Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_312/2013 KI-generiert

Appeal of Legal Aid Denial Upheld Due to Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 2C_312/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding state liability and a request for free legal assistance, initiated by an individual against a government department in a Swiss canton. The administrative court had previously denied the request for free legal assistance, citing the complainant's failure to demonstrate a need for legal aid and the perceived lack of merit in the underlying lawsuit. The individual subsequently challenged this decision, arguing against the court's rationale. However, the higher court found that the complaints raised were insufficiently substantiated, rendering the appeal inadmissible and supporting the lower court's decision to deny free legal assistance. The complainant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Appeal of Legal Aid Denial Upheld Due to Insufficient Argumentation: The administrative court had previously denied the request for free legal assistance, citing the complainant's failure to demonstrate a need for legal aid and the perceived lack of merit in the underlying lawsuit. The individual subsequently challenged this decision, arguing against the court's rationale. However, the higher court found that the complaints raised were insufficiently substantiated, rendering the appeal inadmissible and supporting the lower court's decision to deny free legal assistance. The complainant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Klageverfahren betr. Staatshaftung / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Begründungspflicht substantiierte Begründung Anfechtung von Zwischenentscheiden Untätigkeitsklage beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted entry because it obviously lacked sufficient reasoning, leading to non-admittance by the single judge in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid for the Federal Tribunal procedure was dismissed because the appeal was clearly without prospect of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs for the Federal Tribunal procedure were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_312/2013

Urteil vom 20. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Finanzen und Ressourcen, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, Telli-Hochhaus, Tellistrasse 67, 5004 Aarau.

Gegenstand

Klageverfahren betr. Staatshaftung / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 20. März 2013.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2013, womit das von X.________ gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm angestrengten Klageverfahren betreffend Staatshaftung abgewiesen wird,

in verschiedene Eingaben von X.________ vom 8. April, 12. April und 6. Mai 2013, womit er Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts erhebt,

in Erwägung,

dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze, was eine gezielte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz erfordert, wobei jede Erwägung der Vorinstanz, die für sich allein das Ergebnis von deren Entscheid zu rechtfertigen vermag, formgültig gerügt werden muss (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),

dass das Verwaltungsgericht das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, weil einerseits der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt habe (E. 2) und andererseits die Klage aussichtslos erscheine (E. 3),

dass jede dieser beiden Begründungen für sich allein die Abweisung des Gesuchs rechtfertigte, dass sich aber der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen Ausführungen weder mit der einen noch mit der anderen gezielt auseinandersetzt,

dass im Übrigen, gemessen am einzig zulässigen Prozessgegenstand, die am 8. April 2013 gestellten Rechtsbegehren (s. Ziff. 1 der Anträge) weitgehend nicht zulässig sind,

dass die Beschwerde, soweit sich überhaupt - implizit - ein zulässiges Rechtsbegehren erkennen lässt, offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch schon darum nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller