Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_311/2017 KI-generiert

Taxpayers' Appeal on Tax Assessment Reopening Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_311/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who were assessed for direct federal tax in 2003 with a taxable income of CHF 1,511,100. Their appeals against this assessment were unsuccessful, and a previous decision by the Federal Court confirmed this outcome. Subsequently, the individuals filed a request for the reopening of proceedings, citing incorrect facts and legal misapplication by the tax authorities. The cantonal tax office opposed this request, and the Administrative Court of Aargau ultimately decided not to accept the reopening request. The individuals then appealed to the Federal Court to overturn this decision, asserting that the property in question should not be considered business assets. However, the Federal Court determined that their appeal did not sufficiently meet the legal requirements for entering the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayers' Appeal on Tax Assessment Reopening Dismissed for Insufficient Substantiation: Their appeals against this assessment were unsuccessful, and a previous decision by the Federal Court confirmed this outcome. Subsequently, the individuals filed a request for the reopening of proceedings, citing incorrect facts and legal misapplication by the tax authorities. The cantonal tax office opposed this request, and the Administrative Court of Aargau ultimately decided not to accept the reopening request. The individuals then appealed to the Federal Court to overturn this decision, asserting that the property in question should not be considered business assets. However, the Federal Court determined that their appeal did not sufficiently meet the legal requirements for entering the proceedings.

Schlagwörter

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Direkte Bundessteuer 2003, Wiederaufnahme des Verfahrens Steuerveranlagungen Steuerbehörde Steuerverfahren direkte Steuer Gesuch an eine Behörde substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed (not entered upon) using the simplified procedure by the President as a single judge.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The reasoning mentions the failure to meet the requirement of a reasoned submission according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_311/2017

Urteil vom 26. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.D.________,

2. B.D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2003, Wiederaufnahme des Verfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2017 (WBE.2016.214).

Erwägungen:

1. Am 30. August 2013 veranlagte die Steuerkommission U.________ A.D.________ und B.D.________ für die direkte Bundessteuer 2003 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'511'100.--. Von den Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung geführte Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; diese wurde mit Urteil vom 26. März 2018 abgewiesen (2C_463/2016). Mit Revisionsgesuch (recte: Wiederaufnahmebegehren) vom 19. Mai 2016 beantragten die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wegen falschen Sachverhalts und falscher Rechtsanwendung, allenfalls sogar pflichtwidrigen Verhaltens der Steuerbehörden, die Revision der gesamten Urteile und Beschlüsse betreffend direkte Bundessteuer, Veranlagung 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse und unter Rückerstattung der bezahlten Gerichtskosten und Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Wiederaufnahmebegehrens, wozu die Steuerpflichtigen sich vernehmen liessen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 10. Februar 2017 auf das Wiederaufnahmebegehren nicht ein. Mit Beschwerde vom 20. März 2017 beantragen die Steuerpflichtigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der seit 1980 verpachtete Betrieb nicht als Geschäftsvermögen gelte. Eventuell sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf das Wiederaufnahmebegehren einzutreten.

2. Die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 10. Februar 2017 kann als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2017 betrachtet werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und unter Nennung von Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts erklärt, warum auf das von den Steuerpflichtigen gestellte Wiederaufnahmebegehren nicht eingetreten werden könne (E. 2, E. 3, E. 4), und im Sinne einer Eventualbegründung dargelegt, weshalb das Begehren selbst im Falle eines Eintretens darauf als unbegründet abzuweisen wäre (E. 4). In ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf zu erklären, die zwar zuständige Vorinstanz habe mit "unzutreffenden Argumenten" bzw. ungeachtet einer "gesetzeswidrigen Handlung" das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint, und unter Verweis auf einen (nicht näher spezifizierten) "Artikel 147" auszuführen, dass aus rechtlicher Sicht kein Grund dafür bestehe, die Revision nicht zu gewähren; erst mit Kenntnisnahme des ausschliesslich den Steuerbehörden bekannten Protokolls des kantonalen Steueramtes sei eine für sie erhebliche Tatsache und ein entscheidendes Beweismittel entdeckt worden.

Mit dieser Begründung legen die Beschwerdeführenden auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte ( Art. 97 BGG ) oder bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts eine im bundesgerichtlichen Verfahren relevante Rechtsverletzung (vgl. die Rügegründe von Art. 95 BGG ), etwa eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ), begangen hätte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Das Bundesgericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall