Appeal on Denial of Legal Aid and Cost Deposit in State Liability Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for compensation by two parties against a federal department, which was dismissed by a previous court. The applicants sought free legal aid in their appeal following the rejection of their compensation claim, but their request was denied due to their failure to adequately demonstrate financial hardship as required by the court. The tribunal noted that their appeal did not satisfactorily address the key considerations outlined by the previous court and ultimately decided not to hear the appeal, imposing legal costs on the applicants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Appeal on Denial of Legal Aid and Cost Deposit in State Liability Claim: The applicants sought free legal aid in their appeal following the rejection of their compensation claim, but their request was denied due to their failure to adequately demonstrate financial hardship as required by the court. The tribunal noted that their appeal did not satisfactorily address the key considerations outlined by the previous court and ultimately decided not to hear the appeal, imposing legal costs on the applicants.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the specific basis for declaring that the appeal lacks the necessary reasoning.
Used to rule that the appeal must not be entertained due to formal deficiencies (lack of proper reasoning).
Cited as the basis for refusing the request for free legal aid because the appeal appeared prospectless.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellants.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_321/2016
Urteil vom 20. April 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement.
Gegenstand
Schadenersatzbegehren,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 23. März 2016.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016, womit das Gesuch von A.________ und der X.________ GmbH um Gewährung der unentgetllichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung (Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. September 2015 über die Abweisung des Schadenersatzbegehrens) abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt worden ist,
in die vom 5. April 2016 datierte, am 19. April 2016 zur Post gegebene Eingabe von A.________ und der X.________ GmbH, worin unter anderem Bezug auf die Zwischenverfügung vom 23. März 2016 genommen wird,
in Erwägung,
dass die Eingabe - höchstens - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung vom 23. März 2016 als förmliches Rechtsmittel betrachtet werden kann,
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze,
dass Rechtsbegehren und Begründung sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken haben,
dass die Beschwerde führende Partei sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass den Beschwerdeführerinnen die Pflicht auferlag, die finanziellen Verhältnisse darzulegen, dass sie formgerecht dazu aufgefordert wurden und dass sie der Auflage auch innert einer zweiten Frist nicht nachgekommen sind, sodass die prozessuale Armut als notwendige Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht belegt sei,
dass die Beschwerdeführerinnen sich zu dieser allein massgeblichen Erwägung nicht äussern,
dass ihre Begehren und Äusserungen in der Eingabe vom 5./19. April 2016 vielmehr über den begrenzten Verfahrensgegenstand hinausgehen und im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind,
dass die Beschwerde mithin offensichtlich einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung entbehrt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) und darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde schon aus formellen Gründen, im Lichte der Erwägungen der Vorinstanz aber auch materiell (d.h. bezogen auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz) aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ),
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 5 BGG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller