Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_314/2010 KI-generiert

Lebanese National v. Switzerland: Residence Permit Upon Marital Separation

Geschäftsnummer 2C_314/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Lebanese national who entered Switzerland and married a Swiss citizen, subsequently receiving a residence permit based on the marriage. After the wife informed the authorities about their separation and intention to divorce, the relevant immigration office denied a renewal of his residence permit, stating that the right to extend it lapsed with the separation. The individual appealed the decision through various levels of administrative review, all of which were unsuccessful. He then filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's decision and obtain the extension of his residence permit, claiming ongoing contact with his estranged wife and hope for reconciliation. However, the tribunal focused on the legal requirement that a foreign spouse must live with their Swiss partner to maintain the residence permit, and it found no compelling evidence to support his claims of an ongoing marital relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 49 AuG, Art. 42 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 76 VZAE, Art. 48 E-AuG; Lebanese National v. Switzerland: Residence Permit Upon Marital Separation: After the wife informed the authorities about their separation and intention to divorce, the relevant immigration office denied a renewal of his residence permit, stating that the right to extend it lapsed with the separation. The individual appealed the decision through various levels of administrative review, all of which were unsuccessful. He then filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's decision and obtain the extension of his residence permit, claiming ongoing contact with his estranged wife and hope for reconciliation. However, the tribunal focused on the legal requirement that a foreign spouse must live with their Swiss partner to maintain the residence permit, and it found no compelling evidence to support his claims of an ongoing marital relationship.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz uneheliches Konkubinat ausserordentliche Umstände ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG a contrario).
Art. 49 AuG
Ob die Eheleute zusammenwohnen oder auf dieses Erfordernis gemäss Art. 49 AuG ausnahmsweise zu verzichten ist, kann für die Eintretensfrage offen bleiben (vgl.
Art. 42 BGG
Ob sie den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 BGG zu genügen vermag, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde ohnehin nicht durchdringt.
Art. 42 Abs. 1 AuG
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, "wenn sie mit diesen zusammenwohnen".
Art. 76 VZAE
49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte die Praxis wieder eingeführt bzw.
Art. 48 E-AuG
1.3.7.5 und 3795 zu Art. 48 E-AuG) zum Ausdruck.
Art. 50 AuG
2.3 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe gestützt auf Art. 50 AuG weiter.
Art. 8 EMRK
Mangels einer tatsächlich gelebten und intakten ehelichen Beziehung kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 f. BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings based on these articles.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when setting the court fee.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

B.2020.89 (2020-08-06) · sg
Wife v. Switzerland: Non-Renewal of Residence Permit for Spouse Lived Separately
«…ass Art. 49 AuG Ausnahmecharakter hat und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt (vgl. BGer 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Für ein mehrjähriges, dauerndes Getrenntleben müssen ganz spezielle Verhältnisse gegeben sei…»
B.2020.89 (2020-08-06) · sg
Foreign National Residency Permit Denial Affirmed Due to Lack of Conjugal Partnership Evidence
«…ass Art. 49 AuG Ausnahmecharakter hat und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt (vgl. BGer 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Für ein mehrjähriges, dauerndes Getrenntleben müssen ganz spezielle Verhältnisse gegeben sei…»
B.2016.221 (2017-09-28) · sg
Residency Permit Revocation Appeal Based on Spouse's Institutionalization
«…Art. 49 AuG Ausnahmecharakter zukommt und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt (vgl. BGer 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemein…»
B.2016.221 (2017-09-28) · sg
Residence Permit Revocation Appeal Due to Spousal Institutionalization
«…Art. 49 AuG Ausnahmecharakter zukommt und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt (vgl. BGer 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemein…»
100 2013 390 (2014-04-10) · be
Macedonian National Denied Residence Permit Extension After Marital Dissolution
«…ise bei häuslicher Gewalt gegeben, wobei es um die Berücksichtigung der Situation der Opfer solcher Probleme geht (BGer 2C_314/2010 vom 26.7.2010, E. 2.2 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 2005 S. 304 und 310; ferner Esther S. Amstutz, in…»
C-4529/2011 (2013-11-05)
Deportation upheld for failure to meet residence permit requirements after divorce.
«…entar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1 sowie 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Erheb…»
C-1340/2010 (2013-05-15)
«…nur dann denkbar, wenn diese Proble- me an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. 7.4 Aufgrund des dargelegten Sac…»
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«…entar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsw…»
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«…Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes- gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Get…»
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«…Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes- gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Get…»
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«…ne für die Eintretensfrage offen bleiben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_573/2010 vom 21. Dezember 2010, E. 2; 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010, E. 1.1 und 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 1). Es genügt mit anderen Wor- ten, dass sich der Be…»
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«…is Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Get…»
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«…is Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Get…»
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Ukrainian National v. Switzerland: Residence Permit Revocation After Divorce and Failure to Meet Three-Year Marital Tenure Requirement
«…echung zutreffend zugrunde gelegt wird (vgl. insb. BGE 136 II 113 [2C_304/2009]; erwähntes Urteil 2C_635/2009; Urteil 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010), als bundesrechtskonform und die Beschwerde als unbegründet. Diese ist daher abzuweisen, wobei ergän…»
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«…ens nur dann denkbar, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. 6.5. Aufgrund des dargelegten Sa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_314/2010

Urteil vom 26. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. März 2010.

Sachverhalt:

A. Der libanesische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) reiste am 25. Januar 2008 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Bürgerin Y.________. Gestützt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2009 teilte die Ehegattin der Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich mit, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und sich scheiden lassen möchte. Zur gleichen Zeit stellte sie ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht A.________. Mit Verfügung vom 10. März 2009 nahm die Einzelrichterin des Bezirksgerichts A.________ Vormerk davon, dass die Eheleute ab 1. Mai 2009 auf unbestimmte Dauer getrennt lebten.

B. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch von X.________ vom November 2008 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, dass mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft spätestens am 1. Mai 2009 der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfallen sei. Die dagegen von X.________ im Kanton (Regierungsrat und Verwaltungsgericht) erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. April 2010 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2010 aufzuheben und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch grundsätzlich geltend machen. Insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG a contrario). Ob die Eheleute zusammenwohnen oder auf dieses Erfordernis gemäss Art. 49 AuG ausnahmsweise zu verzichten ist, kann für die Eintretensfrage offen bleiben (vgl. Urteil 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 1 mit Hinweis).

1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht entspricht nahezu wörtlich der an die Vorinstanz gerichteten Rechtsmittelschrift und setzt sich insofern nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Ob sie den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 BGG zu genügen vermag, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde ohnehin nicht durchdringt.

2.

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, "wenn sie mit diesen zusammenwohnen". Entgegen dem früheren Recht hängt bei Trennung der Ehegatten der Fortbestand des Aufenthaltsrechtes somit nicht mehr davon ab, ob die Ehe nur noch formell besteht und sich der Ausländer daher rechtsmissbräuchlich auf sie beruft (vgl. zu dieser Prüfung BGE 131 II 265 E. 4 S. 266 ff.; 130 II 113 E. 4.2, 4.3, 10.2 und 10.3 S. 117 f. und 135 f.; 128 II 145 E. 2 und 3 S. 151 ff. mit Hinweisen). Vielmehr fällt das Aufenthaltsrecht des nicht niederlassungsberechtigten Ehepartners - von den in Art. 49 und 50 AuG vorgesehenen besonderen Situationen abgesehen - mit der Trennung der Eheleute weg.

2.2 Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen spätestens seit dem 1. Mai 2009 getrennt von seiner Ehegattin. Er bringt indessen vor, er pflege weiter engen Kontakt mit seiner Ehefrau, mit der er ernsthafte Gespräche im Hinblick auf die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft führe, und macht geltend, jede Familie habe das Recht, die notwendigen therapeutischen Massnahmen zur Versöhnung vornehmen zu können, wozu auch die vom Gesetzgeber vorgesehene Trennungsdauer von zwei Jahren diene.

Auf das Erfordernis des Zusammenwohnens der Eheleute nach Art. 42 Abs. 1 AuG wird gemäss Art. 49 AuG verzichtet, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nennt sowohl berufliche Verpflichtungen als auch "eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme" als Beispiele für einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG. Doch weder mit Art. 49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte die Praxis wieder eingeführt bzw. fortgesetzt werden, dass das Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Schweizers erst endet, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert und daher eine weitere Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist nicht nach jeder Trennung von Eheleuten bereits von einer Ausnahmesituation nach dieser Bestimmung auszugehen. Vielmehr kann es nur um besondere Konstellationen bei der Trennung von Eheleuten gehen. Das kommt auch in den Wortlauten von Art. 49 AuG und von Art. 76 VZAE sowie aus der Botschaft hiezu (BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5 und 3795 zu Art. 48 E-AuG) zum Ausdruck. Diese nennen nur Trennungen aus "wichtigen" Gründen bzw. wegen "erheblicher" familiärer Probleme. Dazu wurden im Parlament Fälle häuslicher Gewalt genannt (Kommissionssprecherin Heberlein AB 2005 S 304 und Ständerätin Brunner AB 2005 S 310), wobei es um die Berücksichtigung der Situation der Opfer solcher Probleme ging (vgl. Bundesrat Blocher AB 2005 S 310).

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Im Übrigen ist aber auch keine andere besondere Situation gegeben, die eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 49 AuG rechtfertigt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Eheleute in einer Paartherapie befänden und begründete Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Kürze bestünde, wofür entsprechende Belege erforderlich wären. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft gerade bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng. Diesen Anforderungen vermögen die nicht substantiierten und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Dies umso weniger, als eine Versöhnung angesichts der Aussagen und des Verhaltens der Ehegattin ausgeschlossen erscheint.

2.3 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe gestützt auf Art. 50 AuG weiter. Mangels einer tatsächlich gelebten und intakten ehelichen Beziehung kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

2.4 Damit verstösst die Verweigerung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegen Bundesrecht. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Es genügt, ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Besteht kein Anwesenheitsanspruch, bedarf es keiner Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die Rückreise ins Heimatland zumutbar ist. Auf seine diesbezüglichen Darlegungen ist daher nicht einzugehen. Sie könnten allenfalls bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach freiem Ermessen der Behörden berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist jedoch die Beschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

4.

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr wird seiner finanziellen Lage Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zünd Dubs