Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_319/2008 KI-generiert

Expulsion of Macedonian National with Settlement Permit for Grievous Bodily Harm Upheld

Geschäftsnummer 2C_319/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Macedonian national who immigrated to Switzerland under family reunification in 1992 and later married another Macedonian national. After being convicted in 2005 for serious bodily injury and other offenses, he was sentenced to over three years in prison and faced a conditional expulsion from Switzerland. Following this, the migration authorities issued an indefinite expulsion order in 2007, which the individual challenged in the cantonal courts without success. Eventually, he appealed to the Federal Tribunal, seeking to annul the expulsion order and extend his residency permit. The proceedings included considerations of public interest against private family interests regarding his continued presence in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 109 BGG, Art. 68 BGG; Expulsion of Macedonian National with Settlement Permit for Grievous Bodily Harm Upheld: After being convicted in 2005 for serious bodily injury and other offenses, he was sentenced to over three years in prison and faced a conditional expulsion from Switzerland. Following this, the migration authorities issued an indefinite expulsion order in 2007, which the individual challenged in the cantonal courts without success. Eventually, he appealed to the Federal Tribunal, seeking to annul the expulsion order and extend his residency permit. The proceedings included considerations of public interest against private family interests regarding his continued presence in Switzerland.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Körperverletzung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Widerruf der Niederlassungsbewilligung ethnische Verfolgung Landesverweisung trotz Krankheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure under this article.

Art. 65 BGG

This provision was cited in the context of imposing court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation was due under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

2C_1024/2020 (2021-05-19)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Permanent Residency Due to Drug Offenses
«…gen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werden müsste (vgl. Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine solche Situation liegt hier vor; aufgrund seiner massiven Delinquenz besteht ein überwieg…»
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«…gen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werden müsste (vgl. Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerd…»
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Revocation of Permanent Residence Permit for Serious Violent Offense Upheld Against Strong Ties to Switzerland
«…echtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon l…»
100 2017 138 (2018-07-31) · be
Revocation of Settlement Permit and Expulsion Due to Aggravated Assault Conviction Upheld
«…Straftat den Widerruf der Niederlassung recht- fertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. BGer 2C_319/2008 vom 10.6.2008 E. 2 [betreffend VGE 23166 vom 25.3.2008 E. 7]). Zwar sollte eine vorgängige Verwarnung im Hinblick auf d…»
2C_169/2017 (2017-11-06)
Swiss Supreme Court Upholds Revocation of Permanent Residence Permit Due to Serious Financial Fraud Convictions
«…Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteil 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Die bundesgerichtliche Praxis tendiert allerdings dahin, eine ausländerrechtliche Verwarnung z…»
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Challange to Permit Revocation and Expulsion of Nigerian National Convicted for Drug Dealing
«…nicht zwingend vorausgehen (vgl. Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Betäubungsmitteldelikt des Beschwerdeführers…»
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Federal Supreme Court Reinstates Settlement Permit Despite Past Offenses, Issues Formal Warning
«…Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteil 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2) Die bundesgerichtliche Praxis tendiert jedoch dahin, bei einem langfristigen Aufenthalt und wen…»
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Foreign National Residence Permit Renewal Upheld Despite Criminal History Due to Proportionality and Administrative Delay
«…eine fremdenpolizeiliche Verwarnung ergangen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_283/ 2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3 und 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2 in fine; je mit Hinweisen). Allerdings kann das Fehlen einer Verwarnung in der Interessenabwägun…»
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«…Die von E.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Juni 2008 abgewiesen (Verfahren 2C_319/2008). 1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2008 beantragt X.________ dem Bundesgeric…»
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Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Convicted Bosnian Resident
«…it kein Vorwurf künftiger Straftaten gemacht, sondern lediglich das Risiko weiterer Delinquenz abgeschätzt wird (Urteil 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Auch der Vorwurf, die Ausweisung ohne vorangegangene Verwarnung sei unverhältnismässig, entbeh…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_319/2008/ble

Urteil vom 10. Juni 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand

des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (Ausweisung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 25. März 2008.

Erwägungen:

1.

1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ kam 1992 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2000 heiratete er in seiner Heimat die Mazedonierin Y.________, die ihm anschliessend in die Schweiz folgte und mittlerweile ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 3. August 2002 kam der gemeinsame Sohn Z.________ zur Welt.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. März 2005 wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu 3¼ Jahren Zuchthaus und - mit bedingtem Vollzug - zu fünf Jahren Landesverweisung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 25. März 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6S.372/2005). Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 8. Februar 2007 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Zeit. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2008 aufzuheben; die Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern" und die Ausweisung lediglich anzudrohen.

1.3 Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 30. April 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung eines Ausländers und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121] in der Fassung vom 8. Oktober 1948 [AS 1949 I 221]; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I 228; vgl. zuletzt BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3, und Urteil 2C_32/2008 vom 25. April 2008, auch zum Übergangsrecht). Sie prüft im Einzelnen das öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung rechtmässig ist, namentlich aufgrund der Art und Schwere des begangenen Gewaltdelikts, des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass der Ehefrau und dem Kind eine Übersiedlung nach Mazedonien zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde eine Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überbewertet; umgekehrt werde seinem privaten Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. Er setzt sich jedoch mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr und zu seinen privaten Interessen nicht näher auseinander (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, darauf nochmals im Einzelnen einzugehen; vielmehr kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Die weitere Rüge, eine Bejahung der Rückfallgefahr verletze die Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV ), geht fehl, da dem Beschwerdeführer damit kein Vorwurf künftiger Straftaten gemacht, sondern lediglich das Risiko erneuter Delinquenz abgeschätzt wird. Auch der Vorwurf, die Ausweisung ohne vorangegangene Verwarnung sei unverhältnismässig, entbehrt der Grundlage. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom Beschwerdeführer verübt wurde, bereits zu einer Ausweisung führen (vgl. Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007, E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz