Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_329/2007 KI-generiert

Taxpayer's Appeal on Real Estate Capital Gains Tax Dismissed for Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 2C_329/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute over property gains tax following the sale of real estate owned by a simple partnership formed by two spouses. One spouse sold their share of the partnership to the other for a substantial amount, and later, when the properties were sold again, the receiving spouse declared a loss for tax purposes. However, the tax authorities assessed a gain contrary to this declaration. The administrative court partially upheld the appeal against this assessment, ordering the tax authority to reconsider the case. The aggrieved spouse subsequently filed a complaint at a higher court, contesting the court's ruling on the internal shareholdings of the partnership, but their appeal lacked sufficient justification, leading to its dismissal by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 65 f. BGG; Taxpayer's Appeal on Real Estate Capital Gains Tax Dismissed for Insufficient Legal Substantiation: One spouse sold their share of the partnership to the other for a substantial amount, and later, when the properties were sold again, the receiving spouse declared a loss for tax purposes. However, the tax authorities assessed a gain contrary to this declaration. The administrative court partially upheld the appeal against this assessment, ordering the tax authority to reconsider the case. The aggrieved spouse subsequently filed a complaint at a higher court, contesting the court's ruling on the internal shareholdings of the partnership, but their appeal lacked sufficient justification, leading to its dismissal by the court.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer Steuerveranlagungen Steuerjustizverfahren Kapitalanforderungen Minderwert des verbleibenden Teils steuerrechtliche Unternehmensliquidation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon (no entry into force) in simplified proceedings based on this article.

Art. 65 f. BGG

The appeal is subject to court costs.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_329/2007 /leb

Urteil vom 9. Juli 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Ehegatten B.________ und A.________ bildeten eine einfache Gesellschaft, welcher verschiedene Grundstücke in Samun (GR) gehörte. Am 18. Oktober 2001 verkaufte B.________ seiner Ehefrau seinen Anteil an der einfachen Gesellschaft für einen Preis von 1,3 Mio. Franken. Als A.________ am 20. März 2004 verschiedene Grundstücke weiterveräusserte, deklarierte sie in der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer einen Verlust. In Abweichung hiervon wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit einem Gewinn (in vorliegend unbekannter Höhe) veranlagt (Einspracheentscheid vom 21. September 2006). Den von A.________ hiergegen eingereichten Rekurs hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden teilweise gut; es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück (Urteil vom 19. April 2007).

2. Am 4. Juli 2007 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und "festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin gesamthaft zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer CHF 60'000.00 nicht übersteige". Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid ausdrücklich nur in einem einzigen Punkt: Sie wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der innere Anteil ihres Ehemannes an der einfachen Gesellschaft habe fünfzig Prozent ausgemacht. Sie beschränkt sich insoweit allerdings darauf, die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz ohne nähere Erörterung als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen; dabei legt sie weder dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, noch führt sie aus, wie gross der innere Anteil ihres Ehemannes gewesen sei. Über Letzteres geben auch die Beschwerdebeilagen keinen Aufschluss: Im auszugsweise eingereichten Vertrag, mit welchem die Auflösung der einfachen Gesellschaft geregelt wurde, ist zwar zu lesen, der Betrag von 1,3 Mio. Franken entspreche "dem genauen internen Anteil des ausscheidenden Gesellschafters"; es fehlt jedoch an einer Bezugsgrösse, anhand derer sich der betreffende Anteil bestimmen liesse. Ebenso wenig Klarheit verschafft die im kantonalen Verfahren eingereichte Rekursschrift, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, zumal auch darin ohne irgendwelche Erklärungen bloss behauptet wird, der innere Anteile habe "weit unter 50% gelegen". Lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, welcher Anteil der einfachen Gesellschaft ihrer Auffassung nach dem Ehemann zuzuschreiben wäre, so kann ihre Kritik am angefochtenen Entscheid nicht nachvollzogen werden; erst recht kann kein Bezug zum Antrag hergestellt werden, die geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf (maximal) 60'000 Franken festzusetzen. Enthält eine Beschwerde - wie hier - keine sachbezogene und nachvollziehbare Begründung für die gestellten Anträge (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ), so tritt das Bundesgericht nicht darauf ein (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: