Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_312/2016 KI-generiert

Mother's Residence Permit Renewal Denial Following Separation Becomes Moot Due to Remarriage

Geschäftsnummer 2C_312/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals, a mother and her son, who challenged a decision regarding their residence permits in Switzerland. The mother's permit was not extended due to her separation from her husband, and her son was denied a permit based on this context. They appealed against a ruling from the cantonal administrative court that confirmed the migration office's decision. However, prior to the federal court's decision, the mother remarried and was granted a new residence permit. Consequently, the applicants requested the proceedings to be discontinued, as the initial issue had become moot following the issuance of the new permit. The request included specific proposals regarding the allocation of legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Mother's Residence Permit Renewal Denial Following Separation Becomes Moot Due to Remarriage: The mother's permit was not extended due to her separation from her husband, and her son was denied a permit based on this context. They appealed against a ruling from the cantonal administrative court that confirmed the migration office's decision. However, prior to the federal court's decision, the mother remarried and was granted a new residence permit. Consequently, the applicants requested the proceedings to be discontinued, as the initial issue had become moot following the issuance of the new permit. The request included specific proposals regarding the allocation of legal costs.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensabschreibung Wiederverheiratung Familiennachzugsbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Used because the proceeding became obsolete due to the granting of residence permits and must therefore be discontinued.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the decision not to charge court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Basis for the decision not to award party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_312/2016

Verfügung vom 27. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-Muric,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 7. März 2016.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016, mit welchem dieses kantonal letztinstanzlich eine Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2015 bestätigt hat, wonach die Aufenthaltsbewilligung der mazedonischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 1978) zufolge Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr verlängert werde und ihrem vorehelichen Sohn B.A.________ (geb. 2001) eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werde,

in die von den Betroffenen hiegegen am 11. April 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in die Sistierungsverfügung des Abeilungspräsidenten vom 3. August 2016,

in die Eingabe des kantonalen Migrationsamtes vom 20. September 2016, wonach A.A.________ erneut geheiratet habe und ihr deshalb eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden sei,

in die Wiederaufnahmeverfügung des Abteilungspräsidenten vom 29. September 2016, wonach sich die Verfahrensbeteiligten bis zum 14. Oktober 2016 zur Verfahrenserledigung und zur Kostenregelung äussern könnten,

dass das Migrationsamt binnen Frist keine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht hat, die Beschwerdeführer mit - an sich verspäteter - Eingabe vom 20. Oktober 2016 hingegen darum ersuchen, das Verfahren abzuschreiben, da infolge der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer das rubrizierte Verfahren obsolet geworden sei,

dass die Beschwerdeführer ferner beantragen, die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen,

in Erwägung:

dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),

dass das vorliegende Verfahren durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass bezüglich der Parteientschädigung antragsgemäss entschieden werden kann, da die Beschwerdeführer keine solche beantragen und die übrigen Verfahrensbeteiligten ohnehin keinen Anspruch darauf hätten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein