Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_316/2017 KI-generiert

Foreign National Dublin Detention Administrative Detention Confirmation

Geschäftsnummer 2C_316/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a person who had previously applied for asylum in Switzerland without success and subsequently faced a deportation order, leading to his detention on administrative grounds under the Dublin Regulation. After being deported to Tunisia in 2015, he re-entered Switzerland and applied for asylum in Hungary and Austria in 2016. Upon being apprehended at the border in February 2017, he was placed in administrative detention by the local migration authority. He contested the lawfulness of this detention, seeking judicial review and requesting legal representation. The administrative court upheld the detention decision, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to lack sufficient grounds to proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76a AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Foreign National Dublin Detention Administrative Detention Confirmation: After being deported to Tunisia in 2015, he re-entered Switzerland and applied for asylum in Hungary and Austria in 2016. Upon being apprehended at the border in February 2017, he was placed in administrative detention by the local migration authority. He contested the lawfulness of this detention, seeking judicial review and requesting legal representation. The administrative court upheld the detention decision, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to lack sufficient grounds to proceed.

Schlagwörter

KI-generiert
Haft im Rahmen des Dublinverfahrens (Art. 76a AuG) Ausschaffungshaft Abschiebung ausländische Staatsangehörige Prüfung des Asylgesuchs Verwaltungskonformität Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained due to insufficient statement of reasons (failure to engage with the lower court's reasoning).

Art. 108 BGG

The decision to not enter the appeal was made under the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for the appointment of a free legal counsel.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to dispense with the collection of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_316/2017

Urteil vom 23. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl.

Gegenstand

Haft im Rahmen des Dublinverfahrens (Art. 76a AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. März 2017.

Erwägungen:

1. Der 1959 geborene A.________ ersuchte im Juli 2013 sowie im Mai 2014 erfolglos um Asyl. Der daraus resultierenden Wegweisung leistete er keine Folge, weshalb er schliesslich am 7. August 2014 in Ausschaffungshaft genommen wurde. In diesem Zusammenhang erwirkte der Betroffene zwischen August 2014 und Mai 2015 insgesamt sechs Urteile des Bundesgerichts. Dabei wurde eine Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_844/ 2014 vom 25. September 2014), und auf fünf weitere Beschwerden wurde nicht eingetreten (Urteile 2C_726/2014 vom 26. August 2014; 2C_915/2014 vom 7. Oktober 2014; 2C_239/2015 vom 18. März 2015; 2C_310/2015 vom 19. Mai 2015). Die Ausschaffung nach Tunesien konnte erst am 29. April 2015 mit Sonderflug vollzogen werden.

Am 10. Juni 2016 stellte A.________ in Ungarn und am 23. August 2016 in Österreich ein Asylgesuch. Am 25. Februar 2017 wurde er an der Grenze kontrolliert, festgenommen und in strafprozessuale Haft versetzt. Nach Entlassung aus letzterer ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gegen ihn eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AuG an. Der Betroffene beantragte eine richterliche Haftüberprüfung, im Hinblick worauf ihm ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben wurde. Mit Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die durch das Amt für Migration und Integration angeordnete Dublin-Administrativhaft; das Amt wurde verpflichtet, den Übergang der Haftphasen (Art. 76a Abs. 3 lit. a bis lit. b AuG) mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen.

Mit Eingabe vom 17. März (Postaufgabe 22. März) 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil, er sei freizulassen und es sei ihm eine Frist von zwei Wochen anzusetzen, damit er Wagen und Anhänger seiner Unternehmung und seine 2015 in der Schweiz zurückgelassenen Güter behändigen könne. Er erwähnt, dass er in Österreich ein Asylverfahren hängig habe und seine Einreise in die Schweiz darauf zurückzuführen sei, dass er im Zug eingeschlafen sei. Im Übrigen macht er geltend, er habe einen Anspruch auf einen Anwalt, den das Gericht in Lausanne missachte.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Administrativhaft nach Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens) umfassend dargestellt und deren Vorliegen anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seines Verhaltens nach und auch vor der am 29. April 2015 erfolgten Ausschaffung nach Tunesien, geprüft. Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Ergänzend ist beizufügen, dass im Lichte der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dessen Entscheid - mit tauglichen Rügen - erfolgversprechend anfechten liesse. Damit ist gesagt, dass dem sinngemäss gestellten Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts (nun auch noch) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller