Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_318/2017 KI-generiert

Claimants v. Legal Aid Denial Appeal Refused for Procedural Deficiencies and Imposition of Costs on Counsel

Geschäftsnummer 2C_318/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two individuals concerning state and municipal taxes assessed by the cantonal tax office. The dispute centers around the refusal of legal aid in relation to a tax assessment linked to the transfer of a farming business. The individuals had previously filed a complaint with the cantonal administrative court, which was dismissed, prompting them to seek recourse at a higher court for the granting of legal aid. The appeal was based on claims that the lower court's refusal of legal aid was unjustified and represented a preemptive decision regarding the merits of their main tax dispute. The higher court subsequently addressed the adequacy of the appeal and the arguments presented by the petitioners.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 6 BGG; Claimants v. Legal Aid Denial Appeal Refused for Procedural Deficiencies and Imposition of Costs on Counsel: The dispute centers around the refusal of legal aid in relation to a tax assessment linked to the transfer of a farming business. The individuals had previously filed a complaint with the cantonal administrative court, which was dismissed, prompting them to seek recourse at a higher court for the granting of legal aid. The appeal was based on claims that the lower court's refusal of legal aid was unjustified and represented a preemptive decision regarding the merits of their main tax dispute. The higher court subsequently addressed the adequacy of the appeal and the arguments presented by the petitioners.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2011 unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Steuerstreitverfahren Prozessvoraussetzung Säumnis des Parteivertreters Beschwerdelegitimation schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be entered upon due to the obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to order the party representative personally to bear the court costs due to him causing unnecessary costs by continuing tactical litigation.

Art. 66 Abs. 1 und 6 BGG

Cited as the general basis for imposing court costs on the losing party (though ultimately applied differently).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_318/2017

Urteil vom 27. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch

Herr C.________,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2011; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Februar 2017.

Nach Einsicht

in das Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2017, mit welchem dieses - im Zusammenhang mit der streitigen Veranlagung der Steuerkommission U.________ betreffend des Liquidationsgewinns aus der Übertragung des Landwirtschaftsbetriebs von A.A.________ auf seinen Sohn - eine Beschwerde der Eheleute A.________ abgewiesen und die präsidiale Zwischenverfügung seiner Vorinstanz (Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern) vom 6. Dezember 2016 (Abweisung des von den Eheleuten A.________ gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und fehlender prozessualer Bedürftigkeit, Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--) bestätigt hat,

in die hiegegen von C.________ - der sich vor Bundesgericht einzig durch Aktenbesitz legitimert - (offenbar) namens der Eheleute A.________ am 23. März 2017 (Postaufgabe 22. März 2017) eingereichte Beschwerde, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des genannten Urteils verlangt und beantragt wird, "es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen",

in Erwägung,

dass der Vorinstanz, welches einen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schützt, zwar nicht verfahrensabschliessend ist, vor Bundesgericht aber dennoch selbständig angefochten werden kann und - da der Rechtsweg der Hauptsache folgt ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382) - hiegegen grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 138 ; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),

dass das angefochtene Urteil sich ausführlich zu den Voraussetzungen der Gewährung unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV äussert und den Beschwerdeführern aufzeigt, weshalb ihr Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht als aussichtslos bezeichnet werden muss (E. II/1 - 3 des angefochtenen Entscheides),

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,

inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,

dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,

dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 22. März 2017darauf beschränken, die bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sei eine unstatthafte Vorwegnahme eines Urteils (vgl. aber BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 sowie GEROLD STEINMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 67 und 68 zu Art. 29),

dass das Verwaltungsgericht im Übrigen dargelegt hat, weshalb die Berufung der Beschwerdeführer auf die Anwendung der SKOS-Richtlinien fehl geht (E. II/4),

dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und die Argumentation, es gehe um die Grundsatzfrage, "ob ein Schweizer Bürger, der lebzeitig seine Pflicht getan hat, schlechter und nachteiliger behandelt wird als Asylanten", an der Sache vorbei führt,

dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen wären (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 6 BGG ),

dass indessen unnötige Kosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),

dass die Vorinstanz das im Streit liegende Verfahren als weiteres Beispiel für trölerisches Prozessieren des Parteivertreters eingestuft hat (E. III, S. 7 des angefochtenen Entscheides),

dass der Parteivertreter mit der nicht ansatzweise hinreichend begründeten Eingabe vom 22. März 2017 beim Bundesgericht das trölerische Prozessieren fortsetzt, weshalb es sich aufdrängt, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG ihm persönlich aufzuerlegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Parteivertreter der Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein