Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_327/2025 KI-generiert

Asylum Case: Appeal on Legal Aid Inadmissible Due to Jurisdiction Restrictions

Geschäftsnummer 2C_327/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Instruktionsrichterin, vom 10. Juni 2025 (E-3349/2025). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des russischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962), lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2025 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29a BV, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Asylum Case: Appeal on Legal Aid Inadmissible Due to Jurisdiction Restrictions: Juni 2025 (E-3349/2025). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des russischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962), lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2025 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung unentgeltliche Rechtspflege Asylverfahren sachliche Unzuständigkeit Abschiebung Fall des Ausschlusses prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained by the single judge in a simplified procedure due to its obvious inadmissibility.

Art. 64 Abs. 3 BGG

The decision on legal aid was made by a single judge.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is ordered.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_327/2025

Urteil vom 20. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Instruktionsrichterin, vom 10. Juni 2025 (E-3349/2025).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des russischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962), lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2025 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin beim Bundesverwaltungsgericht ein in diesem Rahmen gestelltes Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 12. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu leisten.

1.2.

Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch von A.________ um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 inklusive Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

1.3.

A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Beschwerde vom 13. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 aufzuheben und es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, seine Beschwerde materiell zu prüfen. Ferner sei die Verletzung von

Art. 29a BV

sowie von

Art. 6 und 13 EMRK

festzustellen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (

Art. 54 Abs. 1 BGG

), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

3.

3.1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 II 346

E. 1.1).

3.2.

Gemäss

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

).

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl.

BGE 143 II 425

E. 1.3;

138 II 501

E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl.

BGE 137 III 380

E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).

3.3.

Angefochten ist vorliegend eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. In der Hauptsache geht es um die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Dass die Gegenausnahme von

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, ohne dass das Bundesgericht sich zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren äussern kann.

3.4.

Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (

Art. 113 BGG

*e contrario*

).

4.

4.1.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

4.2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels aufgrund der fehlenden Kompetenz des Bundesgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts abgewiesen (

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (

Art. 64 Abs. 3 BGG

). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Instruktionsrichterin, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov