Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_329/2018 KI-generiert

Algerian National Deportation Detention Challenge Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 2C_329/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland and applied for asylum in February 2016. Following the conclusion of the Dublin Procedure, the individual's asylum request was rejected in October 2017, leading to a removal order. Subsequently, the individual was convicted of multiple crimes and sentenced to a partially suspended prison term, which included a mandatory exclusion from Switzerland for seven years. In March 2018, the cantonal migration authority ordered detention for deportation, which was approved by the cantonal court for a period of three months. The individual filed a complaint against this detention decision, which was dismissed by the cantonal administrative court. The request for judicial review was subsequently submitted to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Algerian National Deportation Detention Challenge Dismissed for Insufficient Argumentation: Following the conclusion of the Dublin Procedure, the individual's asylum request was rejected in October 2017, leading to a removal order. Subsequently, the individual was convicted of multiple crimes and sentenced to a partially suspended prison term, which included a mandatory exclusion from Switzerland for seven years. In March 2018, the cantonal migration authority ordered detention for deportation, which was approved by the cantonal court for a period of three months. The individual filed a complaint against this detention decision, which was dismissed by the cantonal administrative court. The request for judicial review was subsequently submitted to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Ausschaffungsverbot Haftgrund Asylrecht gesetzliche Voraussetzungen bedingter Strafvollzug Legalitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure for deficiently substantiated appeals.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_329/2018

Urteil vom 23. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Solothurn,

Haftgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. März 2018 (VWBES.2018.121).

Erwägungen:

1. Der 1976 geborene algerische Staatsangehörige A.________ reiste am 9. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 1. Juni 2016 wurde das Dublin-Verfahren beendet und die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz angekündigt. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch am 9. Oktober 2017 ab und verfügte die Wegweisung; auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November 2017 nicht ein. Am 25. Januar 2018 wurde A.________ im abgekürzten Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei und Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer obligatorischen Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Das Haftende fiel auf den 11. März 2018. Am 8. März 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn gegen den Betroffenen Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung genehmigte das Haftgericht des Kantons Solothurn die Ausschaffungshaft antragsgemäss für drei Monate, d.h. vom 12. März bis 11. Juni 2018. Die gegen diesen Haftgenehmigungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. März 2018 ab.

A.________ gelangte am 19. April 2018 mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen, unter denen zur Sicherstellung von (vorliegend gleich zwei rechtskräftigen) Wegweisungsentscheiden Ausschaffungshaft angeordnet werden kann. Es bestätigt das Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrundes, die hinreichend erscheinende Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs innert nützlicher Frist (Einhaltung des Beschleunigungsgebots) und insgesamt die klare Verhältnismässigkeit der Haft. Die verschiedenen vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken (die nur teilweise nach Ergehen das verwaltungsgerichtlichen Entscheids verfasst wurden und überhaupt als Beschwerde gegen diesen betrachtet werden können) lassen jegliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Der Beschwerdeführer legt (selbst ansatzweise) nicht dar, worin dessen Entscheid schweizerisches Recht verletzte. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass angesichts der Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht erkennbar ist, inwiefern sich diese mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; die Umstände rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller