Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_316/2007 KI-generiert

Taxpayer Support Costs Not Deductible as Living Expenses

Geschäftsnummer 2C_316/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In 2001, an individual incurred significant expenses related to the care of a partner who was unable to work following an accident, totaling approximately 47,000 francs. When they sought to deduct these expenses from their taxable income in Bern, the tax authorities denied the request, leading to an appeal in the cantonal administrative court, which also ruled against them. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the refusal to allow the deduction, while also requesting reimbursement for court costs from the previous proceedings. The primary issue at stake was whether the claimed expenses fell under deductible medical or accident-related costs as defined by applicable tax law.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG, Art. 109 BGG, Art. 38 Abs.1 lit. h StG, Art. 68 BGG, Art. 65 f. BGG; Taxpayer Support Costs Not Deductible as Living Expenses: When they sought to deduct these expenses from their taxable income in Bern, the tax authorities denied the request, leading to an appeal in the cantonal administrative court, which also ruled against them. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the refusal to allow the deduction, while also requesting reimbursement for court costs from the previous proceedings. The primary issue at stake was whether the claimed expenses fell under deductible medical or accident-related costs as defined by applicable tax law.

Schlagwörter

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am 29. Mai 2007 wies dieses ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat Abzug vom Einkommen Heilungskosten Wohnkosten Lebenskosten Steuerharmonisierung Jahresfranchise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal judgment was rendered utilizing the simplified procedure mandated by this article.

Art. 65 f. BGG

This article is cited to justify imposing court costs on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

This article is cited to confirm that no party compensation is to be awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 147 II 248
Tax Deductibility of Medically Necessary Out-of-Canton Treatment Costs Without Prior Approval
«…und erforderlich (kausales Element), insgesamt also "indiziert" sind (zit. Urteil 2C_1005/2015, a.a.O., E. 2.2; Urteil 2C_316/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.2; zit. Urteil 2A.390/2006, a.a.O., E. 5.1; 2A.318/2004 BGE 147 II 248 S. 258 vom 7. Juni 2004 E.…»
2C_404/2020 (2020-12-16)
Taxpayer Deduction for Non-Reimbursed Medically Necessary Treatment Costs in Private Clinic
«…und erforderlich (kausales Element), insgesamt also "indiziert" sind (Urteile 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2; 2C_316/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.2; 2A.390/2006 vom 28. November 2006 E. 5.1; 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004 E. 2.2). Soweit es sich…»
100 2015 192 (2015-10-22) · be
Couple v. Tax Authorities: Medical Expense and Donation Deduction Appeal
«…all- gemeinen Lebensunterhaltes andererseits darstellt (BGer 2C_103/2009 vom 10.7.2009 in StE 2009 B 27.5 Nr. 15, E. 3, 2C_316/2007 vom 6.7.2007, in: NStP 2007 S. 101, E. 3.2, 2A.390/2006 vom 28.11.2006, E. 6.2). Zu ergänzen bleibt, dass der harmonisi…»
2C_103/2009 (2009-07-10)
Tax Deduction Denied for Cranio-Sacral Therapy Costs Lacking Medical Prescription
«…assnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhaltes andererseits (Urteil 2C_316/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.2, in: NStP 61, 101 S. 102; Urteil 2A.390/2006 vom 28. November 2006 E. 6.2, in: RDAF 62 [2006] I…»
2C_722/2007 (2008-04-14)
Taxpayer Appeal Regarding Mediterranean Diet Medical Expense Deduction
«…Rezepts als einfach zu handhabendes und grundsätzlich zu berücksichtigendes Kriterium bezeichnet wird; vgl. auch Urteil 2C_316/2007 vom 6. Juli 2007, E. 3.2 , in: NStP 61/2007 101 S. 102). Entscheidend ist vorliegend, dass die in Frage stehende choles…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_316/2007 /leb

Urteil vom 6. Juli 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Postfach 8334, 3001 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG (Kantons- und

Gemeindesteuern 2001),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ ist im Jahr 2001 für den Unterhalt ihres damaligen Lebensgefährten aufgekommen, welcher nach einem Unfall in seinem angestammten Beruf offenbar gänzlich arbeitsunfähig ist. Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen bezifferte X.________ für das Steuerjahr 2001 auf 47'009.45 Franken. Bei den Berner Steuerbehörden beantragte sie erfolglos, diesen Betrag von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 focht sie den abschlägigen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an; am 29. Mai 2007 wies dieses ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2. Am 26. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und die Aufwendungen in der Höhe von 47'009.45 Franken zum Abzug zuzulassen; zudem seien ihr die Gerichtskosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zurückzuerstatten. Die (über weite Strecken nur schwer verständliche) Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen.

3.

3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig streitig, ob die geltend gemachten Auslagen als Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. h des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/BE; ursprüngliche Fassung; in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; ursprüngliche Fassung; in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) zu betrachten und deshalb abzugsberechtigt sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Fragestellungen - insbesondere zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - äussert, ist deshalb nicht auf ihre Vorbringen einzugehen.

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG , dessen Wortlaut Art. 38 Abs.1 lit. h StG /BE nachgebildet ist, sind nur jene Aufwendungen von den steuerbaren Einkünften abziehbar, welche unmittelbar durch Krankheit, Unfall oder Invalidität verursacht werden und in diesem Sinne medizinisch begründet sind (vgl. Urteil 2A.209/2005, in: RtiD 2006 I 471, E. 4.2.2; Urteil 2A.390/2006, in: RDAF 2006 II 409, E.5.1). Kosten, welche - wie etwa die Transportauslagen (vgl. Urteil 2A.209/2005, in: RtiD 2006 I 471, E. 4.2.2) - in nur indirektem Zusammenhang mit der Krankheit, dem Unfall oder der Invalidität stehen, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind die streitigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin grösstenteils zu Letzteren zu zählen: die Aufwendungen für Wohn- und Wohnnebenkosten, Telefon- und Portospesen, Gerichts- und Verfahrenskosten, Materialaufwand, Bekleidung, Reisespesen und für den "essentiellen Grundbedarf" sind nicht medizinisch begründet. Einzig die Auslagen für Medikamente und Massagen sowie für den Selbstbehalt auf Leistungen der Krankenversicherung stellen Aufwendungen dar, welche gestützt auf Art. 38 Abs.1 lit. h StG /BE und Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG abzugsfähig sein könnten. Den Hauptposten bilden dabei die 5'100 Franken welche die Beschwerdeführerin für die Reflexzonenmassagen ihres ehemaligen Lebenspartners bezahlt hat. Die Vorinstanz hat die betreffenden Aufwendungen darum nicht zum Abzug zugelassen, weil die Massagen nicht ärztlich verschrieben worden waren. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Kriterium der ärztlichen Verordnung in solchen Fällen auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für die Zulassung zum Abzug bildet (vgl. Urteil 2A.390/2006, in: RDAF 2006 II 409, E. 6.2; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 über den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungs-bedingten Kosten, Ziff. 3.2.2). Sind aber die Auslagen für die Reflexzonenmassagen nicht abziehbar, so vermögen die übrigen allenfalls krankheits- bzw. unfallbedingten Aufwendungen den Grenzwert von fünf Prozent des Reineinkommens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. h StG /BE zum Vornherein nicht mehr zu erreichen.

3.3 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass vorliegend keinerlei medizinischen Sachverhalte streitig sind, sondern bloss die rechtliche Tragweite der einschlägigen gesetzlichen Regelung.

3.4 Angesichts des Umstands, dass die vorliegende Beschwerde unbegründet ist, kann schliesslich auch dem Antrag auf Rückerstattung jener Gerichtskosten, welche der Beschwerdeführerin im kantonalen Rechtsmittelverfahren auferlegt worden sind, nicht entsprochen werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: