Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_323/2009 KI-generiert

Taxpayer v. Cantonal Administrative Court (Legal Aid for Failed Tax Appeal)

Geschäftsnummer 2C_323/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint submitted against a decision made by the president of a chamber of the cantonal administrative court regarding a request for free legal assistance. The applicant sought the provision of free legal representation to contest a tax assessment from 2005, which was based on an estimation due to the non-submission of the required tax declaration. The court initially declined the request for free legal assistance, stating that the complaint appeared to be unlikely to succeed due to the failure to meet procedural requirements, specifically the lack of a submitted tax declaration necessary for contesting the assessment. The applicant then sought judicial review of this refusal.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG; Taxpayer v. Cantonal Administrative Court (Legal Aid for Failed Tax Appeal): The applicant sought the provision of free legal representation to contest a tax assessment from 2005, which was based on an estimation due to the non-submission of the required tax declaration. The court initially declined the request for free legal assistance, stating that the complaint appeared to be unlikely to succeed due to the failure to meet procedural requirements, specifically the lack of a submitted tax declaration necessary for contesting the assessment. The applicant then sought judicial review of this refusal.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern 2005 unentgeltliche Rechtspflege Steuerbehörde Steuererklärung Kostenvorschuss Rückkehrrisiko Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 BGG

Applied as the procedural basis for managing the appeal, which was dismissed.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny the request for free legal aid in the federal proceedings because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

604 2019 26 (2019-12-05) · fr
Taxpayers Appeal Reassessment Due to Undisclosed Foreign Assets and Insufficient Cooperation
«…elne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen…»
100 2019 155 (2019-11-25) · be
Company Appeal Against Late and Unsubstantiated Tax Assessment Challenges Dismissed
«…ch den Umständen ausreichend substanziierte Vorbringen (samt Beweismittelangebot) genügen (BGer 2C_323/2009 vom 9.6.2009 E. 3.2, 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 60/2005 S. 973 E. 6; VGE 2009/62/63 vom 11.5.2010 E. 2.2; Zwei- fe…»
100 2019 157 (2019-11-25) · be
Tax Assessment Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substance
«…ch den Umständen ausreichend substanziierte Vorbringen (samt Beweismittelangebot) genügen (BGer 2C_323/2009 vom 9.6.2009 E. 3.2, 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 60/2005 S. 973 E. 6; VGE 2009/62/63 vom 11.5.2010 E. 2.2; Zwei- fe…»
100 2019 159 (2019-11-25) · be
Company v. Tax Administration: Late Objection to Estimated Tax Assessments
«…ch den Umständen ausreichend substanziierte Vorbringen (samt Beweismittelangebot) genügen (BGer 2C_323/2009 vom 9.6.2009 E. 3.2, 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 60/2005 S. 973 E. 6; VGE 2009/62/63 vom 11.5.2010 E. 2.2; Zwei- fe…»
604 2019 78 (2019-11-06) · fr
Taxpayers Appeal Tax Assessment Based on Insufficient Documentation
«…elne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtl…»
604 2019 23 (2019-10-22) · fr
Tax Assessment Appeal Regarding Undocumented Wealth and Income Estimation
«…elne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen…»
100 2018 548 (2019-04-11) · be
Taxpayer Late Filing Appeal Dismissal Upheld
«…être examinée sur la base des circonstances qui existaient au moment du dépôt de la requête (arrêt du Tribunal fédéral 2C_323/2009 du 9.6.2009, cons. 3.1; arrêt du Tribunal fédéral 4A_162/2008 du 13.5.2008, cons. 3; ATF 122 I 267 cons. 2b, avec renvo…»
604 2016 155 (2017-10-09) · fr
Taxpayers' Appeal Against Estimated Tax Assessment Dismissed Due to Contradictory Objections and Failure to Prove Obvious Incorrectness
«…elne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu füh- r…»
604 2016 130 (2016-12-20) · fr
Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Against Estimated Assessment
«…elne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen…»
604 2015 49 (2016-05-17) · fr
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«…elne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen…»
604 2015 54 (2016-05-17) · fr
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«…elne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen…»
100 2014 284 (2015-06-30) · be
Company v. Cantonal Tax Administration Regarding Discretionary Tax Assessment and Denial of Justice
«…ichen nicht möglich ist –, können ausreichend substanziierte Vor- bringen (samt Beweismittelangebot) genügen (vgl. BGer 2C_323/2009 vom 9.6.2009, E. 3.2, 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 2005 S. 973 E. 6; VGE 2009/62/63 vom 11.5.2010, E. 2.2; Peter Loc…»
100 2012 427 (2013-11-18) · be
Taxpayer Appeal Against Discretionary Assessment Fails Due to Lack of Substantiation
«…k muss sich somit auf die gesamte Veranlagung beziehen und darf sich nicht auf einzelne Elemente beschränken (vgl. BGer 2C_323/2009 vom 9.6.2009, E. 3.2; zum Ganzen auch BVR 2006 S. 174 E. 2.4, je auch zum Folgenden). Ist die Ermessensveranlagung Folg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_323/2009

Urteil vom 9. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2005;

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 4./12. März 2009.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4./12. März 2009. Der Kammerpräsident wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine neue Frist für die Bevorschussung der Verfahrenskosten an. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge:

"1. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zuzugestehen.

2. Der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2009 sei aufzuheben.

3. Es sei ein definitiver Endentscheid herbeizuführen, um den vorliegenden Fall zu einem Ende zu bringen und ein weitläufiges Beweisverfahren zu vermeiden. Die Ermessensveranlagung vom 3. September 2007 der Steuerkommission von R.________ sei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben. Die dem Steuerrekursgericht eingereichte Steuererklärung vom 15. Januar 2008 sei dem Steueramt R.________ zurückzusenden und die Steuerpflichtige sei aufgrund dieser zu veranlagen.

4. Eventualiter: Das Bundesgericht lässt im vorliegenden Verfahren Gnade vor Recht walten, da der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau offensichtlich keine faire Behandlung zugestanden wird."

Die Einholung von Vernehmlassungen der beteiligten Behörden erweist sich nicht als notwendig.

2.

2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, falls die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Kosten zu bevorschussen (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 ; 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Die Beschwerdeführerin ist durch die Entscheidung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

2.2 Ob die gesetzliche Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingehalten worden ist, scheint fraglich. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG ). Vorliegend wurde die Verfügung des Verwaltungsgerichts an der "Korrespondenzadresse" der Beschwerdeführerin bereits am 16. und 17. März 2009 zweimal erfolglos zuzustellen versucht. Anschliessend lagerte die eingeschriebene Postsendung beim Postamt R.________/AG, wo sie am 26. März 2009 von der Adressatin in Empfang genommen wurde. Allerdings steht nicht fest, wann die eingeschriebene Postsendung der Beschwerdeführerin avisiert worden ist. Die beiden Zustellversuche erfolgten offenbar ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten. Die Beantwortung dieser Frage bedürfte daher weiterer Abklärungen bei der Post. Darauf kann verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

3. Der Präsident der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil deren Beschwerde aussichtslos scheine.

3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege in einem nicht aussichtslosen Prozess. Dieser Anspruch umfasst auch die Befreiung von den Verfahrenskosten und der Sicherstellung von Verfahrenskosten ( BGE 122 I 8 E. 2a S. 9, 322 E. 2b S. 324). Das Bundesgericht prüft frei, ob der verfassungsmässige Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV verletzt ist, während es die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft ( BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 ; 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 35 Abs. 2 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, aVRPG). Sowohl nach dieser Vorschrift wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch ( Art. 29 Abs. 3 BV ) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. für den Verzicht auf Kostenvorschuss erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist ein Rechtsmittel, bei dem die Gewinnaussichten erheblich niederiger sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht auf Kosten des Gemeinwesens anstrengen können. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen. Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs ( BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 ; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je mit Hinweisen).

3.2 Der Kammerpräsident hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde schwerlich Aussicht auf Erfolg haben könne. Angefochten sei eine Ermessensveranlagung. Diese habe ihren Grund darin, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung nicht eingereicht habe. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin spätestens mit der Einsprache die unterlassene Mitwirkungshandlung nachholen und die Steuererklärung einreichen müssen. Es handle sich um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zum Nichteintreten auf die Einsprache führe. Die Beschwerdeführerin habe innert der Einsprachefrist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt und die Steuererklärung nicht eingereicht. Auf die Einsprache hätte daher nicht eingetreten werden dürfen mit der Folge, dass in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nur die Eintretensfrage, nicht aber die Schätzungsmethoden oder das Ergebnis der Ermessensveranlagung überprüft werden könnten. Bei dieser Sachlage erweise sich die Beschwerde als aussichtslos und könne die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden.

Diese Beurteilung der Prozessaussichten ist vertretbar. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige im Rahmen der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen (vgl. für die direkte Bundessteuer: Urteil 2A.39/2004, in: ASA 75 S. 329, E. 5.1). Da die Kritik an der Ermessensveranlagung sich auf die gesamte Veranlagung beziehen muss und nicht auf einzelne Elemente beschränken darf, ist es in der Regel unabdingbar, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung nachzureichen. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine eigentliche Prozessvoraussetzung, sondern um eine Frage der ausreichenden Begründung der Einsprache. In speziellen Situationen, wo beispielsweise mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite das rechtzeitige Nachreichen nicht möglich war, müssen je nach den Umständen ausreichend substanziierte Vorbringen bereits genügen (Urteil 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005, in: StR 60/2005 S. 973 E. 6; Urteil 2C_579/2008 vom 29. April 2009). Das ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen grundsätzlich nachzuholen sind und es sich bei der gesetzlich geforderten Einsprachebegründung um eine Prozessvoraussetzung handelt ( BGE 123 II 552 E. 4c S. 557 f.). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern es ihr aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen sein soll, die ordnungsgemäss ausgefüllte Steuererklärung bereits mit der Einsprache (statt mit der Replik) einzureichen. Überhaupt setzt sie sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid und mit der dort aufgeworfenen Frage der Prozessaussichten mit keinem Wort auseinander. Unter diesen Umständen stellt sich in der Tat ernsthaft die Frage, ob auf die Einsprache eingetreten werden durfte, und übersteigt die Verlustgefahr die Gewinnaussichten bei Weitem. Es verletzt daher weder den grundrechtlichen Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV noch bedeutet es eine willkürliche Auslegung von § 35 Abs. 2 aVRPG, wenn der Kammerpräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bzw. um Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt hat.

4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es findet das Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 BGG Anwendung.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Art. 64 Abs. 1 BGG verlangt für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dass die vorliegende Beschwerde objektiverweise irgendwelche Prozesschancen gehabt haben könnte, muss aufgrund der vorstehenden Ausführungen verneint werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bewilligt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann