Taxpayer Appeal of Assessment Challenging Shareholder Loan Inclusion and Director's Fee Taxation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tax payer filed a complaint against the tax assessments for state and federal taxes for the years 2005 to 2007, claiming discrepancies from their self-declaration. The tax authority rejected their objections, and the cantonal tax court subsequently upheld most of the tax evaluations except for some acknowledged values regarding debts and interest. The taxpayer appealed to the Federal Court seeking a reassessment, but their appeal was deemed insufficiently reasoned to proceed further, leading to a decision not to engage with the complaint. The court also imposed costs on the taxpayer due to the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Taxpayer Appeal of Assessment Challenging Shareholder Loan Inclusion and Director's Fee Taxation Dismissed: The tax authority rejected their objections, and the cantonal tax court subsequently upheld most of the tax evaluations except for some acknowledged values regarding debts and interest. The taxpayer appealed to the Federal Court seeking a reassessment, but their appeal was deemed insufficiently reasoned to proceed further, leading to a decision not to engage with the complaint. The court also imposed costs on the taxpayer due to the decision.
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KI-generiertUsed because the appeal lacked sufficient substantiation, leading to a non-entry into the merits decision.
Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_312/2012
2C_313/2012
Urteil vom 4. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Staatssteuern 2005-2007,
direkte Bundessteuer 2005-2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2011.
Erwägungen:
1. X.________ erhob gegen die in mehreren Punkten von seiner Selbstdeklaration abweichenden Veranlagungen zu den Staatssteuern 2005-2007 sowie zur direkten Bundessteuer 2005-2007 Einsprache, welche am 13. Juli 2011 abgewiesen wurde. Über das dagegen erhobene Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) entschied das Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 12. Dezember 2011; es trat darauf bezüglich Schuldzinsen und Schulden nicht ein, weil die entsprechenden vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Werte in den Veranlagungen vollumfänglich anerkannt worden seien; es wies sie in den übrigen Punkten (Aktionärsdarlehen und Verwaltungsratshonorare) ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März (Postaufgabe 2. April) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Steuergericht zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen. Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.).
2.2 Das Steuergericht hat in E. 2 seines Urteils, wenn auch knapp, dargelegt, warum, trotz der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, kein Anlass bestehe, eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 650'000.-- aus seinem Privatvermögen zu streichen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet aufzuzeigen, welche diesbezüglich wesentlichen Aspekte das Steuergericht übersehen hätte und aus welchen Gründen es zur Abschreibung dieses Vermögenswerts verpflichtet gewesen wäre; die rein appellatorischen Sachverhaltsschilderungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ebenso wenig wie der Hinweis auf von den kantonalen Behörden nicht angehörte Zeugen, wird doch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern deren Aussagen in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt bedeutsam gewesen wären. Keine nachvollziehbare Rüge enthält die Beschwerdeschrift zu E. 3 des angefochtenen Urteils (Erfassung eines Verwaltungsratshonorars von Fr. 1'200.-- trotz der Behauptung, dieses sei nie ausbezahlt worden).
2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller