Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_317/2007 KI-generiert

Refusal of Direct Federal Tax Appeal Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 2C_317/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the parties challenged the decision made by the Zurich Tax Commission regarding their federal tax assessments for the years 1999-2002. The administrative court of Zurich rejected their appeals on May 16, 2007, leading one of the individuals to file a complaint with the Federal Court. However, the Federal Court determined that the complaint was inadequately justified and did not meet the required legal standards for form and content. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, highlighting that the complainant did not present clear arguments disputing the lower court's decision. The appeal was declared inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Direct Federal Tax Appeal Due to Procedural Deficiencies: The administrative court of Zurich rejected their appeals on May 16, 2007, leading one of the individuals to file a complaint with the Federal Court. However, the Federal Court determined that the complaint was inadequately justified and did not meet the required legal standards for form and content. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, highlighting that the complainant did not present clear arguments disputing the lower court's decision. The appeal was declared inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Veranlagungsverfahren direkte Steuer Prozessvoraussetzung Forderungseingabe Steuerjustizbehörde Beweismängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive in relation to the imposition of court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive to state that no party compensation will be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_317/2007 /ble

Urteil vom 5. Juli 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 1999-2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 16. Mai 2007 die Beschwerden ab, mit welchen die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ den Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission I betreffend ihre Veranlagung für die direkte Bundessteuer der Jahre 1999-2002 angefochten hatten.

2. Am 29. Juni 2007 ist A.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht gelangt. Auf seine offensichtlich ungenügend begründete Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine klaren Anträge stellt und weder auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt noch in seinen (kaum verständlichen) Ausführungen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Angesichts des Umstands, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist abgelaufen und als gesetzlich festgelegte Frist nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG ), kann dem Beschwerdeführer die von diesem für den Fall einer ungenügenden Begründung beantragte Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht gewährt werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: