Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_315/2012 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements for Non-Resident Costs and Service

Geschäftsnummer 2C_315/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer's challenge to decisions made by the tax authorities regarding state and municipal taxes for the years 2000-2004 and 2005-2007. The taxpayer, residing abroad, did not sufficiently secure the costs associated with their appeals to the cantonal court, leading to the court's refusal to consider their complaints. The court had previously requested the taxpayer to provide a Swiss mailing address and ensure cost coverage; however, due to a lack of response from the taxpayer, the court subsequently ruled that it would not proceed with the appeals. The taxpayer later appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest these rulings and to have their matters heard.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements for Non-Resident Costs and Service: The taxpayer, residing abroad, did not sufficiently secure the costs associated with their appeals to the cantonal court, leading to the court's refusal to consider their complaints. The court had previously requested the taxpayer to provide a Swiss mailing address and ensure cost coverage; however, due to a lack of response from the taxpayer, the court subsequently ruled that it would not proceed with the appeals. The taxpayer later appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest these rulings and to have their matters heard.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2000 - 2004 und 2005 - 2007 Rechte des Steuerpflichtigen Gemeindesteuern Verfahrenskosten Steuerjustizverfahren Eröffnung des Entscheids Steuerbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to deficient reasoning.

Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter the case in the simplified procedure due to deficient reasoning.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for determining court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs are imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_315/2012

2C_316/2012

Urteil vom 5. April 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2000 - 2004

und 2005 - 2007,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 29. Juni 2011.

Erwägungen:

1. Die Steuerrekurskommission (heute: Steuerrekursgericht) des Kantons Zürich trat mit zwei Entscheiden vom 1. November 2010 auf Rekurse der heute im Ausland wohnenden Eheleute X.________ und Y.________ gegen die Einspracheentscheide betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2000-2004 und 2005-2007 mangels Kautionsleistung nicht ein. Gegen beide Entscheide erhoben die Pflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte je in beiden Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses auf; da die entsprechenden Kautions-Verfügungen an der von den Pflichtigen angegebenen Zustelladresse nicht eröffnet werden konnten, veröffentlichte das Verwaltungsgericht im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2010 je eine Präsidialverfügung, womit die Pflichtigen aufgefordert wurden, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen und die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss sicherzustellen; die Verfügungen enthielten den Hinweis, dass bei unterlassener Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils weitere Zustellungen unterbleiben könnten und bei Nichtleistung der Kaution auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten würde. Da eine Reaktion ausblieb, trat das Verwaltungsgericht mit zwei Beschlüssen (SB.2010.00155 betreffend die Steuerjahre 2000-2004; SB.2010.00156 betreffend die Steuerjahre 2005-2007) auf die Beschwerde(n) nicht ein. Beide Beschlüsse wurden zu Handen der Pflichtigen in den Akten des Verwaltungsgerichts abgelegt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die er am 12. März 2012 erhalten habe, seien "abzuweisen" und auf seine Rekurse sei einzutreten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Angefochten werden mit einer Rechtsschrift zwei Beschlüsse, welche auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhen und je dieselben Beteiligten betreffen. Über die Sache ist in einem Urteil zu befinden.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 135 III 513 E. 4.3. S. 521 f. ; 134 I 349 E. 3 S. 351 f., 153 E. 4.2.2 S. 158; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Begründung muss sachbezogen sein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist erforderlich, dass in gezielter Form auf die das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm anhängig gemachten Beschwerden wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Dabei stützt es sich einerseits auf § 15 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wonach ein Privater ohne Wohnsitz in der Schweiz unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, andererseits auf § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, der es der Behörde erlaubt, eine sonst unmögliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er bzw. seine Familie nicht in der Schweiz steuerpflichtig seien. Sodann äussert er sich zur Frage der Postzustellung; er lasse die Post in der Schweiz bis zu seinem nächsten Besuch zurückbehalten, ein permanentes schweizerisches Zustelldomizil habe er nicht; in der Dominikanischen Republik funktioniere die Post nicht. Mit diesen Äusserungen wird nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Anwendung der erwähnten kantonalrechtlichen Verfahrensnormen, welche gerade auf Zustellungsverhältnisse zugeschnitten sind, wie sie der Beschwerdeführer beschreibt, schweizerisches Recht verletzt haben soll.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller