Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_325/2011 KI-generiert

Informal Return of Vexatious Submissions and Denial of Justice Claim

Geschäftsnummer 2C_325/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a state liability claim, which was rejected by the District Court of Zurich on procedural grounds, leading to several unsuccessful submissions to the Zurich Cantonal Court. The individual contended that the Cantonal Court's failure to issue a formal decision constituted a denial of justice. However, the Cantonal Court returned the submissions without establishing a formal procedure, in accordance with specific provisions allowing for the dismissal of frivolous or repeated claims. The individual subsequently appealed to the Federal Court, raising issues related to the legality and appropriateness of the lower court's actions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Informal Return of Vexatious Submissions and Denial of Justice Claim: The individual contended that the Cantonal Court's failure to issue a formal decision constituted a denial of justice. However, the Cantonal Court returned the submissions without establishing a formal procedure, in accordance with specific provisions allowing for the dismissal of frivolous or repeated claims. The individual subsequently appealed to the Federal Court, raising issues related to the legality and appropriateness of the lower court's actions.

Schlagwörter

KI-generiert
ZPO-Bestimmung Staatshaftung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege mutwillige Prozessführung Eröffnung des Verfahrens ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the inadmissibility due to insufficient grounds, which relates to the scope of treatment specified in order 1.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid was rejected in order 2 based on this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

The court costs were imposed on the appellant in order 3 based on this provision.

Art. 132 Abs. 3 ZPO

The reasoning cites this article as the legal basis allowing the court to return the querulous submissions without opening proceedings, which is the core factual issue leading to the dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_325/2011

Urteil vom 10. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichter Seiler,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat.

Gegenstand

Staatshaftung,

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2011, mit welchem dieses auf eine von X.________ eingereichte Staatshaftungsklage nicht eingetreten ist;

in die drei Eingaben, welche X.________ in der Folge beim Zürcher Obergericht deponiert hat;

in die Schreiben des Obergerichts vom 8., 17. und 25. Februar 2011, mit welchen es X.________ dessen Eingaben retournierte und dies damit begründete, dass diese kein Verfahren zu eröffnen oder weiterzuführen vermöchten;

in die von X.________ hiergegen am 13. April 2011 beim Bundesgericht geführte Beschwerde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung rügt, welche er darin zu entdecken glaubt, dass das Obergericht keinen formellen Entscheid gefällt, sondern ihm seine Eingaben formlos zurückgesandt hat;

dass das Obergericht indes so vorgehen durfte, da Art. 132 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorsieht, dass querulatorische Eingaben ohne Weiteres formlos zurückgeschickt werden und ein Verfahren gar nicht zu eröffnen vermögen (Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 3706; REMO BORNATICO, Basler Kommentar ZPO, 2010, Rz. 30 zu Art. 132), und die Schriftstücke des Beschwerdeführers eindeutig von querulatorischer Natur sind;

dass es im Übrigen höchst fraglich ist, ob die beim Bundesgericht geführte Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt und auf das Rechtsmittel überhaupt einzutreten ist;

dass diese Frage jedoch offenbleiben kann, da sich die Beschwerde aus den genannten Gründen jedenfalls als offensichtlich unbegründet erweist;

dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;

dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen ist und die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler