Couple v. Tax Assessment Reconsideration Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the reassessment of federal direct taxes for the year 2009 concerning the sale of a property, which resulted in a profit reported as CHF 1,922,577. The taxpayers contested the taxation decision made on November 13, 2012, and subsequent appeals were unsuccessful, including a decision by the Federal Court. On February 10, 2017, the Cantonal Administrative Court of Aargau dismissed a request for reopening the case, leading the taxpayers to file a complaint on March 21, 2017, challenging the court's refusal to reconsider their case. The complaint primarily focused on the appropriateness of the tax treatment rather than addressing the specific legal grounds for revisiting the earlier decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Couple v. Tax Assessment Reconsideration Refusal: The taxpayers contested the taxation decision made on November 13, 2012, and subsequent appeals were unsuccessful, including a decision by the Federal Court. On February 10, 2017, the Cantonal Administrative Court of Aargau dismissed a request for reopening the case, leading the taxpayers to file a complaint on March 21, 2017, challenging the court's refusal to reconsider their case. The complaint primarily focused on the appropriateness of the tax treatment rather than addressing the specific legal grounds for revisiting the earlier decision.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the President as a single judge in the simplified procedure because it failed to meet the reasoning requirements.
Cited in the reasoning as the requirement for a justified submission, leading to the decision not to enter upon the appeal.
Used to impose the court costs on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_317/2017
Urteil vom 27. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Wiederaufnahmeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Februar 2017.
Erwägungen:
1. Am 13. November 2012 wurden die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die direkte Bundessteuer 2009 veranlagt, wobei ein Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes in U.________ auf Fr. 1'922'577.-- festgesetzt und den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet wurde. Gegen diese Veranlagungsverfügung geführte Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 24. April 2015 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015 (Verfahren 2C_266/2015) nicht ein. Mit Urteil vom 10. Februar 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf das von den Steuerpflichtigen am 25. April 2016 gestellte Revisionsgesuch nicht ein.
2. Die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 21. März 2017 kann als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2017 betrachtet werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter Nennung von
Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts erklärt, warum auf das von den Steuerpflichtigen gestellte Wiederaufnahmebegehren
nicht eingetreten werden könne (E. 2, E. 3, E. 4), und im Sinne einer Eventualbegründung dargelegt, weshalb das Begehren selbst im Falle eines Eintretens darauf als unbegründet abzuweisen wäre (E. 4); die Eingabe wurde ausdrücklich als trölerisches Prozessieren bezeichnet, das nur Kosten verursache (E. 6). In ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf zu erklären, dass eine Besteuerung (des Grundstückverkaufs) als privater Kapitalgewinn unzutreffend sei, diesbezüglich auch ein Vergleichsvorschlag vorgelegen habe, welcher vom Gerichtspräsidenten angenommen worden sei, ihm die Besteuerung für Gewinne, die den Geschwistern zukämen, nicht zumutbar und auch nicht sachgerecht sei, und in anderen Fällen ein den Geschwistern ausbezahlter Gewinnanteil zum Abzug zugelassen worden sei. Mit dieser Begründung, die sich nur auf die materielle Frage der Besteuerung, aber nicht auf die hier einzig zur Diskussion stehende Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bezieht, legen die Beschwerdeführenden auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte ( Art. 97 BGG ) oder bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts eine im bundesgerichtlichen Verfahren relevante Rechtsverletzung (vgl. die Rügegründe von Art. 95 BGG ), etwa eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ), begangen hätte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall