Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_319/2018 KI-generiert

Taxpayer's Oversight Appeal for Settlement Dismissed

Geschäftsnummer 2C_319/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer, residing in a Swiss canton, previously received assessments for back taxes and penalties related to foreign currency management activities conducted with a now-liquidated company between 2001 and 2003. After unsuccessful attempts to revise these assessments through various legal channels, the taxpayer filed a complaint with the cantonal administrative court in March 2018, asking for oversight regarding alleged improper taxation due to a significant fraud case in the canton. The court dismissed the application, ruling it lacked jurisdiction over the oversight request. Following this, the taxpayer escalated the matter to the federal level, seeking to contest the dismissal and accuse the cantonal court of bias while also attempting to reopen discussions on previous tax assessments. However, the federal court indicated that it could not consider the broader issues raised regarding the taxpayer's past assessments, and ultimately decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer's Oversight Appeal for Settlement Dismissed: After unsuccessful attempts to revise these assessments through various legal channels, the taxpayer filed a complaint with the cantonal administrative court in March 2018, asking for oversight regarding alleged improper taxation due to a significant fraud case in the canton. The court dismissed the application, ruling it lacked jurisdiction over the oversight request. Following this, the taxpayer escalated the matter to the federal level, seeking to contest the dismissal and accuse the cantonal court of bias while also attempting to reopen discussions on previous tax assessments. However, the federal court indicated that it could not consider the broader issues raised regarding the taxpayer's past assessments, and ultimately decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde, Nachsteuer und Steuerstrafen 2001-2003 Steuerjustizbehörde Anspruch auf rechtliches Gehör Einkommenssteuerveranlagung Befangenheit des Richters sachliche Unzuständigkeit unversteuertes Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on lack of sufficient grounds (Art. 108 para. 1 lit. b LTF).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the principle of defeat (Art. 66 para. 1 sentence 1 LTF).

Art. 68 Abs. 3 BGG

No compensation was awarded to the Canton as it succeeded in its official capacity (Art. 68 para. 3 LTF).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_319/2018

Urteil vom 27. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde, Nachsteuer und

Steuerstrafen 2001-2003,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Einzelrichter, vom 9. März 2018 (III 2018 48).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SZ. In den Steuerperioden 2001 bis 2003 unterhielt er mit der seinerzeitigen B.________ AG (heute in Liq.), V.________/SZ, einen Devisenverwaltungsauftrag und ein Devisenkonto. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ) auferlegte ihm und seiner Ehefrau in diesem Zusammenhang Nachsteuern und Hinterziehungsbussen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde nicht eingetreten (letztinstanzlich Urteil 2C_225/2015 vom 13. März 2015). Der Steuerpflichtige ersuchte bei den kantonalen Instanzen hierauf um Revision der Veranlagungsverfügungen, scheiterte damit aber auch höchstrichterlich (Urteil 2C_706/2017 vom 5. Oktober 2017).

1.2. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz "Aufsichtsbeschwerde in Sachen B.________-Betrugsfall". Seinen Antrag formulierte er folgendermassen: "Das Verwaltungsgericht sei aufsichtsrechtlich mittels aussergerichtlichen und stillen Vergleichs die Parteien Steueramt und Kantonsgericht aufzufordern, die unberechtigten Steuern aus dem grössten Betrugsfall des Kantons Schwyz rückgängig zu machen". Mit einzelrichterlichem Entscheid III 2018 48 vom 9. März 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe - mangels Zuständigkeit - nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, der gestellte Antrag sei dahin zu deuten, dass "das Verwaltungsgericht kraft einer (vermeintlichen) Aufsichtsfunktion die Beschwerdegegner an einen Tisch bringen soll". Eine solche Aufsichtsfunktion komme dem Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Verfassung und Gesetz zugedachten Funktion aber nicht zu. Im Übrigen seien die Ausführungen des Steuerpflichtigen, die dieser in der Sache mache, "schlichtweg nicht nachvollziehbar und unverständlich".

1.3. Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die mangelnde Zuständigkeit sei durch Weiterleitung an die zuständige Stelle zu heilen; die Befangenheit der Vorinstanz sei zu bestätigen; den Parteien sei das rechtliche Gehör zu gewähren; die Vorakten seien vollständig beizuziehen; dem Steuerpflichtigen sei Gelegenheit zu geben, zum Vernehmlassungsergebnis Stellung zu nehmen.

2.

2.1. Die Stossrichtung der Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren scheint dahinzugehen, dass der Steuerpflichtige letztlich die Wiederaufnahme seines Verfahrens wünscht. Er ist unvermindert der Ansicht, dass die Erträge nicht hätten besteuert werden dürfen, wozu er sich abermals - wie schon in den früheren Verfahren - auf die angeblich abweichende Praxis des Kantons Zürich beruft. Dazu ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz rief zwar im angefochtenen Entscheid die verschiedenen Etappen der bisherigen Verfahren in Erinnerung, dies aber nicht in der Absicht, sich materiell zu äussern. Inhaltlich war mit Blick auf das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren einzig darüber zu befinden, ob es Sache des Verwaltungsgerichts sei, gewissermassen einen "runden Tisch" einzuberufen. Dies hat die Vorinstanz mit Blick auf das einschlägige kantonale Recht verneint.

2.2. Vor Bundesgericht kann daher nur streitig sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die "Aufsichtsbeschwerde" nicht eingetreten sei. Soweit der Steuerpflichtige in seiner bundesgerichtlichen Eingabe auf die früheren steuerrechtlichen Verfahren zurückkommt, sein Unverständnis äussert und sinngemäss um Wiederaufnahme ersucht, ist dies von vornherein nicht zu hören. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt

(minus) , nicht aber ausgeweitet

(plus) oder geändert

(aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG [SR 173.110]; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.3. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen ( Art. 95 lit. c und d BGG ) abgesehen, kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung rein kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ; BGE 142 V 577 E. 3.1 S. 579). Dazu gehört insbesondere auch die willkürliche Auslegung und Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ( Art. 9 BV ; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516). Der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte geht das Bundesgericht aber nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde wäre daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechten des Steuerpflichtigen verletzt haben soll ( BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5). Der Steuerpflichtige lässt es aber mit knapper, höchst allgemein gehaltener, bestenfalls appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bewenden, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass und inwiefern er in seinen verfassungsmässigen Individualrechten betroffen sein soll. Darauf geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

2.4. Der Steuerpflichtige rügt sodann, die Vorinstanz sei befangen und habe ihm das rechtliche Gehör verwehrt. Die beiden Rügen beschlagen wiederum verfassungsmässige Individualrechte. Dadurch, dass der Steuerpflichtige die angeblichen Verletzungen beiläufig erwähnt, genügt er der Rüge- und Begründungsobliegenheit auch diesbezüglich nicht.

2.5. Mithin enthält die Beschwerde offensichtlich eine unzureichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren geschehen kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher