einer Eingabe vom 10. Januar 2025 (Postaufgabe), in welcher sie auf den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 14. November 2024 hinweist, an das Bundesgericht und erklärt, sie erhebe "Haftungsklage" gemäss dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (LS 170.1) "wegen schwerer Körperverletzung". Sie beantragt, es sei der ihr angerichtete Schaden von mindestens Fr. 480'000.-- seit 2004-2024 innert 20 Tagen zu bezahlen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1.
Mit dem Beschluss vom 14. November 2024, welcher in der Eingabe der Beschwerdeführerin erwähnt wird, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Opferhilfeleistungen nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei.
Weder aus den in der Eingabe der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren noch aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss anfechten will. Jedenfalls enthält ihre Beschwerde keine auf die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts bezogene Begründung (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG
und zur Begründungspflicht u.a.
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
140 III 86
E. 2; jeweils mit Hinweisen).
2.2.
Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht kann vielmehr entnommen werden, dass sie Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz erheben will. Als schadenverursachend erachtet sie - soweit überhaupt nachvollziehbar - insbesondere Handlungen verschiedener Kantons- bzw. Gemeindemitarbeiter, von Mitarbeitern der Universität Zürich und von Gerichtspersonen.
Staatshaftungsbegehren gegen Kantone oder Gemeinden können indessen nicht direkt beim Bundesgericht eingereicht werden. Vielmehr richtet sich das Verfahren nach dem massgebenden kantonalen Recht. Entscheide letzter kantonaler Instanzen auf dem Gebiet der Staatshaftung können sodann - vorbehältlich
Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG
- grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (vgl.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
; vgl. auch Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erweist sich somit als offensichtlich unzulässig.
3.
3.1.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG
(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov