Russian National Visa Denial Appeal Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Russian citizen applied for a Schengen visa at the Swiss Embassy in Moscow to attend a language course in Zurich for approximately 90 days. The application was denied on February 17, 2023, by the Swiss representation on behalf of the State Secretariat for Migration (SEM), citing unreliable information regarding the purpose and conditions of the planned stay. The individual's appeal to the SEM was also rejected on March 24, 2023. Following this, an appeal to the Federal Administrative Court was dismissed on May 16, 2024. The applicant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking annulment of the previous decision and issuance of the visa, along with a request for free legal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Russian National Visa Denial Appeal Inadmissible: The application was denied on February 17, 2023, by the Swiss representation on behalf of the State Secretariat for Migration (SEM), citing unreliable information regarding the purpose and conditions of the planned stay. The individual's appeal to the SEM was also rejected on March 24, 2023. Following this, an appeal to the Federal Administrative Court was dismissed on May 16, 2024. The applicant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking annulment of the previous decision and issuance of the visa, along with a request for free legal proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted by the single judge in simplified procedure.
The court waived the levying of court costs as justified by the circumstances.
No party compensation is due.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_316/2024
Urteil vom 21. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schengen-Visum,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 16. Mai 2024 (F-2228/2023).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 15. Februar 2023 ersuchte der russische Staatsangehörige A.________ (geb. 1985) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund 90-tägigen Besuchsaufenthalt zum Zweck des Besuchs eines Sprachkurses in Zürich.
Mit Formularverfügung vom 17. Februar 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des Staatssekretariats für Migration (SEM) das Gesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies das SEM am 24. März 2023 ab.
1.2. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, die gegen den Einspracheentscheid des SEM erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Mit einer vom 14. Juni 2024 datierten Eingabe erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil vom 16. Mai 2024 und beantragt dessen Aufhebung sowie die Erteilung eines Schengen-Visums für 90 Tage. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Diese Ausnahmeregelung erfasst neben der Verweigerung der Einreise und dem Einreiseverbot (vgl. u.a. Urteile 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2) auch die Visumserteilung (vgl. Urteile 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; 2C_127/2011 vom 7. Februar 2011 E. 2.1). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausgeschlossen betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Visumserteilung und damit eine Frage betreffend die Einreise im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG . Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit ausgeschlossen.
Eine Gegenausnahme besteht nur bei Personen, die in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen. Ihnen kommt aufgrund von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 FZA ein Anspruch auf ein zweistufiges Beschwerdeverfahren zu, weshalb das Bundesgericht in solchen Konstellationen auf entsprechende Beschwerden gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Einreise trotz der (grundsätzlich ausschliesslichen) Ausnahmeklausel von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG eintritt (vgl. Urteil 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger nicht in den Anwendungsbereich des FZA fällt.
2.3. Schliesslich kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist ( Art. 113 BGG
e contrario ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov